Da gemäß § 47 Abs 1 ASGG die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO im Verfahren über Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht gelten, ist die Anfechtung des bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes - soweit damit nicht über die Gewährung der Verfahrenshilfe abgesprochen wurde - unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO zulässig, wobei gemäß § 46 Abs 3 ASGG anstelle des dort zitierten § 502 Abs 4 ZPO die Bestimmung des § 46 Abs 2 ASGG tritt. Gemäß § 45 Abs 3 iVm § 45 Abs 1 ASGG hat das Rekursgericht daher, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob er S 30.000,-- übersteigt und - sollte er S 30.000,-- nicht übersteigen -, ob der Rekurs nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Die Unterlassung dieser zwingend vorzunehmenden Aussprüche ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. Sollte der Streitgegenstand mit nicht mehr als S 30.000,-- bewertet und der Rekurs für nicht zulässig erklärt werden, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, im Sinn des § 506 Abs 1 Z 5 iVm § 528 Abs 2 ZPO die Gründe anzuführen, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs dennoch für zulässig erachtet.Da gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO im Verfahren über Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht gelten, ist die Anfechtung des bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes - soweit damit nicht über die Gewährung der Verfahrenshilfe abgesprochen wurde - unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig, wobei gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG anstelle des dort zitierten Paragraph 502, Absatz 4, ZPO die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG tritt. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Rekursgericht daher, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob er S 30.000,-- übersteigt und - sollte er S 30.000,-- nicht übersteigen -, ob der Rekurs nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Die Unterlassung dieser zwingend vorzunehmenden Aussprüche ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen. Sollte der Streitgegenstand mit nicht mehr als S 30.000,-- bewertet und der Rekurs für nicht zulässig erklärt werden, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, im Sinn des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, ZPO die Gründe anzuführen, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs dennoch für zulässig erachtet.