Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, daß die Beklagte das Vorliegen dieses Entlassungsgrundes weder behauptet noch bewiesen habe und der Entlassungsgrund des § 27 Z 1 dritter Fall AngG auf den Kläger nicht anzuwenden sei, entgegenzuhalten, daß es diesbezüglich allein auf das Tatsachenvorbringen ankommt. Zu einer rechtlichen Qualifikation des behaupteten Fehlverhaltens des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet.Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, daß die Beklagte das Vorliegen dieses Entlassungsgrundes weder behauptet noch bewiesen habe und der Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG auf den Kläger nicht anzuwenden sei, entgegenzuhalten, daß es diesbezüglich allein auf das Tatsachenvorbringen ankommt. Zu einer rechtlichen Qualifikation des behaupteten Fehlverhaltens des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nahm der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten privat und auf eigene Rechnung, teils in der Arbeitszeit, teils in der Freizeit, wiederholt Ofenreparaturen und Servicearbeiten vor, die er als Arbeitnehmer der Beklagten ansonsten für diese zu verrichten gehabt hätte. Er trug unrichtige Zeitangaben in die Stempelkarte ein, um sich durch Überstunden Zeitausgleich zu verschaffen. Mitunter riet er Kunden der Beklagten, einen Ofen von anderen Unternehmen zu kaufen, da die Beklagte eine lange Lieferzeit und teure Serviceleistungen habe. Bei diesem Sachverhalt sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, daß die Entlassung des Klägers gerechtfertigt erfolgte (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 65 f, 71 ff).Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nahm der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten privat und auf eigene Rechnung, teils in der Arbeitszeit, teils in der Freizeit, wiederholt Ofenreparaturen und Servicearbeiten vor, die er als Arbeitnehmer der Beklagten ansonsten für diese zu verrichten gehabt hätte. Er trug unrichtige Zeitangaben in die Stempelkarte ein, um sich durch Überstunden Zeitausgleich zu verschaffen. Mitunter riet er Kunden der Beklagten, einen Ofen von anderen Unternehmen zu kaufen, da die Beklagte eine lange Lieferzeit und teure Serviceleistungen habe. Bei diesem Sachverhalt sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, daß die Entlassung des Klägers gerechtfertigt erfolgte vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 65 f, 71 ff).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.