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Entscheidung 9 ObA 153/21x×

Entscheidung 9 ObA 153/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA153/21x

Entscheidungsdatum

17.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T* R*, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Philipp Moritz, Rechtsanwalt in Graz, wegen 3.102,82 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert: 1.142,68 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2021, GZ 6 Ra 41/21b-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Nach Paragraph eins, Absatz eins, der am 10. 3. 2020 kundgemachten und am 11.3. 2020 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien Bundesgesetzblatt Teil 2, 87 aus 2020,) mussten Personen, die aus diesem Land nach Österreich einreisen wollten, ein (nicht älter als 4 Tage altes) ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich führen und einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 vorweisen. Abweichend davon wurde bestimmten Personen, unter anderem jenen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten, die Einreise erlaubt. Im Falle, dass ein während dessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, konnte die Heimquarantäne beendet werden (Paragraph 2, VO). Diese Verpflichtungen wurden mit VO vom 13. 3. 2020 Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2020,) auf die Länder Schweiz und Liechtenstein und mit VO vom 18. 3. 2020 Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2020,), in Kraft getreten am 20. 3. 2020, auf die Länder Deutschland, Ungarn und Slowenien ausgedehnt.

[2]                  Der bei der Beklagten als Monteur beschäftigt gewesene Kläger ist ungarischer Staatsbürger. Am 18. 3. 2020 teilte die Beklagte ihm und den anderen Arbeitnehmern mit, dass sie vorerst zu Hause bleiben sollten, weil nicht sicher sei, ob auf der Baustelle weitergearbeitet werden könne. Am darauffolgenden Tag reiste der Kläger mit seiner Familie nach Ungarn, weil er zwei Wochen Urlaub nehmen wollte, um seine Familie zu besuchen und sein Haus zu renovieren. Nach seiner Wiedereinreise am 29. 3. 2020 musste er sich 14 Tage in selbstüberwachte Heimquarantäne begeben.

[3]           Die Vorinstanzen wiesen die Compensandoforderung des Klägers auf Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum (8 Arbeitstage) ab. Der Kläger habe seine Dienstverhinderung leicht fahrlässig verschuldet, weil er sich weder zum Zeitpunkt des Antritts seiner Ausreise aus Österreich noch während seines Aufenthalts in Ungarn mit den entsprechenden Einreisebestimmungen auseinandergesetzt habe. Diese Verpflichtung habe unter anderem deshalb bestanden, weil aufgrund des damaligen Pandemiegeschehens mit Einreisebeschränkungen zu rechnen gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[5] 1. Gemäß Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB behält der Dienstnehmer ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Dass schon leichte Fahrlässigkeit den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ausschließt (Rebhahn/Ettmayer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1154 b, Rz 23; vergleiche Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph 8, AngG Rz 147; ua) zieht die außerordentliche Revision des Klägers nicht in Zweifel.

[6] 2. Leichte Fahrlässigkeit ist einem Arbeitnehmer vorzuwerfen, der es an der (gemessen an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls) notwendigen Sorgfalt mangeln lässt (Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph 8, AngG Rz 147). Der Arbeitnehmer muss – ausgehend von einer objektiven ex-ante-Betrachtung – alle ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zu ermöglichen (Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph 8, AngG Rz 148; dieselbe, Urlaubsrechtliche Fragen anlässlich der COVID-19-Pandemie, ASoK 2020, 282 [289]; Engelbrecht, Reisen in Zeiten von COVID-19 aus arbeitsrechtlicher Sicht, ZAS 2021/4 [22]; Burger in Reissner, AngG³, Paragraph 8, Rz 87 mwN). Überdies ist nach herrschender Rechtsprechung jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können (RS0013253).

[7] 3. Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen dieser Grundsätze. Einen Korrekturbedarf zeigt die außerordentliche Revision mit ihrem Argument, zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Österreich sei diese noch mit keinen Konsequenzen verbunden gewesen, und die Einreisebestimmungen der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2020, seien noch nicht in Kraft gestanden, nicht auf. Damit wird die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger hätte sich in der damaligen Pandemiesituation zum Zeitpunkt des Antritts seiner Ausreise aus Österreich bzw während seines Aufenthalts in Ungarn über die entsprechenden Einreisebestimmungen informieren müssen, nicht entkräftet.

[8] 4. Sind die Vorinstanzen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls in vertretbarer Weise von einem Verschulden des Klägers am Nichtzustandekommen der Arbeitsleistung ausgegangen, stellt sich die weitere in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, nämlich ob die mit einer Wiedereinreise nach Österreich verbundene Quarantäne an sich als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 1154 b, ABGB anzusehen ist, daher hier nicht. Die Vorinstanzen haben diese Rechtsfrage im Übrigen ohnedies übereinstimmend bejaht. Die ebenfalls in der Revision relevierte Frage, ob eine Dienstverhinderung von zwei Wochen (8 Arbeitstagen) einer „verhältnismäßig kurzen Zeit“ entspricht, muss – ausgehend von einem Verschulden des Klägers an der Dienstverhinderung – hier ebenfalls nicht beantwortet werden.

[9] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Textnummer

E134333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00153.21X.0217.000

Im RIS seit

07.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20220217_OGH0002_009OBA00153_21X0000_000