Die "Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an Führungskräfte" sind als Vertragsschablone mit dem dem Kläger zugestellten Schreiben der Beklagten vom 1 .4. 1979 Inhalt seines Einzeldienstvertrages geworden (vgl DRdA 1991, 246 = ecolex 1991, 340, 719; ecolex 1997, 280; 8 ObA 134/97g). Bei privatrechtlichen Vereinbarungen ist die in den Richtlinien enthaltene dynamische Verweisung auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über Berufsunfähigkeit in der Angestelltenversicherung zulässig (SZ 66/48; 8 ObA 164/97v). Die Pensionsrichtlinien sind demnach nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Dabei ist die Formulierung maßgeblich, wie sie unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Entscheidend ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde (Ind 1998, 2426). Die Auslegung hat sich am Zweck einer betrieblichen Pensionsregelung zu orientieren (RdW 1997, 225, 8 ObA 11/98w). Nach dem Wortlaut der Richtlinie ist nicht entscheidend, welche Pension dem Kläger zuerkannt wurde, ob diese sohin eine Berufsunfähigkeitspension im Sinne des § 271 ASVG oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 253d ASVG ist. Letztere, durch die 51. Novelle zum ASVG (BGBl 1993/335) eingeführte neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab (SSV-NF 10/127), hat weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG und der Berufsunfähigkeitspension im Sinne des § 273 Abs 3 ASVG, sohin die Regelungen über einen Tätigkeitsschutz, zu einer vorzeitigen Alterspension zusammengefaßt (Teschner/Widlar ASVG 64.ErgLfg 1298/15). Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob nach den Richtlinien über deren Auslegung die Parteien keine Gespräche führten, Berufsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 lit a der Richtlinie auch den durch die 39.Novelle zum ASVG (BGBl 1983/590) im Bereich der Angestelltenversicherung eingeführten begünstigten Fall der Berufsunfähigkeit aufgrund eines Tätigkeitsschutzes nach § 273 ASVG umfaßt. Diese Bestimmung war zur Zeit der Vereinbarung der Streitteile im Jahre 1979 noch nicht in der gesetzlichen Angestelltenversicherung enthalten und entsprach der durch die 35. ASVG-Novelle (BGBl 1980/585) bei ungelernten Arbeitern eingeführten Regelung des § 255 Abs 4 ASVG. Beide Bestimmungen wurden durch die 51. ASVG-Novelle ab 1.7.1993 infolge der neuen Bestimmung des schon genannten § 253d ASVG als entbehrlich aufgehoben (Teschner/Widlar aaO 56. ErgLfg 1378).Die "Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an Führungskräfte" sind als Vertragsschablone mit dem dem Kläger zugestellten Schreiben der Beklagten vom 1 .4. 1979 Inhalt seines Einzeldienstvertrages geworden vergleiche DRdA 1991, 246 = ecolex 1991, 340, 719; ecolex 1997, 280; 8 ObA 134/97g). Bei privatrechtlichen Vereinbarungen ist die in den Richtlinien enthaltene dynamische Verweisung auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über Berufsunfähigkeit in der Angestelltenversicherung zulässig (SZ 66/48; 8 ObA 164/97v). Die Pensionsrichtlinien sind demnach nach den Paragraphen 914, 915, zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Dabei ist die Formulierung maßgeblich, wie sie unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Entscheidend ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde (Ind 1998, 2426). Die Auslegung hat sich am Zweck einer betrieblichen Pensionsregelung zu orientieren (RdW 1997, 225, 8 ObA 11/98w). Nach dem Wortlaut der Richtlinie ist nicht entscheidend, welche Pension dem Kläger zuerkannt wurde, ob diese sohin eine Berufsunfähigkeitspension im Sinne des Paragraph 271, ASVG oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 253 d, ASVG ist. Letztere, durch die 51. Novelle zum ASVG (BGBl 1993/335) eingeführte neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab (SSV-NF 10/127), hat weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG und der Berufsunfähigkeitspension im Sinne des Paragraph 273, Absatz 3, ASVG, sohin die Regelungen über einen Tätigkeitsschutz, zu einer vorzeitigen Alterspension zusammengefaßt (Teschner/Widlar ASVG 64.ErgLfg 1298/15). Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob nach den Richtlinien über deren Auslegung die Parteien keine Gespräche führten, Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie auch den durch die 39.Novelle zum ASVG (BGBl 1983/590) im Bereich der Angestelltenversicherung eingeführten begünstigten Fall der Berufsunfähigkeit aufgrund eines Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 273, ASVG umfaßt. Diese Bestimmung war zur Zeit der Vereinbarung der Streitteile im Jahre 1979 noch nicht in der gesetzlichen Angestelltenversicherung enthalten und entsprach der durch die 35. ASVG-Novelle (BGBl 1980/585) bei ungelernten Arbeitern eingeführten Regelung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG. Beide Bestimmungen wurden durch die 51. ASVG-Novelle ab 1.7.1993 infolge der neuen Bestimmung des schon genannten Paragraph 253 d, ASVG als entbehrlich aufgehoben (Teschner/Widlar aaO 56. ErgLfg 1378).
Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist ausschließlich im § 273 ASVG definiert. In diesem Sinne ist auch der Berufsunfähigkeitsbegriff der Richtlinie zu verstehen, wobei, was bei dem zur Zeit der Parteienvereinbarung geltenden Inhalt des § 273 ASVG nicht verwundert, ein Hinweis in den Richtlinien darauf, daß damit nur Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG gemeint war, unterblieb (9 ObA 24/93). Abgesehen davon, daß zur Zeit des begehrten Pensionsanfalls nach § 13 der Richtlinien, sohin dem Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers die Bestimmung, die den begünstigten Fall der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 3 ASVG regelte, keine Geltung mehr hatte, läßt sich auch im Auslegungswege die gewünschte Interpretation, daß bei Überschreiten des 55. Lebensjahres und gegebenem Tätigkeitsschutz, wenn die Voraussetzungen eines Pensionsanspruches nach § 253 d ASVG begründet sind, ein Pensionsanspruch auch nach den Richtlinien bestehe, nicht erzielen.Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist ausschließlich im Paragraph 273, ASVG definiert. In diesem Sinne ist auch der Berufsunfähigkeitsbegriff der Richtlinie zu verstehen, wobei, was bei dem zur Zeit der Parteienvereinbarung geltenden Inhalt des Paragraph 273, ASVG nicht verwundert, ein Hinweis in den Richtlinien darauf, daß damit nur Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gemeint war, unterblieb (9 ObA 24/93). Abgesehen davon, daß zur Zeit des begehrten Pensionsanfalls nach Paragraph 13, der Richtlinien, sohin dem Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers die Bestimmung, die den begünstigten Fall der Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz 3, ASVG regelte, keine Geltung mehr hatte, läßt sich auch im Auslegungswege die gewünschte Interpretation, daß bei Überschreiten des 55. Lebensjahres und gegebenem Tätigkeitsschutz, wenn die Voraussetzungen eines Pensionsanspruches nach Paragraph 253, d ASVG begründet sind, ein Pensionsanspruch auch nach den Richtlinien bestehe, nicht erzielen.
Dieser begünstigte Fall, der durch die 39. ASVG-Novelle im Rahmen des § 273 ASVG eingeführten Berufsunfähigkeit im Sinne dessen Abs 3 ist nämlich in den Grundzügen und dem Ergebnis nach bereits im § 7 Abs 1 lit c der Richtlinie eine besondere Anspruchsvoraussetzung für den Pensionszuschuß, wenn er auch den Tätigkeitsschutz erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres (von männlichen Angestellten) als Pensionsanspruch eintreten läßt. Daher haben die Parteien in den als vereinbart zu geltenden Richtlinien den späteren gesetzlichen Tätigkeitsschutz nach § 253d ASVG und der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 3 ASVG mit den entsprechenden Abänderungen hinsichtlich des Anspruchsalters bereits einer eigenen vertraglichen Regelung unterzogen. Der Zweck der Regelung, nicht nur Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG als besonderen Anspruchsgrund für einen Pensionszuschuß nach § 7 Abs 1 lit a der Richtlinie zu schaffen, sondern auch, ohne daß die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ASVG gegeben sind, einen Pensionsanspruch nach § 7 Abs 1 lit c der Richtlinie zu schaffen, wenn Unmöglichkeit besteht, die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit am Arbeitsplatz zu verrichten, ist klar erkennbar.Dieser begünstigte Fall, der durch die 39. ASVG-Novelle im Rahmen des Paragraph 273, ASVG eingeführten Berufsunfähigkeit im Sinne dessen Absatz 3, ist nämlich in den Grundzügen und dem Ergebnis nach bereits im Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie eine besondere Anspruchsvoraussetzung für den Pensionszuschuß, wenn er auch den Tätigkeitsschutz erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres (von männlichen Angestellten) als Pensionsanspruch eintreten läßt. Daher haben die Parteien in den als vereinbart zu geltenden Richtlinien den späteren gesetzlichen Tätigkeitsschutz nach Paragraph 253 d, ASVG und der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG mit den entsprechenden Abänderungen hinsichtlich des Anspruchsalters bereits einer eigenen vertraglichen Regelung unterzogen. Der Zweck der Regelung, nicht nur Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG als besonderen Anspruchsgrund für einen Pensionszuschuß nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie zu schaffen, sondern auch, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gegeben sind, einen Pensionsanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie zu schaffen, wenn Unmöglichkeit besteht, die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit am Arbeitsplatz zu verrichten, ist klar erkennbar.
Es ist daher nach den genannten Auslegungskriterien § 7 der Richtlinie dahin zu verstehen, daß die unter Abs 1 lit a genannte Berufsunfähigkeit nur eine damals wie jetzt in § 273 Abs 1 ASVG definierte Berufsunfähigkeit ist. Der Kläger hat nur die Anspruchsvoraussetzungen, daß er ohne wesentliche Schädigung seiner Gesundheit nicht mehr imstande ist, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz auszufüllen, durch die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nachgewiesen. Mangels Erreichung der in § 7 Abs 1 lit c der Richtlinie geforderten Vollendung des 60. Lebensjahres besteht daher beim Kläger kein Anspruch nach § 7 Abs 1 lit c der Richtlinie noch mangels Nachweises der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ein solcher nach § 7 Abs 1 lit a der Richtlinie. Nach Zweck und Inhalt des § 7 der Richtlinie kann redlichen Vertragsparteien im Hinblick auf den ohnehin in lit c geregelten Fall der Berufsunfähigkeit aufgrund eines Tätigkeitsschutzes nicht unterstellt werden, daß sie in § 7 Abs 1 lit a der Richtlinie Berufsunfähigkeit anders als im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG, dessen Wortlaut sich nicht geändert hat, verstanden haben. Es schadet daher nicht, daß nach Abschluß der Pensionszuschußvereinbarung § 273 Abs 3 ASVG einen begünstigten Fall der Berufsunfähigkeit schuf. Nach dem Inhalt der Richtlinien konnten die Personen, die Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension aufgrund von Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 3 ASVG hatten, nur dann in den Genuß eines Pensionszuschusses gelangen, wenn sie als Männer das 60. und als Frauen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Männliche Arbeitnehmer zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr hatten ungeachtet ihres Anspruches früher auf Berufsunfähigkeitspension unter Zugrundelegung des § 273 Abs 3 ASVG oder jetzt auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG aufgrund ihres Tätigkeitsschutzes nach den Pensionsrichtlinien nie einen Anspruch auf Pensionszuschuß nach § 7 Abs 1 lit a oder c der Richtlinien. Nur im Falle der strengeren Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG stand und steht ungeachtet des Lebensalters bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der Pensionszuschuß zu.Es ist daher nach den genannten Auslegungskriterien Paragraph 7, der Richtlinie dahin zu verstehen, daß die unter Absatz eins, Litera a, genannte Berufsunfähigkeit nur eine damals wie jetzt in Paragraph 273, Absatz eins, ASVG definierte Berufsunfähigkeit ist. Der Kläger hat nur die Anspruchsvoraussetzungen, daß er ohne wesentliche Schädigung seiner Gesundheit nicht mehr imstande ist, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz auszufüllen, durch die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nachgewiesen. Mangels Erreichung der in Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie geforderten Vollendung des 60. Lebensjahres besteht daher beim Kläger kein Anspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie noch mangels Nachweises der Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ein solcher nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie. Nach Zweck und Inhalt des Paragraph 7, der Richtlinie kann redlichen Vertragsparteien im Hinblick auf den ohnehin in Litera c, geregelten Fall der Berufsunfähigkeit aufgrund eines Tätigkeitsschutzes nicht unterstellt werden, daß sie in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie Berufsunfähigkeit anders als im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, dessen Wortlaut sich nicht geändert hat, verstanden haben. Es schadet daher nicht, daß nach Abschluß der Pensionszuschußvereinbarung Paragraph 273, Absatz 3, ASVG einen begünstigten Fall der Berufsunfähigkeit schuf. Nach dem Inhalt der Richtlinien konnten die Personen, die Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension aufgrund von Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG hatten, nur dann in den Genuß eines Pensionszuschusses gelangen, wenn sie als Männer das 60. und als Frauen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Männliche Arbeitnehmer zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr hatten ungeachtet ihres Anspruches früher auf Berufsunfähigkeitspension unter Zugrundelegung des Paragraph 273, Absatz 3, ASVG oder jetzt auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG aufgrund ihres Tätigkeitsschutzes nach den Pensionsrichtlinien nie einen Anspruch auf Pensionszuschuß nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, oder c der Richtlinien. Nur im Falle der strengeren Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG stand und steht ungeachtet des Lebensalters bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der Pensionszuschuß zu.
Da die Richtlinien den Anspruch auf Pensionszuschuß nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer Pension, sondern auf den Begriff und das Vorliegen der Berufsunfähigkeit gründen, ist es ohne Bedeutung, welche Pension dem Kläger zuerkannt wurde. Es ist daher keine Auslegungshilfe, daß der Gesetzgeber im Betriebspensionsgesetz die Parallelität der Regelungsinhalte der §§ 255 Abs 4, 273 Abs 3 und jetzt 253d ASVG erkannte, wenn die Parteien des Pensionsvertrages das Vorliegen der Berufsunfähigkeit nur in der Bedeutung des § 273 Abs 1 ASVG als Anspruchsvoraussetzung vereinbarten.Da die Richtlinien den Anspruch auf Pensionszuschuß nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer Pension, sondern auf den Begriff und das Vorliegen der Berufsunfähigkeit gründen, ist es ohne Bedeutung, welche Pension dem Kläger zuerkannt wurde. Es ist daher keine Auslegungshilfe, daß der Gesetzgeber im Betriebspensionsgesetz die Parallelität der Regelungsinhalte der Paragraphen 255, Absatz 4, 273, Absatz 3 und jetzt 253d ASVG erkannte, wenn die Parteien des Pensionsvertrages das Vorliegen der Berufsunfähigkeit nur in der Bedeutung des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG als Anspruchsvoraussetzung vereinbarten.
Der Revision war daher im Sinne des Revisionsantrages Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.