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Entscheidung 9 ObA 152/97m×

Entscheidung 9 ObA 152/97m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA152/97m

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hradil und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso (AG) und Wolfgang Neumeier (AN) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Alexius V*****, ÖBB-Beamter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen S 4.623,60 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Jänner 1997, GZ 9 Ra 283/96w-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.November 1995, GZ 15 Cga 146/94p-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.030,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 338,56 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben zutreffend den Anspruch des Klägers auf die Verwendungszulage nach Paragraph 12, Absatz 6, BO 1963 bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Zutreffenderweise ist zu unterscheiden die Funktion des Klägers als Vorstandsstellvertreter, die ihn in die Lage versetzt, neben den mit seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben auch Vertretungstätigkeiten eines Dienstposteninhabers einer höheren Gehaltsgruppe aufgrund der mit seinem Dienstposten verbundenen Qualifikation auszuüben, ohne seinen arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich zu ändern; weiters die tatsächliche Verwendung des Klägers als Vertreter des in die höhere Gehaltsgruppe römisch neun b eingeordneten Vorstandes der Streckenleitung (DRdA 1995/33 [Klein]). Erst die tatsächliche Verwendung und damit die Erfüllung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben gibt nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 6, BO Anspruch auf die Verwendungsabgeltung, weil sie auf einem Dienstposten erfolgt, der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit begründen würde und weil die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden.

Nur die Qualifikation zur Vertretungstätigkeit und eine solche, die nicht ein Monat dauert, ist mit dem Entgelt seiner Gehaltsgruppe römisch neun a abgegolten, nicht jedoch die längere (Vertretungs-)Tätigkeit eines Funktionsinhabers eines höherwertigen Dienstpostens. Dies ergibt sich schon aus der Gehaltsdifferenz zur vertretenen Position und den teilweise unterschiedlichen Aufgaben. Gerade weil eine Vertretungstätigkeit eine Mehrbelastung mit sich bringt, läßt sich diese ohne Anspruch auf einen Belastungsausgleich nur in einem bestimmten Ausmaß mit der mit dem eigenen Dienstposten verbundenen Tätigkeit vereinbaren. Diesem Umstand trug der Dienstgeber wohl im Bewußtsein seiner Fürsorgepflicht, unzumutbare Arbeitsbedingungen zu vermeiden, dadurch Rechnung, daß bei einer mindestens einen Monat dauernden Vertretungstätigkeit als Mehrbelastungsausgleich die Gehaltsdifferenz auf den zu vertretenden Dienstposten unter dem Titel Verwendungsabgeltung zusteht. Wenn auch zu den Aufgaben des Klägers laut Arbeitsverteilungsplan die des Vorstandsstellvertreters gehören, so ändert dies nichts daran, daß dadurch, soweit Vertretungstätigkeit erforderlich ist, neben der eigenen Tätigkeit die Verwendung auf einem anderen Dienstposten erfolgt. Dies ergibt sich schon daraus, daß die wesentlichen Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens eines anderen Funktionsinhabers mitversorgt werden müssen.

Das Argument der Revisionswerberin, daß eine Verwendung auf einem höheren Dienstposten einen Versetzungsauftrag erfordert, geht schon deshalb ins Leere, weil zu den mit dem eigenen Dienstposten verbundenen Aufgaben des Klägers auch die Vertretungstätigkeit gehört.

Wenn dem Standpunkt der Beklagten Rechnung getragen würde, müßte der Kläger ohne Anspruch auf Verwendungsabgeltung die Aufgaben, die mit seinem Dienstposten verbunden sind sowie auch die des Vorstandes im Vertretungsfalle, unbefristet ausüben, was aber sachlich nicht zu rechtfertigen wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,,50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E46819 09B01527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00152.97M.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19970709_OGH0002_009OBA00152_97M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung