Begründung:
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 29.Jänner 1990 bis 6.Juli 1990 mit einem Stundenlohn von S 53,75 brutto als Reinigungsfrau beschäftigt. Die Beklagte überließ ihr mit einem auf längstens ein Jahr befristeten Untermietvertrag ab 1.April 1990 eine Wohnung, wobei in diesem Vertrag unter anderem ausdrücklich festgehalten ist, daß die Wohnung aufgrund des aufrechten Dienstverhältnisses überlassen werde und das Untermietverhältnis mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ende. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete durch Arbeitgeberkündigung.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin S 8.740,-- sA an vorenthaltenem Arbeitslohn. Sie habe im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis von der Beklagten eine Wohnung erhalten, wofür die Beklagte eine Ablöse begehrt und in Höhe des Klagebetrages einseitig vom Lohn abgezogen habe. Da diese Ablöse unzulässig gewesen sei, seien auch die Abzüge unzulässig. Im Zuge von Vergleichsgesprächen habe die Beklagte 75 % dieser Forderung anerkannt. Überdies habe die Klägerin einen Ablösebetrag von S 10.000,-- bar gezahlt, den sie ebenfalls von der Beklagten zurückverlange.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe der Klägerin Lohnvorschüsse in Höhe von S 21.400,-- gewährt, so daß die Lohnabzüge zu Recht vorgenommen worden seien.
Das Erstgericht wies die Klage nach Durchführung von drei Tagsatzungen von Amts wegen wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs gemäß § 44 Abs 1 JN zurück, da sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt habe, daß die Klägerin in Wahrheit eine verbotene Ablöse zurückfordere. Ein solches Begehren gehöre gemäß § 37 Abs 1 Z 6 MRG seit dem 1.März 1991 in das außerstreitige Verfahren, das hier in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien falle.Das Erstgericht wies die Klage nach Durchführung von drei Tagsatzungen von Amts wegen wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN zurück, da sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt habe, daß die Klägerin in Wahrheit eine verbotene Ablöse zurückfordere. Ein solches Begehren gehöre gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG seit dem 1.März 1991 in das außerstreitige Verfahren, das hier in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien falle.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es feststellte, daß das Erstgericht nicht zuständig sei, da die Rechtssache im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen sei. Es überwies die Rechtssache gemäß den §§ 40 a, 44 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von Arbeitsentgelt auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse geändert habe. Da diese Klageänderung erst in der Tagsatzung vom 2.Mai 1991 erfolgt sei, sei gemäß Art V Abs 3 Z 3 WÄG bereits die Bestimmung des § 37 Abs 1 Z 14 MRG idF des zweiten Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl 1991/68, anzuwenden, wonach Anträge auf Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten (§ 27 MRG) im außerstreitigen Verfahren zu erledigen seien.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es feststellte, daß das Erstgericht nicht zuständig sei, da die Rechtssache im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen sei. Es überwies die Rechtssache gemäß den Paragraphen 40, a, 44 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von Arbeitsentgelt auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse geändert habe. Da diese Klageänderung erst in der Tagsatzung vom 2.Mai 1991 erfolgt sei, sei gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, WÄG bereits die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in der Fassung des zweiten Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl 1991/68, anzuwenden, wonach Anträge auf Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten (Paragraph 27, MRG) im außerstreitigen Verfahren zu erledigen seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Erstgericht örtlich und sachlich zuständig sei; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.