Die Revision ist berechtigt.
Zunächst ist den Ausführungen der Revisionsgegnerin, die Klägerin habe selbst in ihrer Revisionsschrift die Richtigkeit der Beurteilung der Vorinstanzen betätigt, daß ein Dienstgeberwechsel tatsächlich nicht eingetreten sei, im Hinblick auf dieses Anerkenntnis seien die weiteren Revisionsausführungen hinfällig, zu erwidern, daß bei Bedachtnahme auf den übrigen Inhalt der Revision in der Wendung "die rechtliche Beurteilung ist insoferne richtig, als ein Dienstgeberwechsel tatsächlich nicht eingetreten war" nicht ein Anerkenntnis des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei zu erblicken ist, sondern lediglich ein in der Formulierung mißglückter Hinweis darauf, daß die E***** KG auch nach Eingliederung in die Z*****-Gruppe als rechtlich selbständiges Unternehmen aufrechterhalten wurde.
Zu Recht rügt die Revisionswerberin, daß dem Auftrag des Obersten Gerichtshofes insofern nicht entsprochen wurde, als eine Feststellung darüber, welche Erklärungen der für die Arbeitgeberin auftretende Siegfried S***** gegenüber der Belegschaft über das weitere Schicksal ihrer Dienstverhältnisse abgegeben hat, nicht getroffen wurde. Die Klägerin hat vorgebracht, den Arbeitnehmern der Filiale sei mitgeteilt worden, daß alle Betriebe der E***** KG von der beklagten Partei übernommen worden seien. Der Zeuge Willibald G***** hat dazu ausgesagt, S***** habe bei einem Lichtbildervortrag gesagt, die Firma Z***** übernehme die Firma E*****, die Dienstverhältnisse bleiben aufrecht wie bisher; und "bei dem Lichtbildervortrag S*****s wurde uns die Entwicklung der Firma Z***** gezeigt und uns gesagt, daß wir ab sofort zur Firma Z***** gehören". Die Klägerin hat dazu ausgesagt, "vor der Übernahme ist S***** mir gegenüber nie aufgetreten. Während meines Krankenstandes gab es schon eine Betriebsversammlung, bei der S***** mitgeteilt hat, daß wir von Z***** übernommen werden. Davon haben mir dann Arbeitskollegen und auch mein Vorgesetzter G***** berichtet". Statt nun eine Feststellung darüber zu treffen, ob der Belegschaft der Filiale gegenüber die von der Klägerin behauptete und vom Zeugen Willibald G***** bekundete Erklärung abgegeben wurde oder nicht, ist das Erstgericht mit der Feststellung "an die Klägerin selbst erteilten weder die beklagte Partei noch die F.M.Z***** Vermögensverwaltung GmbH arbeitsrechtliche Anweisungen und traten auch nicht als Arbeitgeber auf, insbesondere wurden keinerlei Erklärungen über die künftige Gestaltung des Dienstverhältnisses in der Eigenschaft als neuer Arbeitgeber abgegeben" einerseits einer Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen ausgewichen (sofern man die Worte "an die Klägerin selbst" auf die gesamte Feststellung bezieht) und hat andererseits - sofern der zweite Teil der "Feststellung" auch die von Siegfried S***** der Belegschaft gegenüber abgegebenen Erklärungen erfassen sollte (worauf die Ausführungen zur mangelnden Einsicht auch des Zeugen G***** in die wahre Sach- und Rechtslage hindeuten) - nicht eine Feststellung getroffen, sondern eine rechtliche Beurteilung ohne Feststellungsgrundlage vorgenommen.
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, die von der Klägerin vermißte Feststellung, der Zeuge S***** habe bei einem Lichtbildvortrag über die beklagte Partei bzw den Z*****-Konzern gesagt, die Firma Z***** übernehme die Firma E*****, die Dienstverhältnisse blieben aufrecht wie bisher, spreche nicht für den Standpunkt der Klägerin, sondern für den beklagten Partei, durch die sogenannte Übernahme habe sich weder am Bestand E***** KG noch am Bestand der Dienstverhältnisse etwas geändert, kann nicht beigepflichtet werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Beschluß vom 11.August 1993 ausgesprochen hat, ist bei Auslegung der von Siegfried S***** abgegebenen Erklärung darauf Bedacht zu nehmen, daß sie sich an das Verkaufspersonal eines Lebensmittelsupermarktes richtete, bei dem die Kenntnis, daß die Eingliederung in einen Konzern bzw die "Übernahme einer Firma durch eine andere" an der rechtlichen Selbständigkeit des übernommenen Unternehmens nichts ändern müsse, nicht vorauszusetzen ist. Berücksichtigt man den angesprochenen Personenkreis, mußte der Erklärende vielmehr davon ausgehen, daß die Erklärungsempfänger seine Äußerung dahin verstanden, daß zwar ein Wechsel des Arbeitgebers eintrete, aber keine Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen.
Obwohl daher, wie die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge zutreffend darlegte, den vom Obersten Gerichtshof im Beschluß vom 11. August 1993 erteilten Aufträgen teilweise nicht entsprochen wurde, kann bereits aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Frage der Passivlegitimation der beklagten Partei abschließend beurteilt werden.
Soweit das Berufungsgericht vermeint, die Änderungen des Geschäftslokals - das Logo E***** wurde durch das Logo f***** ersetzt, die Betriebsräumlichkeiten wurden adaptiert - und des Sortiments - das Warenangebot wurde dem der f*****-Märkte angeglichen - hätten nicht mehr auf die beklagte Partei als auf die anderen 36 der F.M.Z*****-Gruppe angehörenden Gesellschaften hingewiesen, ist dem zu erwidern, daß diese Vorgänge und der Umstand, daß ab 1.Jänner 1989 Ansprechpartner für wichtige personalrechtliche Fragen nicht mehr der mit der E***** KG namensgleiche Geschäftsführer Jenö E*****, sondern andere, der Z*****-Gruppe zuzuordnende Personen waren, bei der Belegschaft den Eindruck einer Änderung auch des Unternehmensinhabers erwecken oder zumindest verstärken konnten. Zieht man in Betracht, daß die beklagte Partei die einzige Gesellschaft der F.M.Z*****-Gruppe war, die - als mit der Verwaltung des Unternehmens, der Lohnverrechnung, der Personaladministration und der Lohnauszahlung betraut sowie als Erlasserin der Hausordnung und Unterzeichnerin einer Vollmacht zur Anzeige von Diebstählen - den Arbeitnehmern der Filiale gegenüber Arbeitgeberfunktionen wahrnahm, dann mußten von den betroffenen Arbeitnehmern auch die für sich allein nicht auf eine bestimmte Gesellschaft der Z*****-Gruppe hindeutenden Änderungen im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft gebracht werden. Beurteilt man dieses Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht des Verkaufspersonals eines Lebensmittelsupermarktes als Adressaten, dann mußten sie - auch ohne diesbezügliche Erklärung des Siegfried S***** - mangels Offenlegung des Gegenteils durch die Arbeitgeberfunktionen wahrnehmende beklagte Partei daraus erschließen, daß nicht mehr die E***** KG, sondern die beklagte Partei ihr neuer Arbeitgeber ist, mit dem der Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird (vgl Arb 10.788).Soweit das Berufungsgericht vermeint, die Änderungen des Geschäftslokals - das Logo E***** wurde durch das Logo f***** ersetzt, die Betriebsräumlichkeiten wurden adaptiert - und des Sortiments - das Warenangebot wurde dem der f*****-Märkte angeglichen - hätten nicht mehr auf die beklagte Partei als auf die anderen 36 der F.M.Z*****-Gruppe angehörenden Gesellschaften hingewiesen, ist dem zu erwidern, daß diese Vorgänge und der Umstand, daß ab 1.Jänner 1989 Ansprechpartner für wichtige personalrechtliche Fragen nicht mehr der mit der E***** KG namensgleiche Geschäftsführer Jenö E*****, sondern andere, der Z*****-Gruppe zuzuordnende Personen waren, bei der Belegschaft den Eindruck einer Änderung auch des Unternehmensinhabers erwecken oder zumindest verstärken konnten. Zieht man in Betracht, daß die beklagte Partei die einzige Gesellschaft der F.M.Z*****-Gruppe war, die - als mit der Verwaltung des Unternehmens, der Lohnverrechnung, der Personaladministration und der Lohnauszahlung betraut sowie als Erlasserin der Hausordnung und Unterzeichnerin einer Vollmacht zur Anzeige von Diebstählen - den Arbeitnehmern der Filiale gegenüber Arbeitgeberfunktionen wahrnahm, dann mußten von den betroffenen Arbeitnehmern auch die für sich allein nicht auf eine bestimmte Gesellschaft der Z*****-Gruppe hindeutenden Änderungen im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft gebracht werden. Beurteilt man dieses Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht des Verkaufspersonals eines Lebensmittelsupermarktes als Adressaten, dann mußten sie - auch ohne diesbezügliche Erklärung des Siegfried S***** - mangels Offenlegung des Gegenteils durch die Arbeitgeberfunktionen wahrnehmende beklagte Partei daraus erschließen, daß nicht mehr die E***** KG, sondern die beklagte Partei ihr neuer Arbeitgeber ist, mit dem der Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird vergleiche Arb 10.788).
Ausgehend von der Passivlegitimation der beklagten Partei wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen haben.
Der Revision war daher im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.