Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger aus der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Abfertigungsanspruch zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger aus der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Abfertigungsanspruch zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Die Frage, ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach §§ 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. Die Entscheidung kann daher immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen (9 ObA 25/99p). Entscheidend ist dabei, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das bloße Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder Wiedereinstellungs- zusage (§ 9 Abs 5 AlVG) sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer (echten) Aussetzungsvereinbarung hindeuten, überwiegen (infas 1998 A 80). Wohl ist in Fällen, in denen die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn ergibt, die mit der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse verbundene Absicht, dem Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis den Bezug von Arbeitslosenunterstützung zu ermöglichen, ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, doch kann daraus allein auf die Annahme einer Unterbrechung noch nicht geschlossen werden (9 ObA 25/99p mwN). Gegen eine solche Annahme und somit für den Abschluß einer echten Aussetzungsvereinbarung sprechen hier das Unterbleiben einer Abrechnung über die offenen Sonderzahlungen sowie der Umstand, daß das Dienstfahrzeug und das darin befindliche Werkzeug (Arb 10.943) in der Verwahrung des Klägers blieben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Schluß nicht zwingend, daß als Konsequenz daraus nur die vorsätzliche Errichtung einer "Lugurkunde" bleibe, weil auch die Möglichkeit besteht, daß der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei um die rechtlichen Auswirkungen einer "echten" Karenzierung auf den Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld nicht hinreichend Bescheid wußte. Indizien dafür finden sich in seiner Aussage als Partei (AS 47), wo er davon spricht, daß er beim AMS gefragt habe, wofür er "Wiedereinstellungsbestätigungen ausstelle, wenn dann letztendlich die Arbeitnehmer an andere Firmen vermittelt werden". Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Abwägung der konkreten Umstände vom Vorliegen einer echten Aussetzungsvereinbarung auszugehen sei, ist demnach frei vom Rechtsirrtum.Die Frage, ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach Paragraphen 914, ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. Die Entscheidung kann daher immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen (9 ObA 25/99p). Entscheidend ist dabei, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das bloße Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder Wiedereinstellungs- zusage (Paragraph 9, Absatz 5, AlVG) sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer (echten) Aussetzungsvereinbarung hindeuten, überwiegen (infas 1998 A 80). Wohl ist in Fällen, in denen die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn ergibt, die mit der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse verbundene Absicht, dem Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis den Bezug von Arbeitslosenunterstützung zu ermöglichen, ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, doch kann daraus allein auf die Annahme einer Unterbrechung noch nicht geschlossen werden (9 ObA 25/99p mwN). Gegen eine solche Annahme und somit für den Abschluß einer echten Aussetzungsvereinbarung sprechen hier das Unterbleiben einer Abrechnung über die offenen Sonderzahlungen sowie der Umstand, daß das Dienstfahrzeug und das darin befindliche Werkzeug (Arb 10.943) in der Verwahrung des Klägers blieben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Schluß nicht zwingend, daß als Konsequenz daraus nur die vorsätzliche Errichtung einer "Lugurkunde" bleibe, weil auch die Möglichkeit besteht, daß der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei um die rechtlichen Auswirkungen einer "echten" Karenzierung auf den Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld nicht hinreichend Bescheid wußte. Indizien dafür finden sich in seiner Aussage als Partei (AS 47), wo er davon spricht, daß er beim AMS gefragt habe, wofür er "Wiedereinstellungsbestätigungen ausstelle, wenn dann letztendlich die Arbeitnehmer an andere Firmen vermittelt werden". Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Abwägung der konkreten Umstände vom Vorliegen einer echten Aussetzungsvereinbarung auszugehen sei, ist demnach frei vom Rechtsirrtum.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.