Die in der Revision dargestellten Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses ändern nichts daran, daß die pensionierten Dienstnehmer - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zur Belegschaft gehören und nicht vom Betriebsrat vertreten werden. Die Rechte des Betriebsrates nach § 89 Abs 3 ArbVG (Überwachung ua der Vorschriften über eine allfällige betriebliche Altersversorgung einschließlich der Wertpapierdeckung für Pensionszusagen) und § 6 Abs 6 Z 3 BPG (Beratung bei beabsichtigter Aussetzung oder Einschränkung der laufenden Beitragsleistungen des Arbeitgebers) rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil der Betriebsrat auch bei Ausübung dieser Rechte die Interessen der die Belegschaft bildenden (aktiven) Arbeitnehmer an der Einhaltung der betroffenen Vorschriften bzw. der Aufrechterhaltung der Beitragsleistungen vertritt.Die in der Revision dargestellten Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses ändern nichts daran, daß die pensionierten Dienstnehmer - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zur Belegschaft gehören und nicht vom Betriebsrat vertreten werden. Die Rechte des Betriebsrates nach Paragraph 89, Absatz 3, ArbVG (Überwachung ua der Vorschriften über eine allfällige betriebliche Altersversorgung einschließlich der Wertpapierdeckung für Pensionszusagen) und Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, BPG (Beratung bei beabsichtigter Aussetzung oder Einschränkung der laufenden Beitragsleistungen des Arbeitgebers) rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil der Betriebsrat auch bei Ausübung dieser Rechte die Interessen der die Belegschaft bildenden (aktiven) Arbeitnehmer an der Einhaltung der betroffenen Vorschriften bzw. der Aufrechterhaltung der Beitragsleistungen vertritt.
Richtig ist, daß sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit Feststellungsanträgen nach § 54 Abs 2 ASGG der Wirkungsbereich von Fachgewerkschaften für Verfahren, die zumindest Nachwirkungen des seinerzeitigen Arbeitsverhältnisses betreffen, auch auf Pensionisten erstreckt (SZ 61/274; SZ 61/275; SZ 62/4; Ris-Justiz RS0085676). Daraus ist aber für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil das Arbeitsverfassungsrecht im Hinblick auf die Vertretung pensionierter Arbeitnehmer zwischen den Kollektivvertragsparteien und den Betriebsvereinbarungsparteien differenziert. Während der Gesetzgeber die Kollektivvertragsparteien zur Erlassung allgemein verbindlicher Regelungen auch der Ruhestandsverhältnisse ermächtigt hat (§ 2 Abs 2 Z 3 ArbVG), fehlt eine vergleichbare Regelung für die Betriebsvereinbarungsparteien. Daraus schließt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, daß die Betriebsvereinbarungsparteien aufgrund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht in die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer früheren Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen können, was ausdrücklich auch mit der mangelnden demokratischen Legitimation der betrieblichen Arbeitnehmervertretung seitens der Pensionisten, die mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat verloren haben, begründet wird (SZ 61/275; Ris-Justiz RS0050955; zuletzt EvBl 1998/136 und ARD 4991/2/98).Richtig ist, daß sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit Feststellungsanträgen nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG der Wirkungsbereich von Fachgewerkschaften für Verfahren, die zumindest Nachwirkungen des seinerzeitigen Arbeitsverhältnisses betreffen, auch auf Pensionisten erstreckt (SZ 61/274; SZ 61/275; SZ 62/4; Ris-Justiz RS0085676). Daraus ist aber für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil das Arbeitsverfassungsrecht im Hinblick auf die Vertretung pensionierter Arbeitnehmer zwischen den Kollektivvertragsparteien und den Betriebsvereinbarungsparteien differenziert. Während der Gesetzgeber die Kollektivvertragsparteien zur Erlassung allgemein verbindlicher Regelungen auch der Ruhestandsverhältnisse ermächtigt hat (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG), fehlt eine vergleichbare Regelung für die Betriebsvereinbarungsparteien. Daraus schließt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, daß die Betriebsvereinbarungsparteien aufgrund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht in die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer früheren Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen können, was ausdrücklich auch mit der mangelnden demokratischen Legitimation der betrieblichen Arbeitnehmervertretung seitens der Pensionisten, die mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat verloren haben, begründet wird (SZ 61/275; Ris-Justiz RS0050955; zuletzt EvBl 1998/136 und ARD 4991/2/98).
Auf das aus § 91 Abs 1 ArbVG resultierende allgemeine Informationsrecht des Betriebsrates (zum Umfang: Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/B. Schwarz, ArbVG III 44) kann dieser sein Begehren auf Akteneinsicht von vornherein nicht stützen. Das Einsichtsrecht des § 91 Abs 2 ArbVG betrifft automationsunterstützte Arbeitnehmerdaten und unterliegt - abgesehen davon, daß eine automationsunterstützte Führung der Personalakten nicht behauptet wurde - aus den oben angeführten Gründen ebenfalls der Beschränkung auf Daten jener Personen, die dem Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG unterliegen (Cerny, aaO 47).Auf das aus Paragraph 91, Absatz eins, ArbVG resultierende allgemeine Informationsrecht des Betriebsrates (zum Umfang: Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/B. Schwarz, ArbVG römisch drei 44) kann dieser sein Begehren auf Akteneinsicht von vornherein nicht stützen. Das Einsichtsrecht des Paragraph 91, Absatz 2, ArbVG betrifft automationsunterstützte Arbeitnehmerdaten und unterliegt - abgesehen davon, daß eine automationsunterstützte Führung der Personalakten nicht behauptet wurde - aus den oben angeführten Gründen ebenfalls der Beschränkung auf Daten jener Personen, die dem Arbeitnehmerbegriff des Paragraph 36, ArbVG unterliegen (Cerny, aaO 47).
Auch ein allfälliges Informationsbedürfnis des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Vertretung der (aktiven) Arbeitnehmer kann das von ihm behauptete Recht, in die Personalakten von Pensionisten Einsicht zu nehmen, nicht rechtfertigen. Ein solches Recht bedarf im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) einer gesetzlichen Grundlage, die aber hier - weil das ArbVG dem Betriebsrat nur ein Einsichtsrecht in Personalakten der (aktiven) Arbeitnehmer einräumt - fehlt. Keiner näheren Erörterung bedürfen daher die weiteren Ausführungen des Revisionswerbers, mit denen er aus dem Umstand, daß die Pensionisten nicht dem Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG unterliegen, sein Recht ableiten will, sogar ohne die (bei Arbeitnehmern nach § 89 Z 4 ArbVG erforderliche) Zustimmung der Betroffenen in deren Personalakten Einsicht zu nehmen.Auch ein allfälliges Informationsbedürfnis des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Vertretung der (aktiven) Arbeitnehmer kann das von ihm behauptete Recht, in die Personalakten von Pensionisten Einsicht zu nehmen, nicht rechtfertigen. Ein solches Recht bedarf im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) einer gesetzlichen Grundlage, die aber hier - weil das ArbVG dem Betriebsrat nur ein Einsichtsrecht in Personalakten der (aktiven) Arbeitnehmer einräumt - fehlt. Keiner näheren Erörterung bedürfen daher die weiteren Ausführungen des Revisionswerbers, mit denen er aus dem Umstand, daß die Pensionisten nicht dem Arbeitnehmerbegriff des Paragraph 36, ArbVG unterliegen, sein Recht ableiten will, sogar ohne die (bei Arbeitnehmern nach Paragraph 89, Ziffer 4, ArbVG erforderliche) Zustimmung der Betroffenen in deren Personalakten Einsicht zu nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.