Entscheidung 9 ObA 160/08g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner B*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Vertriebs- und Handels GmbH, *****, vertreten durch Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH, Eisenstadt, wegen restlicher 4.256,30 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2008, GZ 8 Ra 102/08s-20, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision enthält nur Ausführungen dazu, dass das Berufungsgericht zu Unrecht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint habe, der darin bestehen soll, dass das Erstgericht den Geschäftsführer der Beklagten nicht als Partei vernommen habe. Hat aber das Berufungsgericht einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint, dann kann dieser Mangel nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963 ua) nicht mehr in der Revision gerügt werden. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.Die außerordentliche Revision enthält nur Ausführungen dazu, dass das Berufungsgericht zu Unrecht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint habe, der darin bestehen soll, dass das Erstgericht den Geschäftsführer der Beklagten nicht als Partei vernommen habe. Hat aber das Berufungsgericht einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint, dann kann dieser Mangel nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963 ua) nicht mehr in der Revision gerügt werden. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher unzulässig.
Anmerkung
E89697
9ObA160.08g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00160.08G.1125.000
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20081125_OGH0002_009OBA00160_08G0000_000