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Entscheidung 9 ObA 15/06f×

Entscheidung 9 ObA 15/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA15/06f

Entscheidungsdatum

22.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mathilde R*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H., Leoben, gegen die beklagte Partei AT ***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Dezember 2005, GZ 7 Ra 98/05v-35, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass das Verlangen der Klägerin auf Rücknahme einer als „Verwarnung" bezeichneten Abmahnung (wegen unkollegialen Verhaltens) offenbar unberechtigt war und daher kein verpöntes Kündigungsmotiv nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG sein konnte, ist vertretbar und lässt als Einzelfallbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erkennen. Das Revisionsvorbringen der Klägerin, ihre Kündigungsanfechtung auch „auf Sittenwidrigkeit gemäß Paragraph 879, ABGB gestützt zu haben" lässt jeden Hinweis darauf vermissen, worin diese Sittenwidrigkeit gelegen sein soll.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.

Anmerkung

E80285 9ObA15.06f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5692/6/06 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00015.06F.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20060222_OGH0002_009OBA00015_06F0000_000