Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war seit 28. Juni 1983 bei der Beklagten als Steinmetz beschäftigt und befand sich ab Mitte März bis 15. Dezember 1987 im Krankenstand. Da die Beklagte keine Verlängerung beantragte, lief seine Beschäftigungsbewilligung mit 8. November 1987 aus. Als der Kläger am 16. Dezember 1987 wieder bei der Beklagten erschien, wurde ihm mitgeteilt, daß seine Beschäftigungsbewilligung abgelaufen und er bereits von der Sozialversicherung abgemeldet sei.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine Abfertigung in Höhe von S 41.106,60 brutto sA.
Die Beklagte stellte den Abfertigungsanspruch der Höhe nach außer Streit und beantragte im übrigen, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Kläger sei angeboten worden, über die Weihnachtsfeiertage "stempeln" zu gehen und dann wieder für die Beklagte zu arbeiten. Da der Kläger seinen Reisepaß nicht gebracht habe, sei aber eine Antragstellung auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung nicht möglich gewesen. Dadurch und durch sein Nichterscheinen im Jänner 1988 sei er ohne Grund aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausgetreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Während seines Krankenstandes hatte der Kläger keinen Kontakt zur Beklagten. Der Geschäftsführer der Beklagten fragte zwar den Sohn des Klägers, der ebenfalls bei der Beklagten arbeitete, des öfteren nach dem Kläger; er forderte den Sohn jedoch nicht auf, etwa den Reisepaß des Klägers mitzubringen. Der Sohn teilte aber dem Geschäftsführer mit, daß sein Vater krank sei.
Nach dem Auslaufen der Beschäftigungsbewilligung am 8. November 1987 meldete der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger am 10. November 1987 bei der Gebietskrankenkasse ab. Zwischen dem 6. und 8. Dezember 1987 erhielt der Kläger über seinen Sohn die Lohnabrechnung und Arbeitspapiere ausgefolgt. Am 15. Dezember 1987 erfuhr der Kläger durch den Chefarzt der Gebietskrankenkasse von der Abmeldung. Als der Kläger am 16. Dezember 1987 wieder in den Betrieb der Beklagten kam, hatte er bereits die Unterlagen zur Erlangung des Arbeitslosengeldes mit. Der Geschäftsführer der Beklagten meinte, daß eine neuerliche Beschäftigung nach Weihnachten 1987 möglich sei; es müsse dann ein neuer Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt werden. Ob der Kläger mit einer solchen Vorgangsweise einverstanden war, ist nicht feststellbar. Er meldete sich in der Folge nicht mehr.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Arbeitsverhältnis entweder durch die Übersendung der Arbeitspapiere Anfang Dezember 1987 oder durch die Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten, der Kläger solle im Jänner 1988 wieder kommen, sohin jedenfalls nach dem Ablauf der Beschäftigungsbewilligung geendet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe gemäß § 3 Abs 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz bereits ein nichtiges Arbeitsverhältnis vorgelegen, aus dessen Beendigung kein Abfertigungsanspruch abgeleitet werden könne.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Arbeitsverhältnis entweder durch die Übersendung der Arbeitspapiere Anfang Dezember 1987 oder durch die Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten, der Kläger solle im Jänner 1988 wieder kommen, sohin jedenfalls nach dem Ablauf der Beschäftigungsbewilligung geendet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz bereits ein nichtiges Arbeitsverhältnis vorgelegen, aus dessen Beendigung kein Abfertigungsanspruch abgeleitet werden könne.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach Punkt III Z 2 des Kollektivvertrags über die Regelung einzelner Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem zeitlichen Ablauf der Arbeitserlaubnis von selbst geendet habe. Auflösungserklärungen seien dazu nicht erforderlich gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei daher nie in das Stadium der Nichtigkeit getreten, so daß dem Kläger im Hinblick auf die taxative Aufzählung der anspruchsverhindernden Gründe im § 23 Abs 7 AngG die begehrte Abfertigung nach § 2 Abs 1 ArbAbfG iVm § 23 AngG zustehe.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach Punkt römisch drei Ziffer 2, des Kollektivvertrags über die Regelung einzelner Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem zeitlichen Ablauf der Arbeitserlaubnis von selbst geendet habe. Auflösungserklärungen seien dazu nicht erforderlich gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei daher nie in das Stadium der Nichtigkeit getreten, so daß dem Kläger im Hinblick auf die taxative Aufzählung der anspruchsverhindernden Gründe im Paragraph 23, Absatz 7, AngG die begehrte Abfertigung nach Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG in Verbindung mit Paragraph 23, AngG zustehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.