Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie der Kläger selbst ausführt, sind gemäß § 101 Abs 2 ASGG für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Gründe, die mit ihnen geltend gemacht werden können, die bis 31.Dezember 1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend, wenn das Datum der Entscheidung vor dem 1.Jänner 1987 liegt. Daraus folgt, daß es für die Rechtsmittelzulässigkeit und die Anfechtungsgründe auf das Datum der angefochtenen Entscheidung ankommt. Lag das Datum der angefochtenen Entscheidung erster Instanz - so wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Jänner 1987, war es dem Kläger unbenommen, in seiner Berufung neues Vorbringen zu erstatten, da Neuerungen ein Rechtsmittelgrund im weiteren Sinne des § 101 Abs 2 ASGG sind (vgl. Kuderna ASGG § 101 Erl.6). Aus welchem Grund diese Möglichkeit von dem stets anwaltlich vertretenen Kläger nicht wahrgenommen wurde, ist unerheblich. Es trifft daher nicht zu, daß das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, an das die Akten mit der Berufung des Klägers am 25.November 1986 vorgelegt wurden, es als zuständiges Berufungsgericht "gleichsam wie der Gesetzgeber in der Hand gehabt habe", durch die Nichtanordnung einer Berufungsverhandlung vor dem 1.Jänner 1987 den Kläger von einem Neuvorbringen abzuschneiden. Es ist zwar richtig, daß der die Voraussetzungen des § 101 Abs 2 ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des § 25 Abs 1 Z 3 des gemäß § 99 Z 1 ASGG mit Wirkung vom 1.1.1987 aufgehobenen Arbeitsgerichtsgesetzes nach diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet werden konnte (vgl. Kuderna aaO; Fasching ZPR ErgH Rz 2290), doch blieb es dem Berufungsgericht auch nach der neuen Rechtslage unbenommen, in der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzende Beweise aufzunehmen oder eine Beweiswiederholung durchzuführen (vgl. Fasching ZPR Rz 1799 und 1800). Von einer den Kläger "äußerst benachteiligenden Vorgangsweise" kann schon deshalb keine Rede sein, da das Bundesgesetz vom 7.März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bereits mit BGBl.104/1985 kundgemacht wurde und bis 1.Jänner 1987 (§ 98 ASGG) eine für die Kenntnisnahme hinreichende Legisvakanz hatte.Wie der Kläger selbst ausführt, sind gemäß Paragraph 101, Absatz 2, ASGG für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Gründe, die mit ihnen geltend gemacht werden können, die bis 31.Dezember 1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend, wenn das Datum der Entscheidung vor dem 1.Jänner 1987 liegt. Daraus folgt, daß es für die Rechtsmittelzulässigkeit und die Anfechtungsgründe auf das Datum der angefochtenen Entscheidung ankommt. Lag das Datum der angefochtenen Entscheidung erster Instanz - so wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Jänner 1987, war es dem Kläger unbenommen, in seiner Berufung neues Vorbringen zu erstatten, da Neuerungen ein Rechtsmittelgrund im weiteren Sinne des Paragraph 101, Absatz 2, ASGG sind vergleiche Kuderna ASGG Paragraph 101, Erl.6). Aus welchem Grund diese Möglichkeit von dem stets anwaltlich vertretenen Kläger nicht wahrgenommen wurde, ist unerheblich. Es trifft daher nicht zu, daß das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, an das die Akten mit der Berufung des Klägers am 25.November 1986 vorgelegt wurden, es als zuständiges Berufungsgericht "gleichsam wie der Gesetzgeber in der Hand gehabt habe", durch die Nichtanordnung einer Berufungsverhandlung vor dem 1.Jänner 1987 den Kläger von einem Neuvorbringen abzuschneiden. Es ist zwar richtig, daß der die Voraussetzungen des Paragraph 101, Absatz 2, ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, des gemäß Paragraph 99, Ziffer eins, ASGG mit Wirkung vom 1.1.1987 aufgehobenen Arbeitsgerichtsgesetzes nach diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet werden konnte vergleiche Kuderna aaO; Fasching ZPR ErgH Rz 2290), doch blieb es dem Berufungsgericht auch nach der neuen Rechtslage unbenommen, in der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzende Beweise aufzunehmen oder eine Beweiswiederholung durchzuführen vergleiche Fasching ZPR Rz 1799 und 1800). Von einer den Kläger "äußerst benachteiligenden Vorgangsweise" kann schon deshalb keine Rede sein, da das Bundesgesetz vom 7.März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bereits mit BGBl.104 aus 1985, kundgemacht wurde und bis 1.Jänner 1987 (Paragraph 98, ASGG) eine für die Kenntnisnahme hinreichende Legisvakanz hatte.
Dem Einwand des Revisionswerbers, daß durch die Übergangsbestimmungen der §§ 98 und 101 ASGG die Grundsätze des Art.6 MRK in bezug auf ein "fair trial" ebenso wie die Grundsätze der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Gesetzgebung verletzt und die Übergangsbestimmungen "überhaupt verfassungswidrig" seien, kommt daher keine Berechtigung zu. Art.6 MRK nimmt auf die Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen überhaupt nicht Bezug und eröffnet nicht einmal einen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtszug (ÖRZ 1975/76; EvBl 1982/136, 1984/122). Andererseits entspricht es zwangsläufig der Rechtsnatur von Übergangsbestimmungen, an bestimmte Termine anzuknüpfen, so daß darin eine allfällige Verletzung des Sachlichkeitsgebotes, das nur willkürliche, unsachliche Differenzierungen unter den Staatsbürgern auf dem Gebiet der Normsetzung und des Normvollzuges verbietet (VfGHSlg.3.197 ua), nicht erblickt werden kann. Es besteht daher kein Anlaß, der Anregung des Klägers zu folgen und einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der genannten Übergangsbestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu stellen. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der Revisionswerber hatte keinen Anspruch darauf, daß das seinerzeit zuständige Berufungsgericht die Berufungsverhandlung noch vor dem 1.Jänner 1987 anordnet. Wie schon dargelegt, hätte der Kläger noch in der Berufung zulässigerweise Beweisanträge stellen können. Durch das nunmehr auch in Arbeitsrechtssachen für das Berufungsverfahren grundsätzlich bestehende Neuerungsverbot (§ 63 ASGG) wurde der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nur bei einem Ausschluß von der Verhandlung gegeben ist; Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren treffen hingegen beide Parteien gleichermaßen (Fasching ZPR Rz 702 ff).Dem Einwand des Revisionswerbers, daß durch die Übergangsbestimmungen der Paragraphen 98 und 101 ASGG die Grundsätze des Artikel 6, MRK in bezug auf ein "fair trial" ebenso wie die Grundsätze der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Gesetzgebung verletzt und die Übergangsbestimmungen "überhaupt verfassungswidrig" seien, kommt daher keine Berechtigung zu. Artikel 6, MRK nimmt auf die Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen überhaupt nicht Bezug und eröffnet nicht einmal einen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtszug (ÖRZ 1975/76; EvBl 1982/136, 1984/122). Andererseits entspricht es zwangsläufig der Rechtsnatur von Übergangsbestimmungen, an bestimmte Termine anzuknüpfen, so daß darin eine allfällige Verletzung des Sachlichkeitsgebotes, das nur willkürliche, unsachliche Differenzierungen unter den Staatsbürgern auf dem Gebiet der Normsetzung und des Normvollzuges verbietet (VfGHSlg.3.197 ua), nicht erblickt werden kann. Es besteht daher kein Anlaß, der Anregung des Klägers zu folgen und einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der genannten Übergangsbestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu stellen. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der Revisionswerber hatte keinen Anspruch darauf, daß das seinerzeit zuständige Berufungsgericht die Berufungsverhandlung noch vor dem 1.Jänner 1987 anordnet. Wie schon dargelegt, hätte der Kläger noch in der Berufung zulässigerweise Beweisanträge stellen können. Durch das nunmehr auch in Arbeitsrechtssachen für das Berufungsverfahren grundsätzlich bestehende Neuerungsverbot (Paragraph 63, ASGG) wurde der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nur bei einem Ausschluß von der Verhandlung gegeben ist; Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren treffen hingegen beide Parteien gleichermaßen (Fasching ZPR Rz 702 ff).
Soweit der Revisionswerber dem Berufungsgericht vorwirft, es hätte übersehen, daß das Erstgericht seine Manuduktionspflicht verletzt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß er in seiner Berufung lediglich eine Beweis- aber keine Mängelrüge erhoben hat. Die Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht hätte aber als sogenannter Stoffsammlungsmangel geltend gemacht werden müssen (SZ 22/106 ua). Ein derartiger Mangel wurde nicht geltend gemacht. Abgesehen davon haben beide Parteienvertreter unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz die Erklärung abgegeben, daß sie auf die Durchführung der Parteienvernehmung verzichten, und haben hinsichtlich ihres gesamten Vorbringens auf die Sachverständigengutachten und die vorgelegten Urkunden verwiesen (S 334). Gemäß § 380 Abs 3 ZPO kann aber eine Partei gegen ihren Willen nicht zur Aussage verhalten werden. Der Kläger kann sich auch nicht dadurch beschwert erachten, daß der Sachverständige sein Gutachten ergänzte und berichtigte, weil er diese Ergänzung selbst beantragt hat (S 167 und 181).Soweit der Revisionswerber dem Berufungsgericht vorwirft, es hätte übersehen, daß das Erstgericht seine Manuduktionspflicht verletzt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß er in seiner Berufung lediglich eine Beweis- aber keine Mängelrüge erhoben hat. Die Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht hätte aber als sogenannter Stoffsammlungsmangel geltend gemacht werden müssen (SZ 22/106 ua). Ein derartiger Mangel wurde nicht geltend gemacht. Abgesehen davon haben beide Parteienvertreter unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz die Erklärung abgegeben, daß sie auf die Durchführung der Parteienvernehmung verzichten, und haben hinsichtlich ihres gesamten Vorbringens auf die Sachverständigengutachten und die vorgelegten Urkunden verwiesen (S 334). Gemäß Paragraph 380, Absatz 3, ZPO kann aber eine Partei gegen ihren Willen nicht zur Aussage verhalten werden. Der Kläger kann sich auch nicht dadurch beschwert erachten, daß der Sachverständige sein Gutachten ergänzte und berichtigte, weil er diese Ergänzung selbst beantragt hat (S 167 und 181).
Mit seinen weiteren Ausführungen, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht dem Beklagtenvertreter nicht die zweifache Vorlage des Kollektivvertrages aufgetragen und diesen nicht als Beweismittel "verlesen" habe, verkennt der Revisionswerber die Rechtslage. Kollektivrechtliche Normen haben unmittelbar Rechtsverbindlichkeit innerhalb ihres Geltungsbereiches; sie haben die Wirkung eines Gesetzes im formellen Sinn und sind daher Gesetze im materiellen Sinn (Strasser in Floretta-Strasser Komm. ArbVG § 11 Erl.1.1 ff; Kuderna ASGG § 43 Erl.1). Ihr Inhalt ist, wenn sich eine Partei auf sie beruft, von Amts wegen zu ermitteln (§ 43 Abs 3 ASGG. Zu der damit weitgehend übereinstimmenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ASGG siehe Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff 173 ff).Mit seinen weiteren Ausführungen, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht dem Beklagtenvertreter nicht die zweifache Vorlage des Kollektivvertrages aufgetragen und diesen nicht als Beweismittel "verlesen" habe, verkennt der Revisionswerber die Rechtslage. Kollektivrechtliche Normen haben unmittelbar Rechtsverbindlichkeit innerhalb ihres Geltungsbereiches; sie haben die Wirkung eines Gesetzes im formellen Sinn und sind daher Gesetze im materiellen Sinn (Strasser in Floretta-Strasser Komm. ArbVG Paragraph 11, Erl.1.1 ff; Kuderna ASGG Paragraph 43, Erl.1). Ihr Inhalt ist, wenn sich eine Partei auf sie beruft, von Amts wegen zu ermitteln (Paragraph 43, Absatz 3, ASGG. Zu der damit weitgehend übereinstimmenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ASGG siehe Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff 173 ff).
Die Fragen, ob die Beweismittel ausreichten, die Feststellungen zu begründen, ob das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorzunehmen gehabt hätte und ob die eingeholten Sachverständigengutachten vollständig sind, gehören in den in dritter Instanz nicht mehr anfechtbaren Bereich der Beweiswürdigung. Grundsätzlich kann eine in der Berufung nicht ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (JBl 1954, 516; JBl 1959, 458; ÖRZ 1966, 204 ua). Im übrigen geht die Rechtsrüge des Klägers nicht von den Feststellungen aus, wonach sich bei Gegenüberstellung der ihm zugekommenen und der ihm gebührenden Entgelte abzüglich des infolge der Lohnexekutionen einbehaltenen Teils für den gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung bei der Beklagten der festgestellte und dem Kläger rechtskräftig zugesprochene Differenzbetrag ergeben hat.
Kollektivvertragsrechtliche Verfalls- oder Verjährungsbestimmungen wurden vom Berufungsgericht zwar erwähnt, aber mangels Relevanz (der Zuspruch blieb unbekämpft) nicht angewendet.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.