[4] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. [4] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[5] 1. Gemäß § 1154b Abs 5 ABGB behält der Dienstnehmer ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Dass schon leichte Fahrlässigkeit den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ausschließt (Rebhahn/Ettmayer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1154b Rz 23; vgl Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 8 AngG Rz 147; ua) zieht die außerordentliche Revision des Klägers nicht in Zweifel. [5] 1. Gemäß Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB behält der Dienstnehmer ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Dass schon leichte Fahrlässigkeit den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ausschließt (Rebhahn/Ettmayer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1154 b, Rz 23; vergleiche Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph 8, AngG Rz 147; ua) zieht die außerordentliche Revision des Klägers nicht in Zweifel.
[6] 2. Leichte Fahrlässigkeit ist einem Arbeitnehmer vorzuwerfen, der es an der (gemessen an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls) notwendigen Sorgfalt mangeln lässt (Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 8 AngG Rz 147). Der Arbeitnehmer muss – ausgehend von einer objektiven ex-ante-Betrachtung – alle ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zu ermöglichen (Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 8 AngG Rz 148; dieselbe, Urlaubsrechtliche Fragen anlässlich der COVID-19-Pandemie, ASoK 2020, 282 [289]; Engelbrecht, Reisen in Zeiten von COVID-19 aus arbeitsrechtlicher Sicht, ZAS 2021/4 [22]; Burger in Reissner, AngG³, § 8 Rz 87 mwN). Überdies ist nach herrschender Rechtsprechung jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können (RS0013253). [6] 2. Leichte Fahrlässigkeit ist einem Arbeitnehmer vorzuwerfen, der es an der (gemessen an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls) notwendigen Sorgfalt mangeln lässt (Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph 8, AngG Rz 147). Der Arbeitnehmer muss – ausgehend von einer objektiven ex-ante-Betrachtung – alle ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zu ermöglichen (Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph 8, AngG Rz 148; dieselbe, Urlaubsrechtliche Fragen anlässlich der COVID-19-Pandemie, ASoK 2020, 282 [289]; Engelbrecht, Reisen in Zeiten von COVID-19 aus arbeitsrechtlicher Sicht, ZAS 2021/4 [22]; Burger in Reissner, AngG³, Paragraph 8, Rz 87 mwN). Überdies ist nach herrschender Rechtsprechung jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können (RS0013253).
[7] 3. Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen dieser Grundsätze. Einen Korrekturbedarf zeigt die außerordentliche Revision mit ihrem Argument, zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Österreich sei diese noch mit keinen Konsequenzen verbunden gewesen, und die Einreisebestimmungen der VO BGBl II 104/2020 seien noch nicht in Kraft gestanden, nicht auf. Damit wird die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger hätte sich in der damaligen Pandemiesituation zum Zeitpunkt des Antritts seiner Ausreise aus Österreich bzw während seines Aufenthalts in Ungarn über die entsprechenden Einreisebestimmungen informieren müssen, nicht entkräftet. [7] 3. Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen dieser Grundsätze. Einen Korrekturbedarf zeigt die außerordentliche Revision mit ihrem Argument, zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Österreich sei diese noch mit keinen Konsequenzen verbunden gewesen, und die Einreisebestimmungen der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2020, seien noch nicht in Kraft gestanden, nicht auf. Damit wird die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger hätte sich in der damaligen Pandemiesituation zum Zeitpunkt des Antritts seiner Ausreise aus Österreich bzw während seines Aufenthalts in Ungarn über die entsprechenden Einreisebestimmungen informieren müssen, nicht entkräftet.
[8] 4. Sind die Vorinstanzen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls in vertretbarer Weise von einem Verschulden des Klägers am Nichtzustandekommen der Arbeitsleistung ausgegangen, stellt sich die weitere in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, nämlich ob die mit einer Wiedereinreise nach Österreich verbundene Quarantäne an sich als wichtiger Grund im Sinne des § 1154b ABGB anzusehen ist, daher hier nicht. Die Vorinstanzen haben diese Rechtsfrage im Übrigen ohnedies übereinstimmend bejaht. Die ebenfalls in der Revision relevierte Frage, ob eine Dienstverhinderung von zwei Wochen (8 Arbeitstagen) einer „verhältnismäßig kurzen Zeit“ entspricht, muss – ausgehend von einem Verschulden des Klägers an der Dienstverhinderung – hier ebenfalls nicht beantwortet werden. [8] 4. Sind die Vorinstanzen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls in vertretbarer Weise von einem Verschulden des Klägers am Nichtzustandekommen der Arbeitsleistung ausgegangen, stellt sich die weitere in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, nämlich ob die mit einer Wiedereinreise nach Österreich verbundene Quarantäne an sich als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 1154 b, ABGB anzusehen ist, daher hier nicht. Die Vorinstanzen haben diese Rechtsfrage im Übrigen ohnedies übereinstimmend bejaht. Die ebenfalls in der Revision relevierte Frage, ob eine Dienstverhinderung von zwei Wochen (8 Arbeitstagen) einer „verhältnismäßig kurzen Zeit“ entspricht, muss – ausgehend von einem Verschulden des Klägers an der Dienstverhinderung – hier ebenfalls nicht beantwortet werden.
[9] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. [9] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.