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Entscheidung 9 ObA 149/97w×

Entscheidung 9 ObA 149/97w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA149/97w

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hradil und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso (AG) und Wolfgang Neumeier (AN) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** AG, ***** vertreten durch DDr.Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Javier Olmos H*****, vertreten durch Dr.Harald Meder und Dr.Maximilian Ellinger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen (eingeschränkt) S 232.500 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Februar 1997, GZ 13 Ra 4/96b-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der Vollrevision nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG scheitert schon daran, daß auch bei einem S 50.000 überschreitenden Streitgegenstand das kumulative Erfordernis einer Streitigkeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Fall fehlt (Kuderna ASGG2 280 ff).

Ansonsten führt der Revisionswerber zwar eine Revision aus, legt aber nicht dar, ob das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt oder inwieweit sonst eine erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage vorliegt. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sein sollte.

Da die vereinbarte Konkurrenzklausel für eine spätere Tätigkeit des Erstbeklagten in Spanien nicht gelten sollte, kann die nur für einen Verstoß gegen diese Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe nicht aus einer, für das spanische Konkurrenzunternehmen angeblich vorgenommenen Abwerbung des Zweitbeklagten begehrt werden. Die im Zusammenhang mit der unterlassenen Feststellung, daß der Erstbeklagte den Zweitbeklagten abgeworben habe, gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher ohne Relevanz.

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Aufhebungsbeschluß ausgesprochen, daß mit der Vereinbarung vom 19.11.1992 lediglich der weitere (Prämien-)Verdienst des Beklagten aus der ab dem Jahre 1993 zugesagten Prämie in die Bemessungsgrundlage der für den Fall der Verletzung der Konkurrenzklausel bedungenen Konventionalstrafe einbezogen wurde und daß daher für diesen Rückzahlungsanspruch die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte wie für das auf den Titel der Konventionalstrafe gestützte Klagebegehren gelten. Es bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht nach diesen Grundsätzen die im Dienstvertrag und die am 19.11.1992 vereinbarte Konkurrenzklausel einer naheliegenden und einheitlichen Beurteilung unterzog und letztere nicht als eine eigenständige (neben der im Dienstvertrag vereinbarte) Konkurrenzklausel ansah.

Anmerkung

E46905 09B01497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00149.97W.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19970709_OGH0002_009OBA00149_97W0000_000