Die Revision ist nicht berechtigt.
Für die Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe ist die Art der tatsächlich geleisteten Tätigkeiten entscheidend (Tutschka, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechts, 117;
Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht**n I 187;Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht**n römisch eins 187;
Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 63, Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 215; Arb 9233, 9524, 10.313; 9 Ob A 90/89, 9 Ob A 12/93 uva).
Der Kläger war bei einem Filmherstellungsunternehmen als Set-Dekorateur beschäftigt. Da sich der persönliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die Filmschaffenden auf alle im Filmherstellungsunternehmen beschäftigten Filmschaffenden, insbesondere auf jene, die im Mindestgagentarif enthalten sind, erstreckt (§ 1 lit b und c KV; Punkt I Z 2 und 3 ZusatzKV), fiel die Tätigkeit des Klägers unabhängig davon, ob es für seinen Verwendungsbereich eine Entlohnungsgruppe gibt, in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages und des Zusatzkollektivvertrages für Filmschaffende. Aus der Formulierung des fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches des KV ("alle" ..., "insbesondere ......") ergibt sich somit deutlich, daß nicht nur die im Mindestgagentarif aufgezählten Filmschaffenden erfaßt sind. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kommt daher auch § 7 Punkt 3 KV zur Anwendung. Für den Set-Dekorateur enthielt der Mindestgagentarif des Kollektivvertrages allerdings keine Lohngruppe. Gibt es im Kollektivvertrag keine der Tätigkeit des Dienstnehmers entsprechende Entlohnungsgruppe, dann ist als Vergleichsmaßstab die Mindestgage jener Entlohnungsgruppe heranzuziehen, deren Tätigkeitsbild inhaltlich und nach der Hierarchie im Unternehmen der Tätigkeit des Dienstnehmers am ehesten entspricht.Der Kläger war bei einem Filmherstellungsunternehmen als Set-Dekorateur beschäftigt. Da sich der persönliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die Filmschaffenden auf alle im Filmherstellungsunternehmen beschäftigten Filmschaffenden, insbesondere auf jene, die im Mindestgagentarif enthalten sind, erstreckt (Paragraph eins, Litera b und c KV; Punkt römisch eins Ziffer 2 und 3 ZusatzKV), fiel die Tätigkeit des Klägers unabhängig davon, ob es für seinen Verwendungsbereich eine Entlohnungsgruppe gibt, in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages und des Zusatzkollektivvertrages für Filmschaffende. Aus der Formulierung des fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches des KV ("alle" ..., "insbesondere ......") ergibt sich somit deutlich, daß nicht nur die im Mindestgagentarif aufgezählten Filmschaffenden erfaßt sind. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kommt daher auch Paragraph 7, Punkt 3 KV zur Anwendung. Für den Set-Dekorateur enthielt der Mindestgagentarif des Kollektivvertrages allerdings keine Lohngruppe. Gibt es im Kollektivvertrag keine der Tätigkeit des Dienstnehmers entsprechende Entlohnungsgruppe, dann ist als Vergleichsmaßstab die Mindestgage jener Entlohnungsgruppe heranzuziehen, deren Tätigkeitsbild inhaltlich und nach der Hierarchie im Unternehmen der Tätigkeit des Dienstnehmers am ehesten entspricht.
Der Kläger war mit der Vorbereitung und dem Aufbau der Dekoration und der Überwachung dieser Arbeiten, zum Teil auch mit der Planung und dem Entwurf (auch der künstlerische Konzeption) sowie dem Um-, Ab- und Aufbau der erforderlichen Dekorationen und der Überwachung des Bautrupps befaßt, so daß seine Tätigkeit teilweise mit der eines Architekten verglichen werden kann. Die Aufgaben des Klägers lagen über dem Aufgabenbereich eines Architekt-Assistenten (Wochenpauschale gemäß § 7 KV: S 7.535). Andererseits war er dem Leiter einer Abteilung (= Art Direktor) und einem weiteren Mitbediensteten (M*****) weisungsmäßig unterstellt, wenn auch dieser und der Kläger manchmal gleichwertige Tätigkeiten verrichteten.Der Kläger war mit der Vorbereitung und dem Aufbau der Dekoration und der Überwachung dieser Arbeiten, zum Teil auch mit der Planung und dem Entwurf (auch der künstlerische Konzeption) sowie dem Um-, Ab- und Aufbau der erforderlichen Dekorationen und der Überwachung des Bautrupps befaßt, so daß seine Tätigkeit teilweise mit der eines Architekten verglichen werden kann. Die Aufgaben des Klägers lagen über dem Aufgabenbereich eines Architekt-Assistenten (Wochenpauschale gemäß Paragraph 7, KV: S 7.535). Andererseits war er dem Leiter einer Abteilung (= Art Direktor) und einem weiteren Mitbediensteten (M*****) weisungsmäßig unterstellt, wenn auch dieser und der Kläger manchmal gleichwertige Tätigkeiten verrichteten.
Vergleicht man die Rangordnung in der Abteilung, so stand der Art Direktor als Leiter der Abteilung und Produktionsdesigner über M***** und dem Kläger. Der Art Direktor war der Produktionsleitung und dem Regisseur verantwortlich. Da der Kläger Aufgaben erfüllte, deren Bedeutung über denen eines Architekt-Assistenten lag, konnte sein kollektivvertragliches Wochenpauschale nur zwischen dem Mindestgagentarif des Produktionsleiters (Wochenpauschale S 15.669) und des Architekt-Aissistenten (Wochenpauschale S 7.535) liegen.
Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine genaue Einordnung des Klägers in das kollektivvertragliche Entlohnungsgruppenschema. Die Entlohnungsgruppen des Produktionsdesigners, der Architekt war und dessen Stellung am ehesten dem Produktionsleiter entspricht, wie auch jene der Kameramänner, Schwenker, der Synchronregie, der Tonmeister, Maskenbildner, Tonassistenten, Standfotografen kommen von vornherein nicht in Frage. Auch die Tätigkeit des Kostümbildners ist mit der des Klägers nicht artverwandt. Als höchste vergleichbare Entlohnungsgruppe käme daher die des Produktionsleiters 2) mit einem Wochenpauschale von S 9.431 (das gemäß § 7 Z 1 KV 40 Normalstunden zuzüglich 10 Stunden mit einem Zuschlag von 100 % und 10 Stunden mit einem Zuschlag von 50 % umfaßt und daher 75 Normalstunden entspricht) in Betracht. Das Wochenpauschale für 40 Stunden beträgt S 5.029,87. Werden die Arbeitsstunden des Klägers unter der günstigsten Annahme, daß alle geltend gemachten Überstunden einen Zuschlag von 100 % rechtfertigen, auf Normalstunden umgerechnet, so ergeben sich 99 Normalstunden (72 = 40 Normalstunden plus 22 Stunden mit 100 % Zuschlag plus 10 Stunden mit 50 % Zuschlag). Die Wochengage des Klägers enthält nach der Vereinbarung die Urlaubsabfindung für 72 Wochenstunden und die Sonderzahlungen. Ohne Urlaubsabfindung in Höhe von 10,41 % der Wochengage (§ 17 KV) ergeben sich S 15.397,16, und nach weiterem Abzug der in der Wochengage enthaltenen Sonderzahlungen S 13.299,87. Daraus errechnet sich für 40 Wochenstunden ein Lohn von S 5.373,68, der über der kollektivvertraglichen Mindestgage der höchsten, für den Kläger in Betracht kommenden Lohngruppe liegt.Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine genaue Einordnung des Klägers in das kollektivvertragliche Entlohnungsgruppenschema. Die Entlohnungsgruppen des Produktionsdesigners, der Architekt war und dessen Stellung am ehesten dem Produktionsleiter entspricht, wie auch jene der Kameramänner, Schwenker, der Synchronregie, der Tonmeister, Maskenbildner, Tonassistenten, Standfotografen kommen von vornherein nicht in Frage. Auch die Tätigkeit des Kostümbildners ist mit der des Klägers nicht artverwandt. Als höchste vergleichbare Entlohnungsgruppe käme daher die des Produktionsleiters 2) mit einem Wochenpauschale von S 9.431 (das gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, KV 40 Normalstunden zuzüglich 10 Stunden mit einem Zuschlag von 100 % und 10 Stunden mit einem Zuschlag von 50 % umfaßt und daher 75 Normalstunden entspricht) in Betracht. Das Wochenpauschale für 40 Stunden beträgt S 5.029,87. Werden die Arbeitsstunden des Klägers unter der günstigsten Annahme, daß alle geltend gemachten Überstunden einen Zuschlag von 100 % rechtfertigen, auf Normalstunden umgerechnet, so ergeben sich 99 Normalstunden (72 = 40 Normalstunden plus 22 Stunden mit 100 % Zuschlag plus 10 Stunden mit 50 % Zuschlag). Die Wochengage des Klägers enthält nach der Vereinbarung die Urlaubsabfindung für 72 Wochenstunden und die Sonderzahlungen. Ohne Urlaubsabfindung in Höhe von 10,41 % der Wochengage (Paragraph 17, KV) ergeben sich S 15.397,16, und nach weiterem Abzug der in der Wochengage enthaltenen Sonderzahlungen S 13.299,87. Daraus errechnet sich für 40 Wochenstunden ein Lohn von S 5.373,68, der über der kollektivvertraglichen Mindestgage der höchsten, für den Kläger in Betracht kommenden Lohngruppe liegt.
Eine Vereinbarung, daß mit den laufenden Bezügen alle durch Mehrarbeit entstandenen Ansprüche abgegolten sind, ist dann zulässig, wenn das laufende Einkommen höher als das kollektivvertragliche Mindestentgelt zuzüglich der für die tatsächlich geleisteten Überstunden gebührenden Vergütung ist (Cerny, Arbeitszeitrecht**2, 98 f; Grillberger, AZG 82 f mwN; SozM I C 895; Arb 10.451; DRdA 1991, 55).Eine Vereinbarung, daß mit den laufenden Bezügen alle durch Mehrarbeit entstandenen Ansprüche abgegolten sind, ist dann zulässig, wenn das laufende Einkommen höher als das kollektivvertragliche Mindestentgelt zuzüglich der für die tatsächlich geleisteten Überstunden gebührenden Vergütung ist (Cerny, Arbeitszeitrecht**2, 98 f; Grillberger, AZG 82 f mwN; SozM römisch eins C 895; Arb 10.451; DRdA 1991, 55).
Gleiches gilt auch für ein Pauschale, das nicht nur Mehrleistungen, sondern auch die Urlaubsabfindung und die Sonderzahlungen umfaßt, wenn das laufende Einkommen höher ist als das kollektivvertragliche Mindestentgelt zuzüglich der Überstundenvergütung, der Urlaubsabfindung und der Sonderzahlungsanteile. Diese Voraussetzungen trafen auf das Einkommen des Klägers jedenfalls zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.