Aus Anlaß des Rekurses ist vorerst die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO wegen unrichtiger Besetzung des Rekursgerichtes aufzugreifen (vgl Kuderna, ASGG § 37 Erl 4).Aus Anlaß des Rekurses ist vorerst die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wegen unrichtiger Besetzung des Rekursgerichtes aufzugreifen vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 37, Erl 4).
Gemäß § 10 Abs 1 ASGG wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in Senaten ausgeübt. Mit der ASGG-Novelle 1994, BGBl 624, wurden zwar in § 11a ASGG weitere Ausnahmen vom Erfordernis der Beiziehung fachkundiger Laienrichter eingeführt, doch ist in diesem Ausnahmenkatalog eine Beschlußfassung im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG nicht enthalten. Eine sinngemäße Anwendung des § 11a Abs 1 Z 4 lit e ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage der richtigen Gerichtsbesetzung keine Zuständigkeitsfrage ist (vgl Fasching, ZPR2 Rz 2255). Soweit daher ein Dreiersenat des Rekursgerichtes unzulässigerweise allein entschieden hat, obwohl die Voraussetzungen des § 11a ASGG nicht verwirklicht sind, liegt eine unrichtige Besetzung vor, die einer Heilung gemäß § 37 Abs 1 ASGG nicht zugänglich ist, weil die Entscheidung außerhalb der mündlichen Streitverhandlung gefällt wurde (vgl Fink, ASGG § 11a Erl 1.2).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASGG wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in Senaten ausgeübt. Mit der ASGG-Novelle 1994, Bundesgesetzblatt 624, wurden zwar in Paragraph 11 a, ASGG weitere Ausnahmen vom Erfordernis der Beiziehung fachkundiger Laienrichter eingeführt, doch ist in diesem Ausnahmenkatalog eine Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, ASGG nicht enthalten. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage der richtigen Gerichtsbesetzung keine Zuständigkeitsfrage ist vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 2255). Soweit daher ein Dreiersenat des Rekursgerichtes unzulässigerweise allein entschieden hat, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, ASGG nicht verwirklicht sind, liegt eine unrichtige Besetzung vor, die einer Heilung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ASGG nicht zugänglich ist, weil die Entscheidung außerhalb der mündlichen Streitverhandlung gefällt wurde vergleiche Fink, ASGG Paragraph 11 a, Erl 1.2).
Abgesehen davon hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren gemäß § 11a Abs 2 Z 2 lit a ASGG von der Besetzung abhängig ist, in der das Erstgericht entschieden hat. Hat der Vorsitzende allein die Entscheidung gefällt, hat der Dreiersenat zu entscheiden; haben hingegen in erster Instanz auch fachkundige Laienrichter an der Entscheidung mitgewirkt, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung; die Entscheidung über den Rekurs ist dann in einem gemäß § 11 Abs 1 ASGG zusammengesetzten Senat zu fällen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des §§ 11a Abs 2 ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) vor (vgl 10 ObS 136/95).Abgesehen davon hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG von der Besetzung abhängig ist, in der das Erstgericht entschieden hat. Hat der Vorsitzende allein die Entscheidung gefällt, hat der Dreiersenat zu entscheiden; haben hingegen in erster Instanz auch fachkundige Laienrichter an der Entscheidung mitgewirkt, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung; die Entscheidung über den Rekurs ist dann in einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG zusammengesetzten Senat zu fällen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des Paragraphen 11 a, Absatz 2, ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) vor vergleiche 10 ObS 136/95).
Die Kostenentscheidung ist in § 51 Abs 2 ZPO begründet. Soweit Kosten gegenseitig aufzuheben sind, stehen keiner Partei Kosten zu.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 51, Absatz 2, ZPO begründet. Soweit Kosten gegenseitig aufzuheben sind, stehen keiner Partei Kosten zu.