Gemäß § 505 Abs 2 ZPO iVm § 464 Abs 3 ZPO beginnt für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei dann, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an den beigegebenen Rechtsanwalt. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen, so beginnt die Rechtsmittelfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei dann, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an den beigegebenen Rechtsanwalt. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen, so beginnt die Rechtsmittelfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
Der Oberste Gerichtshof hat die Frage verschieden beantwortet, wann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, wenn einer Partei neuerlich ein Rechtsanwalt beigegeben wird, obwohl dies schon früher geschah und der früher beigegebene Rechtsanwalt noch zur Vertretung der Partei befugt ist. In den Entscheidungen 6 Ob 161/64 und RZ 1988, 109 wurde die Auffassung vertreten, daß durch die neue Beigabe eines Rechtsanwaltes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werde. In den Entscheidungen 8 Ob 182/70, 8 Ob 14/71 und 1 Ob 194 - 196/71 heißt es hingegen, daß die Bestellung eines neuen Vertreters zwar nicht dem Gesetz entspreche, daß sie aber doch "als Tatsache" hingenommen werden müsse, weshalb die Rechtsmittelfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO (in der damals noch anzuwendenden, im wesentlichen aber unverändert gebliebenen Fassung vor dem VerfahrenshilfeG BGBl 1973/569) mit der Zustellung der Entscheidung an den neuen Rechtsanwalt zu laufen beginne. In jüngster Zeit ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SSV-NF 5/32 der zweiten Ansicht gefolgt. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei, weil diese besser dem Wortlaut des § 464 Abs 3 ZPO entspricht. Daraus ist nämlich abzuleiten, daß grundsätzlich jeder Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes die Wirkung der Unterbrechung des Verfahrens hat. Die Erwägungen, die den Obersten Gerichtshof veranlaßten, in der Entscheidung RZ 1987/9 eine neue Unterbrechung abzulehnen, wenn ein früherer Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes rechtskräftig abgewiesen wurde, treffen hier nicht zu (SSV-NF 5/32).Der Oberste Gerichtshof hat die Frage verschieden beantwortet, wann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, wenn einer Partei neuerlich ein Rechtsanwalt beigegeben wird, obwohl dies schon früher geschah und der früher beigegebene Rechtsanwalt noch zur Vertretung der Partei befugt ist. In den Entscheidungen 6 Ob 161/64 und RZ 1988, 109 wurde die Auffassung vertreten, daß durch die neue Beigabe eines Rechtsanwaltes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werde. In den Entscheidungen 8 Ob 182/70, 8 Ob 14/71 und 1 Ob 194 - 196/71 heißt es hingegen, daß die Bestellung eines neuen Vertreters zwar nicht dem Gesetz entspreche, daß sie aber doch "als Tatsache" hingenommen werden müsse, weshalb die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO (in der damals noch anzuwendenden, im wesentlichen aber unverändert gebliebenen Fassung vor dem VerfahrenshilfeG BGBl 1973/569) mit der Zustellung der Entscheidung an den neuen Rechtsanwalt zu laufen beginne. In jüngster Zeit ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SSV-NF 5/32 der zweiten Ansicht gefolgt. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei, weil diese besser dem Wortlaut des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO entspricht. Daraus ist nämlich abzuleiten, daß grundsätzlich jeder Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes die Wirkung der Unterbrechung des Verfahrens hat. Die Erwägungen, die den Obersten Gerichtshof veranlaßten, in der Entscheidung RZ 1987/9 eine neue Unterbrechung abzulehnen, wenn ein früherer Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes rechtskräftig abgewiesen wurde, treffen hier nicht zu (SSV-NF 5/32).
Daraus ergibt sich, daß durch den von der klagenden Partei in ihrer Eingabe gestellten Antrag auf Beigabe eines anderen Rechtsanwaltes die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision unterbrochen wurde und noch immer offen steht. Das Erstgericht wird über diesen Antrag zu entscheiden und den Akt nach Ablauf der Revisionsfrist wieder zur Entscheidung vorzulegen haben.