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Entscheidung 9 ObA 152/91×

Entscheidung 9 ObA 152/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA152/91

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. G***** H*****, Facharzt für Kinderheilkunde, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei LANDESHAUPTSTADT BREGENZ, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen S 228.250 sA (im Revisionsverfahren S 121.734 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. April 1991, GZ 5 Ra 189/90-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. August 1990, GZ 33 Cga 5/90-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen noch eine Entgeltdifferenz für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist der Rechtsrüge des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er mit seinen Ausführungen auch im Revisionsverfahren nur zum Teil von den Feststellungen ausgeht. Mit seinem Einwand, die beklagte Partei habe die nur in Ausnahmefällen Bereitschaftsdienst verrichtenden Primarärzte dadurch zufriedenstellen wollen, daß diesen sämtliche Bereitschaftsdienste gesondert honoriert würden, übergeht er den Punkt römisch drei Litera c, Absatz 3, des Dienstvertrages vom 26./30. Juni 1979. Demnach werden turnusmäßige Bereitschaftsdienste nur insoweit vergütet, als diese am Wochenende geleistet werden oder 15 Bereitschaftsdienste monatlich übersteigen. In dieser Bestimmung kommt die klare und eindeutige Absicht der Parteien zum Ausdruck, daß die anderen Bereitschaftsdienste bereits durch das Entgelt abgegolten seien.

Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die weitere allgemeine in Punkt römisch drei Litera c, Absatz 3, des Dienstvertrages enthaltene, nicht unmittelbar auf die konkrete Situation des Klägers bezogene und daher scheinbar widersprüchliche Regelung ("an Abteilungen, wo ein besonders qualifizierter Arzt zur Verfügung stehen muß ...") einer sinnvollen Auslegung zugeführt. Dieses Verständnis der getroffenen Vereinbarung berücksichtigt nicht nur Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf die seinerzeitige Ausgangslage an der Abteilung des Klägers, sondern auch die festgestellte einvernehmliche Interpretation der nach dem bloßen Wortlaut nicht unmittelbar einleuchtenden Bestimmung durch die Schreiben des Klägers vom 15. September 1979, 16. Jänner 1980 und 31. März 1982 sowie die gegenüber der beklagten Partei unbeanstandet gebliebene Abrechnungspraxis. Darauf, ob der Kläger mit dieser Abrechnungsregelung in der Folge auch zufrieden war oder versucht hat, eine andere Regelung zu erreichen, kommt es nicht an.

Die beklagte Partei verstieß mit dieser Vereinbarung auch nicht gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, da die vergleichbaren Primarärzte am Krankenhaus der beklagten Partei ihre Bereitschaftsdienste ebenfalls nur dann honoriert erhalten, wenn diese über 15 im Monat hinausgehen oder auf das Wochenende fallen bzw. wenn in der Abteilung vorübergehend oder auf Dauer kein weiterer Facharzt vorhanden ist. Eine benachteiligende Differenz in der Höhe der Bereitschaftsdienstzulage gegenüber dieser vergleichbaren Gruppe wurde nicht festgestellt. Zufolge der Sonderstellung des Klägers als Abteilungsvorstand, dem unter anderem das Recht eingeräumt wurde, eine Privatpraxis zu führen und für Patienten der Sonderklasse privat zu honorieren, scheidet, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannte, ein Vergleich mit den hinsichtlich der Bereitschaftsdienste besser entlohnten Oberärzten in bezug auf das Gleichbehandlungsgebot aus. Soweit sich diese Besserstellungen des Klägers insgesamt gerade im Entgeltbereich auswirken, kann ihm auch darin nicht gefolgt werden, daß Teilkompensationen gemäß Paragraph 128, Absatz eins, des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl 1988/49, nicht zulässig wären.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E27598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00152.91.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19911106_OGH0002_009OBA00152_9100000_000