Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage den Zuspruch von S 1,751.933,62 sA an ausständigen Provisionen und Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG. Zur Frage der Besetzung des angerufenen Gerichtes als Arbeits- und Sozialgericht berief sich der Kläger auf § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 51 Abs 3 Z 2 ASGG: Wenngleich er selbständiger Handelsvertreter sei, sei seine Tätigkeit für die Beklagte als arbeitnehmerähnlich zu beurteilen, weil er in deren Auftrag und für deren Rechnung Arbeiten geleistet und dabei wirtschaftlich unselbständig, nämlich sowohl persönlich als auch wirtschaftlich von der beklagten Partei abhängig gewesen sei. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergebe sich aus § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG, weil der Kläger während der gesamten Tätigkeit seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg gehabt habe.Der Kläger begehrt mit seiner an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage den Zuspruch von S 1,751.933,62 sA an ausständigen Provisionen und Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 24, HVertrG. Zur Frage der Besetzung des angerufenen Gerichtes als Arbeits- und Sozialgericht berief sich der Kläger auf Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG: Wenngleich er selbständiger Handelsvertreter sei, sei seine Tätigkeit für die Beklagte als arbeitnehmerähnlich zu beurteilen, weil er in deren Auftrag und für deren Rechnung Arbeiten geleistet und dabei wirtschaftlich unselbständig, nämlich sowohl persönlich als auch wirtschaftlich von der beklagten Partei abhängig gewesen sei. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergebe sich aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG, weil der Kläger während der gesamten Tätigkeit seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg gehabt habe.
Die beklagte Partei wendete unrichtige Gerichtsbesetzung und mangelnde örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Der Kläger sei nicht in arbeitnehmerähnlicher Stellung tätig gewesen und erfülle daher nicht die Voraussetzungen nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG.Die beklagte Partei wendete unrichtige Gerichtsbesetzung und mangelnde örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Der Kläger sei nicht in arbeitnehmerähnlicher Stellung tätig gewesen und erfülle daher nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG.
Das Erstgericht fasste im Zuständigkeitsstreit den Beschluss, 1. dass das Verfahren in der Gerichtsbesetzung nach §§ 11 Abs 1 und 12 ASGG fortzuführen sei; 2. erklärte sich das Landesgericht Salzburg zur Durchführung des Verfahrens für zuständig; die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde zurückgewiesen.Das Erstgericht fasste im Zuständigkeitsstreit den Beschluss, 1. dass das Verfahren in der Gerichtsbesetzung nach Paragraphen 11, Absatz eins und 12 ASGG fortzuführen sei; 2. erklärte sich das Landesgericht Salzburg zur Durchführung des Verfahrens für zuständig; die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde zurückgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass beim Kläger die Elemente der Arbeitnehmerähnlichkeit diejenigen der selbständigen Tätigkeit überwiegen und daher die Voraussetzungen des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG vorliegen. Den Zulassungsausspruch begründete es damit, dass sich die konkrete Lösung des vorliegenden, einen Grenzfall darstellenden Einzelfalles nicht ohne weiters aus den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Leitsätzen ergebe.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass beim Kläger die Elemente der Arbeitnehmerähnlichkeit diejenigen der selbständigen Tätigkeit überwiegen und daher die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG vorliegen. Den Zulassungsausspruch begründete es damit, dass sich die konkrete Lösung des vorliegenden, einen Grenzfall darstellenden Einzelfalles nicht ohne weiters aus den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Leitsätzen ergebe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht ausgesprochen werde.