Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Daß das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge des Klägers nicht nur dessen Standpunkt nicht folgte, sondern von den Feststellungen des Erstgerichtes - der Kläger habe mit der Frage, wie er das machen solle, gemeint, wie er montieren solle, obwohl er noch nie montiert habe - zuungunsten des Klägers abwich und das (angebliche) Mißverstehen des Auftrages des Geschäftsführers der Beklagten als bloße Schutzbehauptung des Klägers bewertete, führte entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht zu einem entscheidungswesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens, da es nicht relevant ist, ob der Kläger den Auftrag des Geschäftsführers fahrlässig falsch beurteilte oder ihn richtig verstand, aber nicht ausführen wollte.Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Daß das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge des Klägers nicht nur dessen Standpunkt nicht folgte, sondern von den Feststellungen des Erstgerichtes - der Kläger habe mit der Frage, wie er das machen solle, gemeint, wie er montieren solle, obwohl er noch nie montiert habe - zuungunsten des Klägers abwich und das (angebliche) Mißverstehen des Auftrages des Geschäftsführers der Beklagten als bloße Schutzbehauptung des Klägers bewertete, führte entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht zu einem entscheidungswesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens, da es nicht relevant ist, ob der Kläger den Auftrag des Geschäftsführers fahrlässig falsch beurteilte oder ihn richtig verstand, aber nicht ausführen wollte.
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Soweit der Revisionswerber unterstellt, dem Kläger seien Montagearbeiten aufgetragen worden, zu denen er nach dem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet gewesen sei, geht er nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aus. Legt man die Feststellung der Vorinstanzen zugrunde, daß der Geschäftsführer der Beklagten zum Kläger am 17.12.1991 sagte, er bekomme zwei Leute mit, die das fertigmachen sollten, dann brachte er dem Kläger gegenüber hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß die beiden beigegebenen Leute die Montagearbeiten fertigstellen sollten, aber nicht der mit anderen Aufgaben betraute Kläger, der dazu arbeitsvertraglich nicht verpflichtet war. Da der Kläger die Mängel aufgenommen hatte, auch mit der Abnahme von Baustellen betraut war, beim gegenständlichen Auftrag darüber hinaus als Projektleiter und Kontaktperson zum Kunden fungierte und der für die Beklagte wichtige Kunde wegen der Verzögerung der Lieferung und der Mängelbehebung zu Recht verärgert war, war die Anwesenheit des Klägers bei der Mängelbehebung, wichtig. Der Kläger konnte die Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten aus diesen Gründen nicht dahin verstehen, daß er arbeitsvertragswidrig Montagearbeiten durchführen müsse, zu denen er gar nicht in der Lage gewesen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.