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Entscheidung 9 ObA 159/94×

Entscheidung 9 ObA 159/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA159/94

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erna K*****, Hausbesorgerin, *****vertreten durch *****, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte *****dieser vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei T***** Reinigungsgesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Pils, Graben 19, 4020 Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 51.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Mai 1994, GZ 13 Ra 24/94-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Dezember 1993, GZ 9 Cga 73/93p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin den Beschränkungen des Paragraph 22, Absatz eins, HBG unterliegt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Die Klägerin verrichtete im Auftrag der beklagten Partei wesentliche Hausbesorgerarbeiten (Paragraph 4, HBG) und es wurde ihr von dieser eine Dienstwohnung (Paragraph 13, Absatz eins, HBG) im zu betreuenden Objekt zur Verfügung gestellt. Ist dem Hausbesorger aber eine Dienstwohnung beigestellt worden, greifen die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, HBG über die Auflösung des Dienstverhältnisses analog ein. Damit besteht zwar nach wie vor die Möglichkeit, das Dienstverhältnis zu beenden, doch ist das in dieser Gesetzesstelle vorgeschriebene Verfahren einzuhalten. Darauf, ob die beklagte Partei die Absicht hatte, ein Hausbesorgerdienstverhältnis zu begründen, oder ein solches gerade zu vermeiden, kommt es nicht an vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 69; ZAS 1975/19 [Wilhelm]; Arb 10.242, 10.565 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E36661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00159.94.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19940928_OGH0002_009OBA00159_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung