Die Revision ist berechtigt.
Mangels zusätzlicher Anhaltspunkte im Parteienvorbringen oder in den Feststellungen kann die für die Berechnung der Höhe der Abfertigung heranzuziehende Gesamtdienstzeit des Klägers nur aus der Interpretation seines Dienstvertrages im Lichte und im Zusammenhang mit der zur Zeit seines Abschlusses geltenden Rechtslage und der danach eingetretenen Gesetzesänderungen ermittelt werden. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten (für die verschiedensten Ansprüche wie Urlaub, Abfertigung, Vorrückungen, höhere Bezüge, längere Kündigungsfrist usw.) kann sich entweder aus dem Gesetz (oder aus kollektiven Rechtsquellen) ergeben oder im Einzeldienstvertrag vereinbart werden. Im letztgenannten Fall sind Streitfragen aus der unklaren Formulierung der Vordienstzeitenanrechnung mit den Mitteln der einfachen oder ergänzenden Vertragsauslegung zu lösen.
Die Vereinbarung der Anrechnung von Vordienstzeiten (für die Bemessung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches) kann sich entweder auf tatsächliche Vordienstzeiten (oder gleich zu behandelnde "Ersatzzeiten" wie Studienzeiten) beziehen oder rein fiktiver Natur sein (etwa, daß bei der Berechnung des jeweiligen Abfertigungsanspruches eine bestimmte Anzahl weiterer Beschäftigungsjahre hinzuzurechnen ist).
Eine Vereinbarung der Anrechnung tatsächlicher Vordienstzeiten (oder Ersatzzeiten) kommt für den Abfertigungsanspruch vor allem in Betracht,
a) wenn solche konkrete Zeiten nach dem Gesetz wegen ihrer Art nicht anzurechnen sind, wie z.B. (nach der früheren Rechtslage) Zeiten als Arbeiter oder Zeiten aus einer früheren Beschäftigung, die infolge einer das Entstehen eines gesetzlichen Abfertigungsanspruches hindernden Unterbrechung sonst nicht anzurechnen wären oder
b) wenn die Zeiten nicht beim selben Dienstgeber zugebracht wurden.
Durch die Anrechnung fiktiver Vordienstzeiten wollen die Parteien eine Besserstellung des Arbeitnehmers in bestimmten Bereichen, je nach der zum Ausdruck gebrachten Wirksamkeit der Anrechnung auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, erreichen, ohne daß sie zu einer solchen Anrechnung verpflichtet wären und ohne daß ein Zusammenhang mit tatsächlichen Vordienstzeiten oder gleichgestellten Ersatzzeiten vorliegt.
Die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vordienstzeitenregelungen beziehen sich - schon naturgemäß - auf tatsächliche Vordienstzeiten oder gleichgestellte Ersatzzeiten. Auch wenn eine Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten schon wegen des Hintergrundes einer Fülle gesetzlicher und kollektivvertraglicher Regelungen, die an eine frühere Tätigkeit des Anspruchsberechtigten (oder vergleichbare Fakten, wie Studienzeiten) anknüpfen, sich im Zweifel auf tatsächliche Vordienstzeiten des Arbeitnehmers bezieht, ist im vorliegenden Fall eine solche Annahme nicht gerechtfertigt. Daß die Parteien hier mit der fraglichen Anrechnung "weiterer drei Jahre" als Angestellter nur fiktive Vordienstzeiten anrechnen wollten, ergibt sich zunächst schon aus dem Umstand, daß der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 13.10.1972 bereits seit 1.5.1970, also seit fast zweieinhalb Jahren als Arbeiter beschäftigt war. Es fällt auf, daß im Dienstvertrag nicht etwa diese Gesamtzeit als Vordienstzeiten für das Angestelltenverhältnis, in das der Kläger übernommen wurde, angerechnet wurde (wie zu erwarten gewesen wäre), sondern ohne ersichtlichem Grund lediglich ein Teil dieser effektiven Vordienstzeit, nämlich die Zeit ab 1.12.1971, sohin bloß 10 1/2 Monate. Die restliche effektive Vordienstzeit wird im Dienstvertrag nicht erwähnt.
Dazu kommt, daß die Parteien im Dienstvertrag ohne zeitliche Einordnung die Anrechnung "von weiteren drei Jahren" als Angestelltenvordienstzeit vorgenommen und beigefügt haben, daß dies "insbesondere für die Berechnung der Urlaubs- bzw. Abfertigungsansprüche im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses" gelte. Für die Anrechnung auf den Urlaub bedurfte es aber einer solchen Vereinbarung nicht, weil nach der damaligen Rechtslage (§ 17 Abs 4 AngG) in dem (hier gegebenen) Fall einer Übernahme in das Angestelltenverhältnis die Dienstzeiten als Arbeiter bei demselben Dienstgeber sofort zur Gänze, also ex lege, anzurechnen waren. Aus dem Wort "sofort" folgt, daß die zweijährige Wartefrist des § 17 Abs 4 AngG nicht in Betracht kam; "zur Gänze" bedeutete, daß die zeitliche Beschränkung von fünf Jahren ebenfalls nicht galt, sondern daß die gesamte Dienstzeit angerechnet wurde (Martinek-Schwarz, AngG2 239 f).Dazu kommt, daß die Parteien im Dienstvertrag ohne zeitliche Einordnung die Anrechnung "von weiteren drei Jahren" als Angestelltenvordienstzeit vorgenommen und beigefügt haben, daß dies "insbesondere für die Berechnung der Urlaubs- bzw. Abfertigungsansprüche im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses" gelte. Für die Anrechnung auf den Urlaub bedurfte es aber einer solchen Vereinbarung nicht, weil nach der damaligen Rechtslage (Paragraph 17, Absatz 4, AngG) in dem (hier gegebenen) Fall einer Übernahme in das Angestelltenverhältnis die Dienstzeiten als Arbeiter bei demselben Dienstgeber sofort zur Gänze, also ex lege, anzurechnen waren. Aus dem Wort "sofort" folgt, daß die zweijährige Wartefrist des Paragraph 17, Absatz 4, AngG nicht in Betracht kam; "zur Gänze" bedeutete, daß die zeitliche Beschränkung von fünf Jahren ebenfalls nicht galt, sondern daß die gesamte Dienstzeit angerechnet wurde (Martinek-Schwarz, AngG2 239 f).
Der Kläger durfte davon ausgehen, daß seinem damaligen Arbeitgeber die Rechtslage bekannt war und daher mit der Anrechnung "weiterer drei Jahre" für den Urlaubsanspruch nicht eine vertragliche Anrechnung effektiver Vordienstzeiten vorgenommen werden sollte, die nach dem Gesetz ohnehin (zum Teil) automatisch erfolgt war. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde nicht erstattet; das Beweisverfahren hat auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte erbracht. Es ist daher aus all diesen Gründen im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche die Anrechnungsvereinbarung bezüglich der drei Jahre fiktive Dienstzeiten und nur die Anrechnungsvereinbarung bis zum 1.12.1971 tatsächlich geleistete Dienstzeiten zum Gegenstand hatte. Der Kläger mußte mangels entgegenstehender Feststellungen nicht annehmen, daß der damalige Arbeitgeber nicht von der Rechtslage des § 17 Abs 4 AngG ausging, sondern daß die letztgenannte Vereinbarung zum Teil eine fiktive Anrechnung (nämlich soweit Zeiten vor dem 1.5.1970 angerechnet wurden) und zum anderen Teil eine Anrechnung tatsächlich geleisteter Dienstzeiten zum Gegenstand hatte. Die Anwendung der Auslegungsregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB führt zum selben Ergebnis.Der Kläger durfte davon ausgehen, daß seinem damaligen Arbeitgeber die Rechtslage bekannt war und daher mit der Anrechnung "weiterer drei Jahre" für den Urlaubsanspruch nicht eine vertragliche Anrechnung effektiver Vordienstzeiten vorgenommen werden sollte, die nach dem Gesetz ohnehin (zum Teil) automatisch erfolgt war. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde nicht erstattet; das Beweisverfahren hat auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte erbracht. Es ist daher aus all diesen Gründen im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche die Anrechnungsvereinbarung bezüglich der drei Jahre fiktive Dienstzeiten und nur die Anrechnungsvereinbarung bis zum 1.12.1971 tatsächlich geleistete Dienstzeiten zum Gegenstand hatte. Der Kläger mußte mangels entgegenstehender Feststellungen nicht annehmen, daß der damalige Arbeitgeber nicht von der Rechtslage des Paragraph 17, Absatz 4, AngG ausging, sondern daß die letztgenannte Vereinbarung zum Teil eine fiktive Anrechnung (nämlich soweit Zeiten vor dem 1.5.1970 angerechnet wurden) und zum anderen Teil eine Anrechnung tatsächlich geleisteter Dienstzeiten zum Gegenstand hatte. Die Anwendung der Auslegungsregel des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB führt zum selben Ergebnis.
Eine im Sinn der Übergangsregelung des Art. VII Abs 5 ArbAbfG zu vermeidende Doppelanrechnung vertraglicher und gesetzlicher (etappenweise eingeführter) Abfertigungsansprüche (Migsch, Abfertigung 227; AB 1215 BlgNR 14. GP 3; vgl. auch Martinek-Schwarz, Abfertigung 433: nur die günstigere Abfertigungsregelung sollte dem Arbeitnehmer erhalten bleiben), ist daher im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine im Sinn der Übergangsregelung des Artikel römisch sieben, Absatz 5, ArbAbfG zu vermeidende Doppelanrechnung vertraglicher und gesetzlicher (etappenweise eingeführter) Abfertigungsansprüche (Migsch, Abfertigung 227; Ausschussbericht 1215 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 3; vergleiche auch Martinek-Schwarz, Abfertigung 433: nur die günstigere Abfertigungsregelung sollte dem Arbeitnehmer erhalten bleiben), ist daher im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Hieraus folgt, daß zu der effektiven Dienstzeit als Angestellter von 16 Jahren und 10 Monaten ein Jahr und 7 Monate kraft gesetzlicher Anordnung auf Grund des Art. II ArbAbfG als tatsächlich zurückgelegte Vordienstzeit als Arbeiter und weitere drei Jahre fiktive Vordienstzeiten kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung hinzuzurechnen sind, sodaß sich für die Berechnung der Abfertigung eine Gesamtdienstzeit von 21 Jahren und 5 Monaten ergibt. Dem Kläger steht daher eine Abfertigung von 9 Monatsgehältern zu, weil die hiefür maßgebliche Gesamtdienstzeit 20 Jahre übersteigt (§ 23 Abs 1 AngG).Hieraus folgt, daß zu der effektiven Dienstzeit als Angestellter von 16 Jahren und 10 Monaten ein Jahr und 7 Monate kraft gesetzlicher Anordnung auf Grund des Artikel römisch zwei, ArbAbfG als tatsächlich zurückgelegte Vordienstzeit als Arbeiter und weitere drei Jahre fiktive Vordienstzeiten kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung hinzuzurechnen sind, sodaß sich für die Berechnung der Abfertigung eine Gesamtdienstzeit von 21 Jahren und 5 Monaten ergibt. Dem Kläger steht daher eine Abfertigung von 9 Monatsgehältern zu, weil die hiefür maßgebliche Gesamtdienstzeit 20 Jahre übersteigt (Paragraph 23, Absatz eins, AngG).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.