Die Revision ist nicht berechtigt.
Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zu 25 Cga 419/90 steht fest, daß das Dienstverhältnis der Klägerin jedenfalls am 1.10.1991 (Schluß der Verhandlung im Vorverfahren) aufrecht war. Gemäß § 10 Abs 1 MSchG können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden. Diese Frist lief im Hinblick auf die am 23.6.1991 erfolgte Entbindung am 23.10.1991 ab.Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zu 25 Cga 419/90 steht fest, daß das Dienstverhältnis der Klägerin jedenfalls am 1.10.1991 (Schluß der Verhandlung im Vorverfahren) aufrecht war. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MSchG können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden. Diese Frist lief im Hinblick auf die am 23.6.1991 erfolgte Entbindung am 23.10.1991 ab.
Die am 11.10.1991 zum 18.10.1991 ausgesprochene Kündigung war daher rechtsunwirksam und konnte das Dienstverhältnis nicht beenden. Dazu bringt die Beklagte auch in ihrer Revision nichts mehr vor.
Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, der Nichtantritt des Dienstes durch die Klägerin nach Ablauf der Schutzfrist gemäß § 5 Abs 1 MSchG sei als vorzeitiger Austritt zu qualifizieren. Dem kann nicht beigetreten werden. Es trifft zweifellos zu, daß die Grundsätze bezüglich schlüssiger Willenserklärungen auch im Arbeitsrecht anzuwenden sind, doch liegen hier keine Umstände vor, die die Annahme einer konkludenten Austrittserklärung der Klägerin rechtfertigen. Die Beklagte hatte der Klägerin bereits im November 1990 erklärt, daß sie davon ausgehe, daß das Dienstverhältnis beendet sei. Diesen Standpunkt vertrat sie auch im Prozeß über das Begehren der Klägerin auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses. Gegen das ihr am 17.10.1991 zugestellte, dem Begehren der Klägerin stattgebende Urteil erhob die Beklagte Berufung, wobei sie auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrte und erst nach Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22.6.1992 erwuchs das dem Klagebegehren stattgebende Urteil in Rechtskraft. Obwohl sich die Klägerin arbeitsbereit erklärte, wurde sie von der Beklagten unter Hinweis darauf, daß kein Arbeitsverhältnis bestehe, ab November 1990 nicht mehr beschäftigt. Nachdem die Beklagte die Dienstleistung der arbeitsbereiten Klägerin abgelehnt hatte, wäre es an ihr gelegen, die Klägerin zum Dienstantritt aufzufordern, hätte sie deren Arbeitsleistung in Anspruch nehmen wollen. Der Nichtantritt des Dienstes durch die Klägerin nach Ende der Schutzfrist gemäß § 5 Abs 1 MSchG kann jedenfalls bei Fehlen einer derartigen Aufforderung durch die Beklagte nicht als schlüssige Austrittserklärung gewertet werden. Im Hinblick auf die vorangegangene Weigerung der Beklagten, die Klägerin zu beschäftigen, kann dem ein solcher Erklärungswert nicht unterstellt werden.Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, der Nichtantritt des Dienstes durch die Klägerin nach Ablauf der Schutzfrist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG sei als vorzeitiger Austritt zu qualifizieren. Dem kann nicht beigetreten werden. Es trifft zweifellos zu, daß die Grundsätze bezüglich schlüssiger Willenserklärungen auch im Arbeitsrecht anzuwenden sind, doch liegen hier keine Umstände vor, die die Annahme einer konkludenten Austrittserklärung der Klägerin rechtfertigen. Die Beklagte hatte der Klägerin bereits im November 1990 erklärt, daß sie davon ausgehe, daß das Dienstverhältnis beendet sei. Diesen Standpunkt vertrat sie auch im Prozeß über das Begehren der Klägerin auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses. Gegen das ihr am 17.10.1991 zugestellte, dem Begehren der Klägerin stattgebende Urteil erhob die Beklagte Berufung, wobei sie auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrte und erst nach Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22.6.1992 erwuchs das dem Klagebegehren stattgebende Urteil in Rechtskraft. Obwohl sich die Klägerin arbeitsbereit erklärte, wurde sie von der Beklagten unter Hinweis darauf, daß kein Arbeitsverhältnis bestehe, ab November 1990 nicht mehr beschäftigt. Nachdem die Beklagte die Dienstleistung der arbeitsbereiten Klägerin abgelehnt hatte, wäre es an ihr gelegen, die Klägerin zum Dienstantritt aufzufordern, hätte sie deren Arbeitsleistung in Anspruch nehmen wollen. Der Nichtantritt des Dienstes durch die Klägerin nach Ende der Schutzfrist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG kann jedenfalls bei Fehlen einer derartigen Aufforderung durch die Beklagte nicht als schlüssige Austrittserklärung gewertet werden. Im Hinblick auf die vorangegangene Weigerung der Beklagten, die Klägerin zu beschäftigen, kann dem ein solcher Erklärungswert nicht unterstellt werden.
Gemäß § 20 des maßgeblichen Kollektivvertrages sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht spätestens 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Wie dargestellt wurde jedoch das Dienstverhältnis weder durch die Kündigung durch die Beklagte vom 11.10.1991 noch durch vorzeitigen Austritt der Klägerin durch Nichtantritt des Dienstes nach Ende der Mutterschutzfrist beendet. Andere Endigungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Das Dienstverhältnis war daher im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage aufrecht, so daß dem Einwand der Beklagten, die Ansprüche der Klägerin seien verfallen, keine Berechtigung zukommt. Die Frage, ob die Klägerin den Anspruch auf Karenzurlaub rechtzeitig geltend machte, ist daher nicht entscheidungswesentlich, so daß sich ein Eingehen hierauf erübrigt.Gemäß Paragraph 20, des maßgeblichen Kollektivvertrages sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht spätestens 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Wie dargestellt wurde jedoch das Dienstverhältnis weder durch die Kündigung durch die Beklagte vom 11.10.1991 noch durch vorzeitigen Austritt der Klägerin durch Nichtantritt des Dienstes nach Ende der Mutterschutzfrist beendet. Andere Endigungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Das Dienstverhältnis war daher im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage aufrecht, so daß dem Einwand der Beklagten, die Ansprüche der Klägerin seien verfallen, keine Berechtigung zukommt. Die Frage, ob die Klägerin den Anspruch auf Karenzurlaub rechtzeitig geltend machte, ist daher nicht entscheidungswesentlich, so daß sich ein Eingehen hierauf erübrigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf den § 41 und den § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf den Paragraph 41 und den Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.