Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989, 65 uva). In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, die Studie über die Arbeitsplatzorganisation an den wissenschaftlichen Hochschulen sei mangels Rechtsquellencharakters dieser Studie auch nicht als "Richtschnur" für die Bewertung seiner Tätigkeit heranzuziehen;Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989, 65 uva). In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, die Studie über die Arbeitsplatzorganisation an den wissenschaftlichen Hochschulen sei mangels Rechtsquellencharakters dieser Studie auch nicht als "Richtschnur" für die Bewertung seiner Tätigkeit heranzuziehen;
Maßstab sei nur das Gesetz. Danach komme es nur darauf an, was der Kläger geleistet habe; wie er dazu gekommen sei, sei irrelevant;
auch bei rein zufälligen Leistungen sei der Arbeitnehmer nur nach dem Ergebnis seiner Leistung zu beurteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestimmt sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten - und dabei den überwiegenden - Diensten und nicht nach dem Dienstvertrag. Es kommt daher immer darauf an, welche Tätigkeit vom Vertragsbediensteten über Verlangen oder - wie hier - zumindest mit Duldung des Dienstgebers faktisch verrichtet wurde und welche Wertigkeit im Sinn der einzelnen Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemen des Vertragsbedienstetengesetzes der tatsächlich überwiegend verrichteten Tätigkeit des Vertragsbediensteten zugemessen werden kann (Arb. 7.374, 9.233 uva). Für die Einstufung in den gehobenen technischen Dienst im Wissenschafts- und Forschungsbereich (Entlohnungsgruppe I/b) ist zwar im allgemeinen Voraussetzung, daß die verrichtete Tätigkeit ein Wissen erfordert, wie es in der Regel auf Grund einer abgeschlossenen Ausbildung in einer Höheren Technischen Lehranstalt erworben wird. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsbedienstete dieses Wissen auf Grund einer abgeschlossenen Ausbildung an einer solchen Lehranstalt oder anderwertig erworben hat (Arb. 8.933 ua; vgl. auch Arb. 9.233). Dazu gehört beim gehobenen technischen Dienst insbesondere auch ein entsprechendes theoretisches Wissen im Rechnen, Auswerten von statischen Daten und Versuchsergebnissen, heutzutage insbesondere auch mit Hilfe der EDV. Dieser Grundsatz gilt aber nur dort, wo der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen in der Norm nicht näher bestimmt ist und außerdem Vorschriften über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen. Bestehen aber bindende Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe (zB. wie für Krankenschwestern eine bestimmte schulmäßige Ausbildung, Arb 8.189), gilt der Grundsatz der bloßen Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Leistung nicht (Arb. 8.252 uva).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestimmt sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten - und dabei den überwiegenden - Diensten und nicht nach dem Dienstvertrag. Es kommt daher immer darauf an, welche Tätigkeit vom Vertragsbediensteten über Verlangen oder - wie hier - zumindest mit Duldung des Dienstgebers faktisch verrichtet wurde und welche Wertigkeit im Sinn der einzelnen Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemen des Vertragsbedienstetengesetzes der tatsächlich überwiegend verrichteten Tätigkeit des Vertragsbediensteten zugemessen werden kann (Arb. 7.374, 9.233 uva). Für die Einstufung in den gehobenen technischen Dienst im Wissenschafts- und Forschungsbereich (Entlohnungsgruppe I/b) ist zwar im allgemeinen Voraussetzung, daß die verrichtete Tätigkeit ein Wissen erfordert, wie es in der Regel auf Grund einer abgeschlossenen Ausbildung in einer Höheren Technischen Lehranstalt erworben wird. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsbedienstete dieses Wissen auf Grund einer abgeschlossenen Ausbildung an einer solchen Lehranstalt oder anderwertig erworben hat (Arb. 8.933 ua; vergleiche auch Arb. 9.233). Dazu gehört beim gehobenen technischen Dienst insbesondere auch ein entsprechendes theoretisches Wissen im Rechnen, Auswerten von statischen Daten und Versuchsergebnissen, heutzutage insbesondere auch mit Hilfe der EDV. Dieser Grundsatz gilt aber nur dort, wo der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen in der Norm nicht näher bestimmt ist und außerdem Vorschriften über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen. Bestehen aber bindende Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe (zB. wie für Krankenschwestern eine bestimmte schulmäßige Ausbildung, Arb 8.189), gilt der Grundsatz der bloßen Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Leistung nicht (Arb. 8.252 uva).
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob und welchen Rechtsquellencharakter die genannte Studie über die Arbeitsplatzorganisation an wissenschaftlichen Hochschulen hat; sie selbst bezeichnet sich nur als (interner) Arbeitsbehelf bei der Arbeitsplatzbeschreibung, die für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten maßgeblich sein soll (S. 6, 14). Die für den Kläger in Betracht kommenden Einstufungen im technischen Dienst verlangen nur eine bestimmte Verwendung, nicht aber eine bestimmte Vorbildung.
Die genannte Studie (S 140f) bestätigt jedoch die oben wiedergegebenen allgemeinen Kriterien für eine Einstufung in den gehobenen technischen Dienst. Ein solcher liegt ua. vor, wenn der Vertragsbedienstete organisatorische Ist-Zustände analysiert, wissenschaftliche Zeichnungen anfertigt, Versuchsergebnisse rechnerisch auswertet usw.
In die Entlohnungsgruppe I/c ist jedoch einzuordnen, wer ua. Versuchseinrichtungen zur Anwendung in Forschung und Lehre aufbaut, Detailkonstruktionen für Laborgeräte macht und einfache Analysen im Laborbetrieb durchführt oder Dauerversuche zur Anwendung in Forschung und Lehre einrichtet (technischer Fachdienst). Weiters ist in Entlohnungsgruppe I/c (oder p 1/p 2) auch derjenige einzuordnen, der zur Anwendung in Forschung und Lehre wissenschaftliche und technische Geräte adaptiert, technische Zeichnungen anfertigt, elektronische Schaltungen aufbaut, elektrische oder elektronische Meßgeräte und Schaltungen entwirft oder beim Aufbau von Versuchsreihen und bei der Konstruktion von Präzisionsapparaten mitarbeitet (besonders qualifizierter handwerklich-technischer Dienst).
Nach den getroffenen Feststellungen bestand die hauptsächliche Tätigkeit des Klägers im Institut für Siedlungs- und Industriewasserwirtschaft in der Entwicklung und Optimierung eines technischen Gerätes zum Belüften von Abwässern, das nach dem System einer Wasserstrahlpumpe arbeitete. Durch die Weiterentwicklung eines vorhandenen Prototyps in Richtung auf einen besseren Wirkungsgrad sollte durch Veränderung der Form und Lage der Metallteile zueinander, insbesondere auch durch eine schrittweise Veränderung der Fließgeschwindigkeit im Fallrohr und die Veränderung des Fallrohrwinkels ein möglichst optimales Ergebnis erzielt werden. Hiebei ging der Kläger zwar offenbar systematisch, aber ausschließlich empirisch vor, einerseits weil ihm das ingenieurmäßige Wissen zu einem planmäßigen rechnerischen Vorausberechnen und Auswerten von Versuchsergebnissen fehlte und andererseits hiedurch eine Optimierung der Wirkungsweise derartiger Geräte nicht zu erwarten ist. Solche Geräte können nämlich nur durch praktische Versuche optimiert werden. Zu diesen Versuchen ist aber kein ingenieurmäßiges Wissen und keine praktische Anwendung eines derartigen Wissens notwendig. Wer eine solche Tätigkeit ausübt, benötigt die Fähigkeit zu ingenieurmäßiger Messung, Berechnung oder sonstiger Konstruktion nicht. Auch wenn ein Akademiker oder ein HTL-Ingenieur die Arbeit des Klägers verrichtet hätte, wozu er allerdings auch über die nötige Fähigkeit zur handwerklichen Metallbearbeitung, nämlich über Schlosserkenntnisse, hätte verfügen müssen, hätte er nur eine Tätigkeit ausgeübt, die dem technischen Fachdienst (oder gegebenenfalls dem besonders qualifizierten handwerklichen Dienst, ebenfalls Entlohnungsgruppe I/c oder auch p 1/p 2) zuzuordnen wäre.
Die Einordnung des Klägers in die Entlohnungsgruppe I/c war daher zutreffend, weil die von ihm erbrachten Leistungen auch unter Berücksichtigung des Erfolges und seiner übrigen Tätigkeiten nicht b-wertig waren. Daran ändert auch das vom Kläger erwirkte Patent nichts; ein solches Gerät hätte - bei entsprechender "Idee" - auch jeder andere entsprechend ausgebildete gute Facharbeiter entwickeln und seine Wirkungsweise durch entsprechend empirische Versuche verbessern können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.