Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
1. Zur Gegenforderung aus dem Projekt P 90/102 (Wärmetauscher):
Daraus allein, daß der Kläger die von ihm und einem weiteren für den Einkauf zuständigen Mitarbeiter über die Flansche eingeholten Anbote an den Geschäftsführer der beklagten Partei weiterleitete, ohne ihn (ausdrücklich) auf die mangelnde Eignung einzelner Anbote hinzuweisen, kann ein Verschulden des Klägers nicht abgeleitet werden, weil er nicht damit rechnen mußte, daß der kaufmännische Geschäftsführer aufgrund eines Anbotes, auf dem vom Kläger nicht vermerkt worden war, daß es technisch in Ordnung ging, die Bestellung ohne Rücksprache mit dem Kläger vornehmen werde.
2. Zur Gegenforderung aus dem Projekt P 88/157 (Behälterdeckel):
Die Konstruktion des Behälterdeckels durch den Kläger erfolgte nach Rücksprache mit der Geschäftsführung, insbesondere mit dem dem Kläger vorgesetzten technischen Geschäftsführer der beklagten Partei Franz K*****, so daß dem Kläger jedenfalls nicht grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, wenn er die mit erheblichen Kosten verbundene Beiziehung eines Statikers unterließ, zumal die vom Kläger gewählte Konstruktion, bei der sich außer dem Erfordernis einer Zusatzverstärkung zum Ermöglichen des Aufsetzens keine Komplikationen ergaben, grundsätzlich tauglich war. Da der Eintritt des behaupteten Schadens bereits im Oktober 1989 erfolgte, war der gegen den Kläger erstmals in diesem Verfahren erhobene Schadenersatzanspruch gemäß § 6 DHG verjährt.Die Konstruktion des Behälterdeckels durch den Kläger erfolgte nach Rücksprache mit der Geschäftsführung, insbesondere mit dem dem Kläger vorgesetzten technischen Geschäftsführer der beklagten Partei Franz K*****, so daß dem Kläger jedenfalls nicht grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, wenn er die mit erheblichen Kosten verbundene Beiziehung eines Statikers unterließ, zumal die vom Kläger gewählte Konstruktion, bei der sich außer dem Erfordernis einer Zusatzverstärkung zum Ermöglichen des Aufsetzens keine Komplikationen ergaben, grundsätzlich tauglich war. Da der Eintritt des behaupteten Schadens bereits im Oktober 1989 erfolgte, war der gegen den Kläger erstmals in diesem Verfahren erhobene Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 6, DHG verjährt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.