Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen noch eine Entgeltdifferenz für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen noch eine Entgeltdifferenz für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er mit seinen Ausführungen auch im Revisionsverfahren nur zum Teil von den Feststellungen ausgeht. Mit seinem Einwand, die beklagte Partei habe die nur in Ausnahmefällen Bereitschaftsdienst verrichtenden Primarärzte dadurch zufriedenstellen wollen, daß diesen sämtliche Bereitschaftsdienste gesondert honoriert würden, übergeht er den Punkt III lit c Abs 3 des Dienstvertrages vom 26./30. Juni 1979. Demnach werden turnusmäßige Bereitschaftsdienste nur insoweit vergütet, als diese am Wochenende geleistet werden oder 15 Bereitschaftsdienste monatlich übersteigen. In dieser Bestimmung kommt die klare und eindeutige Absicht der Parteien zum Ausdruck, daß die anderen Bereitschaftsdienste bereits durch das Entgelt abgegolten seien.Ergänzend ist der Rechtsrüge des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er mit seinen Ausführungen auch im Revisionsverfahren nur zum Teil von den Feststellungen ausgeht. Mit seinem Einwand, die beklagte Partei habe die nur in Ausnahmefällen Bereitschaftsdienst verrichtenden Primarärzte dadurch zufriedenstellen wollen, daß diesen sämtliche Bereitschaftsdienste gesondert honoriert würden, übergeht er den Punkt römisch drei Litera c, Absatz 3, des Dienstvertrages vom 26./30. Juni 1979. Demnach werden turnusmäßige Bereitschaftsdienste nur insoweit vergütet, als diese am Wochenende geleistet werden oder 15 Bereitschaftsdienste monatlich übersteigen. In dieser Bestimmung kommt die klare und eindeutige Absicht der Parteien zum Ausdruck, daß die anderen Bereitschaftsdienste bereits durch das Entgelt abgegolten seien.
Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die weitere allgemeine in Punkt III lit c Abs 3 des Dienstvertrages enthaltene, nicht unmittelbar auf die konkrete Situation des Klägers bezogene und daher scheinbar widersprüchliche Regelung ("an Abteilungen, wo ein besonders qualifizierter Arzt zur Verfügung stehen muß ...") einer sinnvollen Auslegung zugeführt. Dieses Verständnis der getroffenen Vereinbarung berücksichtigt nicht nur Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf die seinerzeitige Ausgangslage an der Abteilung des Klägers, sondern auch die festgestellte einvernehmliche Interpretation der nach dem bloßen Wortlaut nicht unmittelbar einleuchtenden Bestimmung durch die Schreiben des Klägers vom 15. September 1979, 16. Jänner 1980 und 31. März 1982 sowie die gegenüber der beklagten Partei unbeanstandet gebliebene Abrechnungspraxis. Darauf, ob der Kläger mit dieser Abrechnungsregelung in der Folge auch zufrieden war oder versucht hat, eine andere Regelung zu erreichen, kommt es nicht an.Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die weitere allgemeine in Punkt römisch drei Litera c, Absatz 3, des Dienstvertrages enthaltene, nicht unmittelbar auf die konkrete Situation des Klägers bezogene und daher scheinbar widersprüchliche Regelung ("an Abteilungen, wo ein besonders qualifizierter Arzt zur Verfügung stehen muß ...") einer sinnvollen Auslegung zugeführt. Dieses Verständnis der getroffenen Vereinbarung berücksichtigt nicht nur Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf die seinerzeitige Ausgangslage an der Abteilung des Klägers, sondern auch die festgestellte einvernehmliche Interpretation der nach dem bloßen Wortlaut nicht unmittelbar einleuchtenden Bestimmung durch die Schreiben des Klägers vom 15. September 1979, 16. Jänner 1980 und 31. März 1982 sowie die gegenüber der beklagten Partei unbeanstandet gebliebene Abrechnungspraxis. Darauf, ob der Kläger mit dieser Abrechnungsregelung in der Folge auch zufrieden war oder versucht hat, eine andere Regelung zu erreichen, kommt es nicht an.
Die beklagte Partei verstieß mit dieser Vereinbarung auch nicht gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, da die vergleichbaren Primarärzte am Krankenhaus der beklagten Partei ihre Bereitschaftsdienste ebenfalls nur dann honoriert erhalten, wenn diese über 15 im Monat hinausgehen oder auf das Wochenende fallen bzw. wenn in der Abteilung vorübergehend oder auf Dauer kein weiterer Facharzt vorhanden ist. Eine benachteiligende Differenz in der Höhe der Bereitschaftsdienstzulage gegenüber dieser vergleichbaren Gruppe wurde nicht festgestellt. Zufolge der Sonderstellung des Klägers als Abteilungsvorstand, dem unter anderem das Recht eingeräumt wurde, eine Privatpraxis zu führen und für Patienten der Sonderklasse privat zu honorieren, scheidet, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannte, ein Vergleich mit den hinsichtlich der Bereitschaftsdienste besser entlohnten Oberärzten in bezug auf das Gleichbehandlungsgebot aus. Soweit sich diese Besserstellungen des Klägers insgesamt gerade im Entgeltbereich auswirken, kann ihm auch darin nicht gefolgt werden, daß Teilkompensationen gemäß § 128 Abs 1 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl 1988/49, nicht zulässig wären.Die beklagte Partei verstieß mit dieser Vereinbarung auch nicht gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, da die vergleichbaren Primarärzte am Krankenhaus der beklagten Partei ihre Bereitschaftsdienste ebenfalls nur dann honoriert erhalten, wenn diese über 15 im Monat hinausgehen oder auf das Wochenende fallen bzw. wenn in der Abteilung vorübergehend oder auf Dauer kein weiterer Facharzt vorhanden ist. Eine benachteiligende Differenz in der Höhe der Bereitschaftsdienstzulage gegenüber dieser vergleichbaren Gruppe wurde nicht festgestellt. Zufolge der Sonderstellung des Klägers als Abteilungsvorstand, dem unter anderem das Recht eingeräumt wurde, eine Privatpraxis zu führen und für Patienten der Sonderklasse privat zu honorieren, scheidet, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannte, ein Vergleich mit den hinsichtlich der Bereitschaftsdienste besser entlohnten Oberärzten in bezug auf das Gleichbehandlungsgebot aus. Soweit sich diese Besserstellungen des Klägers insgesamt gerade im Entgeltbereich auswirken, kann ihm auch darin nicht gefolgt werden, daß Teilkompensationen gemäß Paragraph 128, Absatz eins, des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl 1988/49, nicht zulässig wären.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.