Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO zu Recht entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO zu Recht entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Ausführungen des Revisionswerbers, seine Weigerung sei nicht beharrlich erfolgt und der beklagten Partei sei seine Weiterbeschäftigung zumutbar gewesen, ist entgegenzuhalten, daß sich der Kläger bereits am 19.1.1993 geweigert hatte, die am 14.1.1993 getroffene dienstvertragliche Vereinbarung einzuhalten, worauf ihm "Konsequenzen" angedroht wurden. Der Kläger wurde auch am 20.1.1993 von seiten der Gewerkschaft auf seine Arbeitspflichten hingewiesen. Die beklagte Partei, die selbst unter Zeitdruck stand, konnte daher am 21.1.1993, als sich der Kläger wiederum weigerte, sich an die Vereinbarung zu halten, abgesehen von der ohnehin erfolgten Verwarnung, von einem in der Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Weigerung zum Ausdruck kommenden auf die Pflichtenverletzung gerichteten Willen des Klägers ausgehen. Damit erfolgte die Arbeitsverweigerung aber beharrlich (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 115 f, 138 mwH; Arb 8.493, 8.910, 10.222 uva).Den Ausführungen des Revisionswerbers, seine Weigerung sei nicht beharrlich erfolgt und der beklagten Partei sei seine Weiterbeschäftigung zumutbar gewesen, ist entgegenzuhalten, daß sich der Kläger bereits am 19.1.1993 geweigert hatte, die am 14.1.1993 getroffene dienstvertragliche Vereinbarung einzuhalten, worauf ihm "Konsequenzen" angedroht wurden. Der Kläger wurde auch am 20.1.1993 von seiten der Gewerkschaft auf seine Arbeitspflichten hingewiesen. Die beklagte Partei, die selbst unter Zeitdruck stand, konnte daher am 21.1.1993, als sich der Kläger wiederum weigerte, sich an die Vereinbarung zu halten, abgesehen von der ohnehin erfolgten Verwarnung, von einem in der Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Weigerung zum Ausdruck kommenden auf die Pflichtenverletzung gerichteten Willen des Klägers ausgehen. Damit erfolgte die Arbeitsverweigerung aber beharrlich vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 115 f, 138 mwH; Arb 8.493, 8.910, 10.222 uva).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.