Da die Begründung des Berufungsgerichtes, daß die Aneignung eines Betrages von 50 S aus der Kasse die Entlassung des Klägers rechtfertigt, zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes, daß die Aneignung eines Betrages von 50 S aus der Kasse die Entlassung des Klägers rechtfertigt, zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die Verwendung des Konjunktivs in den in der Revision bezeichneten Passagen des angefochtenen Urteils ist dadurch bedingt, daß das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen in indirekter Rede wiedergab. Im weiteren führt das Berufungsgericht jedoch aus, daß es die Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlage des Ersturteiles nicht für berechtigt erachte und die Feststellungen als richtig übernehme. Damit ist die Entscheidungsgrundlage klargestellt.
Im weiteren macht der Revisionswerber geltend, das Berufungsgericht habe ohne Beweiswiederholung ergänzende Feststellungen getroffen. Damit wird ein Verfahrensmangel gerügt, der jedoch nicht vorliegt. Bei den relevierten Punkten handelt es sich nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um Erwägungen die das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge der Berufung anstellte. Im übrigen kommt diesen Fragen keine entscheidende Bedeutung zu.
Daß der Kläger im Strafverfahren freigesprochen wurde, ist irrelvant, weil dies für das Zivilverfahren nicht bindend ist. Bei Entscheidung über das vorliegende Begehren ist nur von dem von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhalt auszugehen. Danach war der Kläger in der Filiale der beklagten Partei (neben anderen Angestellten) mit dem Inkasso befaßt und hatte daher auch Zugang zur Registrierkasse. Fest steht, daß der Kläger am 23. 9. 1992 von einem Kunden eine Fünzigschillingnote kassierte, dem Kunden das Retourgeld von 2 S aus der Kasse gab, den Geldschein aber nicht in die Kassa legte, sondern in die Tasche seines Arbeitsmantels steckte. Bereits diese Vorgangsweise begründet den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit und rechtfertigt daher die Entlassung, zumal der Kläger, nachdem er zur Rede gestellt wurde, nicht einmal versuchte, den Vorfall aufzuklären. Im Hinblick auf die Handlung des Klägers war der beklagten Partei die weitere Beschäftigung des Klägers nicht zumutbar, weil sie berechtigten Grund zur Befürchtung haben mußte, daß der Kläger seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde und ihre dienstlichen Interessen aus diesem Grund gefährdet seien. Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob sich der Kläger bei anderen Gelegenheiten, bei denen er am selben Tag bzw einige Zeit davor bei Manipulationen an der Kasse beobachtet wurde, Geld aus dem Kassenbestand aneignete. Aus diesem Grund ist ein Eingehen auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, zu denen keine eindeutigen Feststellungen vorliegen, entbehrlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.