Der Kläger, der bei der Beklagten als Sachbearbeiter für die Beschaffung, nicht aber den Verkauf von Ersatzteilen zuständig war, erstellte in Eigeninitiative aus dem von der Beklagten geführten EDV-Lagerprogramm eine Liste von lagernden Ersatzteilen („rotable parts“), ermittelte deren Neuanschaffungswert und sandte die Information seinem Vorgesetzten mit dem Hinweis, dass daraus bei einem Verkauf schnell Kapital zu schlagen sei und Lagerkapazitäten gewonnen werden könnten. Die Beklagte, bei der für den Ersatzteilverkauf ein eigenes Sales Department bestand, hatte bereits davor verschiedene Schritte zum Verkauf der lagernden Ersatzteilbestände eingeleitet.
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers auf Zahlung einer Provision von 1 % der Verkaufserlöse ab, weil keine Prämienzusage der Beklagten feststellbar war, der Verkaufsvorschlag keine patentierfähige Diensterfindung sei, bei der Beklagten keine Betriebsvereinbarung für vergütungsfähige Verbesserungsvorschläge iSd § 97 Abs 1 Z 14 ArbVG bestehe und auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfüllt seien.Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers auf Zahlung einer Provision von 1 % der Verkaufserlöse ab, weil keine Prämienzusage der Beklagten feststellbar war, der Verkaufsvorschlag keine patentierfähige Diensterfindung sei, bei der Beklagten keine Betriebsvereinbarung für vergütungsfähige Verbesserungsvorschläge iSd Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 14, ArbVG bestehe und auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfüllt seien.
Dazu zeigt die Revision des Klägers keine Fehlbeurteilung auf, die iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung der Korrektur bedürfte:Dazu zeigt die Revision des Klägers keine Fehlbeurteilung auf, die iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung der Korrektur bedürfte:
Die vom Kläger herangezogene - gegenüber einem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB den Vorrang genießende (s nur Koziol in KBB3 § 1041 ABGB Rz 1 mwN) - Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB setzt eine irrtümliche Zuwendung des Leistenden an den Bereicherten voraus. Das ist hier nicht der Fall.Die vom Kläger herangezogene - gegenüber einem Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB den Vorrang genießende (s nur Koziol in KBB3 Paragraph 1041, ABGB Rz 1 mwN) - Leistungskondiktion nach Paragraph 1431, ABGB setzt eine irrtümliche Zuwendung des Leistenden an den Bereicherten voraus. Das ist hier nicht der Fall.
Der vom Kläger ins Treffen geführte Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB scheidet aus, wenn der Verkürzte - wie hier - die Geschäfte des Bereicherten führen will (Koziol aaO Rz 3).Der vom Kläger ins Treffen geführte Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB scheidet aus, wenn der Verkürzte - wie hier - die Geschäfte des Bereicherten führen will (Koziol aaO Rz 3).
Schließlich berechtigt eine nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag, sofern sie zum klaren und überwiegenden Vorteil des anderen erfolgt, den Geschäftsführer nur zum Ersatz der von ihm „darauf verwendeten Kosten“ (§ 1037 ABGB), sohin seines tatsächlichen Aufwands. Dass der Kläger einen dem Klagsbetrag entsprechenden Aufwand gehabt hätte, wurde von ihm nicht behauptet. Ein anderer Aufwand wurde von ihm nicht beziffert.Schließlich berechtigt eine nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag, sofern sie zum klaren und überwiegenden Vorteil des anderen erfolgt, den Geschäftsführer nur zum Ersatz der von ihm „darauf verwendeten Kosten“ (Paragraph 1037, ABGB), sohin seines tatsächlichen Aufwands. Dass der Kläger einen dem Klagsbetrag entsprechenden Aufwand gehabt hätte, wurde von ihm nicht behauptet. Ein anderer Aufwand wurde von ihm nicht beziffert.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.