Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu prüfen ist vorweg die Wirksamkeit der Kündigungserklärung. Der Rechtsansicht, daß der Frage, ob die Willensbildung in der Verwaltungskommission in einer den Statuten entsprechenden Weise zustandekam, für die Wirksamkeit der Erklärung des im Außenverhältnis vertretungsbefugten Vorsitzenden der Verwaltungskommission keine Bedeutung zukomme, kann nicht zugestimmt werden. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage im Zusammenhang mit Vertretungshandlungen von Organen eines Vereines ausgeführt, daß die Statuten eines Vereines, die dieser sich selbst gebe, die den Verein konstituierende normative Ordnung bilden und durch einen in der staatlichen Rechtsordnung bestimmten Akt in Geltung gesetzt werden. Da der Verein eine juristische Person sei, müßten die Statuten auch Bestimmungen darüber enthalten, welche Personen für den Verein zu Handlungen befugt seien. Diese Bestimmungen gäben darüber Auskunft, ob ein bestimmtes Handeln eines Organwalters dem Verein zugerechnet werden könne. Ein Verhalten des Organwalters sei dem Verein zurechenbar, soweit es in der dem Verein konstituierenden Ordnung als Bedingung oder Folge bestimmt sei. Die Statuten eines Vereines hätten die Organe der Vereinsleitung (den Vorstand) und deren Aufgaben anzugeben. An die "Verfassung" des Vereines, wie sie in den Statuten zum Ausdruck komme, seien die Vereinsorgane gebunden. Behaupte der Verein, daß er durch die Tätigkeit eines Organwalters Rechte erworben habe, so sei anhand der Statuten zu prüfen, ob der Organwalter zur Vornahme der in Rede stehenden Handlung berechtigt gewesen sei und ob diese daher dem Verein zugerechnet werden könne (EvBl 1982/177).
Stiftungen sind gemäß § 2 Abs 1 des Bundes-, Stiftungs- und FondsG 1974, BGBl 1975/11, durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Gemäß § 13 des Salzburger Stiftungs- und FondsG, LGBl 1976/70, unterliegen Stiftungen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde (Landesregierung - § 40 leg cit). Die Stiftungssatzung bedarf gemäß § 10 Abs 4 leg cit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die im Sinne dieser Bestimmung genehmigte Satzung der Stiftung bildet die im Hinblick auf die bei ihrer Erlassung obwaltende staatliche Beteiligung besonders qualifizierte normative Ordnung, an der die Rechtswirksamkeit des Handelns der Stiftungsorgane zu messen ist. Die für Vereine entwickelten Grundsätze haben auch hier Anwendung zu finden. Es ist anhand der Satzung zu prüfen, ob der Organwalter zur Vornahme einer bestimmten Rechtshandlung berechtigt war und dadurch für die Stiftung Rechte und Pflichten begründet wurden.Stiftungen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundes-, Stiftungs- und FondsG 1974, BGBl 1975/11, durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Gemäß Paragraph 13, des Salzburger Stiftungs- und FondsG, LGBl 1976/70, unterliegen Stiftungen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde (Landesregierung - Paragraph 40, leg cit). Die Stiftungssatzung bedarf gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg cit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die im Sinne dieser Bestimmung genehmigte Satzung der Stiftung bildet die im Hinblick auf die bei ihrer Erlassung obwaltende staatliche Beteiligung besonders qualifizierte normative Ordnung, an der die Rechtswirksamkeit des Handelns der Stiftungsorgane zu messen ist. Die für Vereine entwickelten Grundsätze haben auch hier Anwendung zu finden. Es ist anhand der Satzung zu prüfen, ob der Organwalter zur Vornahme einer bestimmten Rechtshandlung berechtigt war und dadurch für die Stiftung Rechte und Pflichten begründet wurden.
Gemäß Art V Abs 3 lit c der von der Salzburger Landesregierung genehmigten Satzung der beklagten Partei (im folgenden kurz: Satzung) obliegt die Bestellung bzw Abberufung des Anstaltsarztes der Verwaltungskommission. Gemäß Art V Z 4 der Satzung sind die Sitzungen vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung durch persönliche schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. Die Verwaltungskommission ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei zur Beschlußfassung die einfache Mehrheit erforderlich ist. Beschlüsse der Verwaltungskommission können gemäß Art V Z 6 der Satzung auch im Umlaufweg eingeholt werden. Wohl wird gemäß Art IX Z 1 die Stiftung nach außen hin durch den Vorsitzenden der Verwaltungskommission oder dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, doch entfaltet eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Vorsitzenden in Angelegenheiten, deren Entscheidung in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission verwiesen ist, nur dann Wirksamkeit für die beklagte Partei, wenn sie durch eine wirksame Beschlußfassung durch die Verwaltungskommission gedeckt ist. Ist eine Personenmehrheit zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit berufen, so entspricht es dem Grundprinzip einer demokratischen Willensbildung, daß sämtliche Beteiligte vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme haben. So wird etwa in Angelegenheiten der Gesellschaft mbH ein Umlaufbeschluß (§ 34 GmbHG), der nur so lange unter den Gesellschaftern kreist, bis die absolute Mehrheit aller möglichen Stimmen erreicht wird, nicht für zulässig erachtet (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 324; Kostner, Die Gesellschaft mbH3, 94). Ebenso wird für die Beschlußfassung nach § 14 Abs 3 WEG wie auch nach § 833 ABGB gefordert, daß alle Teilhaber der Gemeinschaft mit der Sache befaßt werden müssen, damit sie Gelegenheit haben, ihre Meinung zu äußern; eine Beschlußfassung bloß der Mehrheit unter Ausschluß der Minderheit ist nicht rechtswirksam (SZ 18/11; MietSlg 35.070, 36.622 ua). Das Verfahren für die Beschlußfassung im Umlaufverfahren ist wohl hier in der Satzung nicht näher geregelt, doch ergibt sich aus den Bestimmungen über die Beschlußfassung in der Sitzung, daß die Satzung in Beachtung dieser Grundsätze davon ausgeht, daß alle Mitglieder der Verwaltungskommission mit der Angelegenheit zu befassen sind. Es ist vorgesehen, daß die Verwaltungskommission wohl beschlußfähig ist, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder erschienen ist, doch ist Voraussetzung einer wirksamen derartigen Beschlußfassung, daß die Mitglieder ordnungsgemäß (unter Mitteilung der Tagesordnung) eingeladen wurden. Es soll damit sichergestellt werden, daß alle Mitglieder mit der Sache befaßt werden und Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Beschlußfassung in einer unter Übergehung einzelner Mitglieder einberufenen Sitzung stünde im Widerspruch zur Satzung und wäre auch dann nicht wirksam, wenn sie die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Verwaltungskommission fände.Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, Litera c, der von der Salzburger Landesregierung genehmigten Satzung der beklagten Partei (im folgenden kurz: Satzung) obliegt die Bestellung bzw Abberufung des Anstaltsarztes der Verwaltungskommission. Gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 4, der Satzung sind die Sitzungen vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung durch persönliche schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. Die Verwaltungskommission ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei zur Beschlußfassung die einfache Mehrheit erforderlich ist. Beschlüsse der Verwaltungskommission können gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 6, der Satzung auch im Umlaufweg eingeholt werden. Wohl wird gemäß Artikel römisch neun, Ziffer eins, die Stiftung nach außen hin durch den Vorsitzenden der Verwaltungskommission oder dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, doch entfaltet eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Vorsitzenden in Angelegenheiten, deren Entscheidung in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission verwiesen ist, nur dann Wirksamkeit für die beklagte Partei, wenn sie durch eine wirksame Beschlußfassung durch die Verwaltungskommission gedeckt ist. Ist eine Personenmehrheit zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit berufen, so entspricht es dem Grundprinzip einer demokratischen Willensbildung, daß sämtliche Beteiligte vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme haben. So wird etwa in Angelegenheiten der Gesellschaft mbH ein Umlaufbeschluß (Paragraph 34, GmbHG), der nur so lange unter den Gesellschaftern kreist, bis die absolute Mehrheit aller möglichen Stimmen erreicht wird, nicht für zulässig erachtet (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 324; Kostner, Die Gesellschaft mbH3, 94). Ebenso wird für die Beschlußfassung nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG wie auch nach Paragraph 833, ABGB gefordert, daß alle Teilhaber der Gemeinschaft mit der Sache befaßt werden müssen, damit sie Gelegenheit haben, ihre Meinung zu äußern; eine Beschlußfassung bloß der Mehrheit unter Ausschluß der Minderheit ist nicht rechtswirksam (SZ 18/11; MietSlg 35.070, 36.622 ua). Das Verfahren für die Beschlußfassung im Umlaufverfahren ist wohl hier in der Satzung nicht näher geregelt, doch ergibt sich aus den Bestimmungen über die Beschlußfassung in der Sitzung, daß die Satzung in Beachtung dieser Grundsätze davon ausgeht, daß alle Mitglieder der Verwaltungskommission mit der Angelegenheit zu befassen sind. Es ist vorgesehen, daß die Verwaltungskommission wohl beschlußfähig ist, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder erschienen ist, doch ist Voraussetzung einer wirksamen derartigen Beschlußfassung, daß die Mitglieder ordnungsgemäß (unter Mitteilung der Tagesordnung) eingeladen wurden. Es soll damit sichergestellt werden, daß alle Mitglieder mit der Sache befaßt werden und Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Beschlußfassung in einer unter Übergehung einzelner Mitglieder einberufenen Sitzung stünde im Widerspruch zur Satzung und wäre auch dann nicht wirksam, wenn sie die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Verwaltungskommission fände.
Dies gilt aber auch für den Umlaufbeschluß. Feststeht, daß im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nur vier Mitglieder der Verwaltungskommission ihre Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt haben - für ein weiteres Mitglied hat ein Vertreter die Unterschrift geleistet, dessen Vertretungsbefugnis nicht näher geklärt ist -, während die übrigen Mitglieder hievon keine Kenntnis hatten. Damit lag aber ein wirksamer Beschluß des zuständigen Organs der beklagten Partei zur Kündigung nicht vor. Der Ausspruch der Kündigung erfolgte daher nicht wirksam. Eine nachträgliche Sanierung einer ursprünglich fehlerhaften Kündigung kommt aber im Hinblick darauf nicht in Betracht, da durch den Ausspruch der Kündigung unmittelbar Rechtswirkungen ausgelöst werden; bezogen auf den Zeitpunkt der Erklärung bestimmt sich insbesondere die Zulässigkeit der Kündigung im Hinblick auf die geltende Kündigungsfrist zum gewählten Kündigungstermin. Daß aber nach dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Beschlußfassung in der Verwaltungskommission vorlag, die Kündigung neuerlich erklärt worden wäre, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet.
Da sohin eine wirksame Kündigungserklärung nicht vorliegt, ist das der Höhe nach nicht bestrittene Begehren schon aus diesem Grund berechtigt und es bedurfte keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten des Klägers einen Kündigungstatbestand im Sinne des VBG 1948 erfüllte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Da sohin eine wirksame Kündigungserklärung nicht vorliegt, ist das der Höhe nach nicht bestrittene Begehren schon aus diesem Grund berechtigt und es bedurfte keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten des Klägers einen Kündigungstatbestand im Sinne des VBG 1948 erfüllte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.