Die Revision ist nicht berechtigt.
Die von der beklagten Partei geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz sowie die behauptete Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten:Die von der beklagten Partei geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz sowie die behauptete Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten:
Zur Aktenwidrigkeit:
In der Tagsatzung vom 10. April 2000 (AS 33) wurde der beklagten Partei die Erstattung eines bereits einmal aufgetragenen Bestreitungsvorbringens bei sonstiger Präklusion mittels Schriftsatzes binnen vier Wochen aufgetragen und überdies die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zur weiteren Beweisaufnahme durch Parteienvernehmung des Klägers auf den 16. Juni 2000 erstreckt. Da zu diesem Zeitpunkt (mangels Vorbringens der beklagten Partei) keine weiteren Beweismittel unerledigt waren, entsprach es dem Verfahrensstand, die Tagsatzung "zur Parteieinvernahme" zu erstrecken. Da der beklagten Partei jedoch gleichzeitig die Möglichkeit zu weiterem Tatsachen- und Beweisvorbringen eingeräumt worden war, ist der Schluss der beklagten Partei, die Tagsatzung vom 16. Juni 2000 wäre nur zur Parteienvernehmung des Klägers anberaumt worden, ein unzutreffender. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass fristgerechtes Vorbringen der beklagten Partei in der erstreckten Tagsatzung Berücksichtigung hätte finden können, findet daher in der Aktenlage Deckung.
Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Das Berufungsgericht hat die Rechtsrüge in der Berufung zutreffend als nicht gesetzesgemäß ausgeführt beurteilt. In dieser führt die beklagte Partei nämlich nur die Höchstgrenze (der nur ungefähr feststellbar gewesenen) Einkünfte der Einmann-GmbH des Klägers und die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben an, vernachlässigt aber zur Gänze die ebenfalls festgestellten Gründungskosten, welche allein schon die angeblichen Bruttoeinnahmen des Klägers erreichen. Somit geht die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge nicht vom (gesamten) festgestellten Sachverhalt aus.
Auch die Beweisrüge in der Berufung wurde zu Recht als nicht dem Gesetz entsprechend gewertet. Die beklagte Partei führte zwar aus, dass auf Grund der Aussage des Klägers ein bestimmtes Einkommen festzustellen gewesen wäre, lässt aber Ausführungen dazu vermissen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu § 471). Dies wäre im vorliegenden Fall schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Erstgericht konkrete Feststellungen über die Einnahmen und Ausgaben der vom Kläger beherrschten Einmann-Gesellschaft getroffen hat.Auch die Beweisrüge in der Berufung wurde zu Recht als nicht dem Gesetz entsprechend gewertet. Die beklagte Partei führte zwar aus, dass auf Grund der Aussage des Klägers ein bestimmtes Einkommen festzustellen gewesen wäre, lässt aber Ausführungen dazu vermissen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 471,). Dies wäre im vorliegenden Fall schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Erstgericht konkrete Feststellungen über die Einnahmen und Ausgaben der vom Kläger beherrschten Einmann-Gesellschaft getroffen hat.
Letztlich können auch die weitwendigen Ausführungen zur unrichtigen Anwendung des § 179 Abs 1 ZPO durch die Vorinstanzen auf sich beruhen. Hat nämlich das Berufungsgericht einer auf eine unrichtige Anwendung des § 179 Abs 1 ZPO gestützten Mängelrüge nicht stattgegeben, so ist damit über die Zurückweisung eines Prozessvorbringens als verspätet nach ständiger Rechtsprechung endgültig abgesprochen, das heißt, die Anfechtung des Berufungsurteils unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist deshalb ausgeschlossen. Dies gilt auch für die seit der WGN 1997 bestehende Rechtslage (RIS-Justiz RS0036897, insbesondere 10 Ob 308/99p).Letztlich können auch die weitwendigen Ausführungen zur unrichtigen Anwendung des Paragraph 179, Absatz eins, ZPO durch die Vorinstanzen auf sich beruhen. Hat nämlich das Berufungsgericht einer auf eine unrichtige Anwendung des Paragraph 179, Absatz eins, ZPO gestützten Mängelrüge nicht stattgegeben, so ist damit über die Zurückweisung eines Prozessvorbringens als verspätet nach ständiger Rechtsprechung endgültig abgesprochen, das heißt, die Anfechtung des Berufungsurteils unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist deshalb ausgeschlossen. Dies gilt auch für die seit der WGN 1997 bestehende Rechtslage (RIS-Justiz RS0036897, insbesondere 10 Ob 308/99p).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.