Die Vorinstanzen haben zutreffend den Anspruch des Klägers auf die Verwendungszulage nach § 12 Abs 6 BO 1963 bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die Vorinstanzen haben zutreffend den Anspruch des Klägers auf die Verwendungszulage nach Paragraph 12, Absatz 6, BO 1963 bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Zutreffenderweise ist zu unterscheiden die Funktion des Klägers als Vorstandsstellvertreter, die ihn in die Lage versetzt, neben den mit seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben auch Vertretungstätigkeiten eines Dienstposteninhabers einer höheren Gehaltsgruppe aufgrund der mit seinem Dienstposten verbundenen Qualifikation auszuüben, ohne seinen arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich zu ändern; weiters die tatsächliche Verwendung des Klägers als Vertreter des in die höhere Gehaltsgruppe IX b eingeordneten Vorstandes der Streckenleitung (DRdA 1995/33 [Klein]). Erst die tatsächliche Verwendung und damit die Erfüllung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben gibt nach dem Wortlaut des § 12 Abs 6 BO Anspruch auf die Verwendungsabgeltung, weil sie auf einem Dienstposten erfolgt, der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit begründen würde und weil die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden.Zutreffenderweise ist zu unterscheiden die Funktion des Klägers als Vorstandsstellvertreter, die ihn in die Lage versetzt, neben den mit seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben auch Vertretungstätigkeiten eines Dienstposteninhabers einer höheren Gehaltsgruppe aufgrund der mit seinem Dienstposten verbundenen Qualifikation auszuüben, ohne seinen arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich zu ändern; weiters die tatsächliche Verwendung des Klägers als Vertreter des in die höhere Gehaltsgruppe römisch neun b eingeordneten Vorstandes der Streckenleitung (DRdA 1995/33 [Klein]). Erst die tatsächliche Verwendung und damit die Erfüllung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben gibt nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 6, BO Anspruch auf die Verwendungsabgeltung, weil sie auf einem Dienstposten erfolgt, der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit begründen würde und weil die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden.
Nur die Qualifikation zur Vertretungstätigkeit und eine solche, die nicht ein Monat dauert, ist mit dem Entgelt seiner Gehaltsgruppe IX a abgegolten, nicht jedoch die längere (Vertretungs-)Tätigkeit eines Funktionsinhabers eines höherwertigen Dienstpostens. Dies ergibt sich schon aus der Gehaltsdifferenz zur vertretenen Position und den teilweise unterschiedlichen Aufgaben. Gerade weil eine Vertretungstätigkeit eine Mehrbelastung mit sich bringt, läßt sich diese ohne Anspruch auf einen Belastungsausgleich nur in einem bestimmten Ausmaß mit der mit dem eigenen Dienstposten verbundenen Tätigkeit vereinbaren. Diesem Umstand trug der Dienstgeber wohl im Bewußtsein seiner Fürsorgepflicht, unzumutbare Arbeitsbedingungen zu vermeiden, dadurch Rechnung, daß bei einer mindestens einen Monat dauernden Vertretungstätigkeit als Mehrbelastungsausgleich die Gehaltsdifferenz auf den zu vertretenden Dienstposten unter dem Titel Verwendungsabgeltung zusteht. Wenn auch zu den Aufgaben des Klägers laut Arbeitsverteilungsplan die des Vorstandsstellvertreters gehören, so ändert dies nichts daran, daß dadurch, soweit Vertretungstätigkeit erforderlich ist, neben der eigenen Tätigkeit die Verwendung auf einem anderen Dienstposten erfolgt. Dies ergibt sich schon daraus, daß die wesentlichen Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens eines anderen Funktionsinhabers mitversorgt werden müssen.Nur die Qualifikation zur Vertretungstätigkeit und eine solche, die nicht ein Monat dauert, ist mit dem Entgelt seiner Gehaltsgruppe römisch neun a abgegolten, nicht jedoch die längere (Vertretungs-)Tätigkeit eines Funktionsinhabers eines höherwertigen Dienstpostens. Dies ergibt sich schon aus der Gehaltsdifferenz zur vertretenen Position und den teilweise unterschiedlichen Aufgaben. Gerade weil eine Vertretungstätigkeit eine Mehrbelastung mit sich bringt, läßt sich diese ohne Anspruch auf einen Belastungsausgleich nur in einem bestimmten Ausmaß mit der mit dem eigenen Dienstposten verbundenen Tätigkeit vereinbaren. Diesem Umstand trug der Dienstgeber wohl im Bewußtsein seiner Fürsorgepflicht, unzumutbare Arbeitsbedingungen zu vermeiden, dadurch Rechnung, daß bei einer mindestens einen Monat dauernden Vertretungstätigkeit als Mehrbelastungsausgleich die Gehaltsdifferenz auf den zu vertretenden Dienstposten unter dem Titel Verwendungsabgeltung zusteht. Wenn auch zu den Aufgaben des Klägers laut Arbeitsverteilungsplan die des Vorstandsstellvertreters gehören, so ändert dies nichts daran, daß dadurch, soweit Vertretungstätigkeit erforderlich ist, neben der eigenen Tätigkeit die Verwendung auf einem anderen Dienstposten erfolgt. Dies ergibt sich schon daraus, daß die wesentlichen Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens eines anderen Funktionsinhabers mitversorgt werden müssen.
Das Argument der Revisionswerberin, daß eine Verwendung auf einem höheren Dienstposten einen Versetzungsauftrag erfordert, geht schon deshalb ins Leere, weil zu den mit dem eigenen Dienstposten verbundenen Aufgaben des Klägers auch die Vertretungstätigkeit gehört.
Wenn dem Standpunkt der Beklagten Rechnung getragen würde, müßte der Kläger ohne Anspruch auf Verwendungsabgeltung die Aufgaben, die mit seinem Dienstposten verbunden sind sowie auch die des Vorstandes im Vertretungsfalle, unbefristet ausüben, was aber sachlich nicht zu rechtfertigen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41,50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,,50 Absatz eins, ZPO.