Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte von der Beklagten S 408.547,82 brutto sA (Lohn für die Zeit vom 1. 7. 1995 bis 24. 1. 1997, 936 Überstunden, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration sowie Urlaubsentschädigung). Er sei vom 1. 7. 1995 bis 24. 1. 1997 bei der Beklagten - seiner damaligen Lebensgefährtin - als Würstelverkäufer beschäftigt gewesen, wobei er von Montag bis Donnerstag je 11 Stunden und an Freitagen 8 Stunden gearbeitet habe. Das Dienstverhältnis sei durch Dienstgeberkündigung am 24. 1. 1997 beendet worden. Er habe während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses keinen Lohn erhalten. Der Berechnung seiner Ansprüche liege der Kollektivvertrag für das Gastgewerbe (Buffethilfe mit Inkasso) zugrunde.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Im ersten Rechtsgang stellte sie "Beginn und Ende des Dienstverhältnisses und Beendigungsart" außer Streit, wendete aber ein, dass der Kläger maximal zwei Stunden pro Tag gearbeitet habe. Der gesamte Lohn sei ausgezahlt bzw vom Kläger selbst einbehalten worden.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden jedoch vom Obersten Gerichtshof in Stattgebung einer außerordentlichen Revision des Klägers aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang erklärte die Beklagte, nunmehr nicht mehr außer Streit zu stellen, dass zwischen den Streitteilen ein Dienstverhältnis vereinbart worden sei. Der Kläger sei Mitunternehmer bzw Alleinunternehmer gewesen; es sei kein Merkmal eines Dienstverhältnisses vorgelegen. Der Würstelstand sei Wunsch und Idee des Klägers gewesen, der jedoch die erforderlichen Bewilligungen und Kredite nicht bekommen hätte. Er habe jedoch das Sagen gehabt. Das gesamte Inventar sei aufgrund eines Aufteilungsverfahrens an ihn zurückgegeben worden. Überdies erklärte die Beklagte, nunmehr zurückzunehmen, "dass nicht .... vorgebracht worden sei, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes liege nicht vor".
Ferner behauptete die Beklagte erkennbar diverse Gegenforderungen, die jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr von Interesse sind.
Mit Urteil vom 8. 2. 1999 stellte das Erstgericht die Klageforderung mit S 154.638,41 brutto und die Gegenforderung der Beklagten mit S
22.500 netto als zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger S 154.638,41 brutto abzüglich S 22.500 netto zu zahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Klägers wies es ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Der Kläger, der mit der Beklagten damals zusammenlebte, hatte die Idee, einen Würstelstand zu eröffnen. Er konnte das dafür notwendige Inventar einbringen. Dafür sollte er S 40.000 bis S 50.000 erhalten. Da der Kläger vorbestraft war, sollte die Beklagte die Konzession erwirken. Sie pachtete auch den notwendigen Grund, weil der Kläger keinen Pachtvertrag bekam. Es wurde erörtert, dass der Kläger bei der Beklagten, auf deren Namen der Betrieb laufen sollte, angestellt werde, und zwar - um Exekutionen zu entgehen - mit einem das Existenzminimum unterschreitenden Betrag. Im Betrieb sollte die Beklagte ausschenken und beim Zusammenräumen mithelfen. Sie nahm für den Betrieb des Würstelstandes einen Kredit von S 150.000 auf; der Kläger hätte keinen geförderten Kredit bekommen. Der Würstelstand wurde am 1. 7. 1995 in Betrieb genommen. Er war von Montag bis Donnerstag jeweils von 7.30 Uhr bis 18.00 oder 19.00 Uhr und am Freitag bis 16.00 Uhr geöffnet. Der Kläger kochte. Was gekocht wurde, wurde von ihm vorgeschlagen und gemeinsam beschlossen. Den Einkauf übernahm die Beklagte. Die Bestellung von Getränken übernahm nach Anweisung der Beklagten der Kläger. Die Preisgestaltung war Sache der Beklagten. Die Einnahmen händigte der Kläger der Beklagten aus. Was vom Gewinn, der 1995 S 80.000 und 1996 S 120.000 betrug, an den Kläger ging, kann nicht mehr festgestellt werden. Lohnzahlungen erhielt der Kläger nicht. Seine genauen Arbeitszeiten sind nicht feststellbar. Hauptsächlich war während der Öffnungszeiten der Kläger anwesend. In die Zeit des Betriebs des Würstelstandes fiel der vorwiegend vom Kläger durchgeführte Hausbau. Im Zuge der gemeinsamen Lebensführung der Streitteile zahlte die Beklagte monatlich ca S 3.000 für den gemeinsamen Unterhalt, S 1.000 für Zigaretten und für gemeinsame Ausflüge. Außerdem zahlte sie S 38.000 an Raten für das Motorrad des Klägers, sowie "Putzereikosten, Aufwendungen für Sauftouren des Klägers, Rubbellose und Mickey-Mouse-Hefte für das Kind des Klägers". Aus den Einnahmen aus dem Würstelstand entnahm der Kläger Beträge von nicht mehr feststellbarer Höhe.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte nur die Außerstreitstellung betreffend die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses widerrufen habe; hinsichtlich der Frage, ob die Vereinbarung der Streitteile inhaltlich ein Arbeitsverhältnis gewesen sei, sei jedoch die Außerstreitstellung nicht zurückgenommen worden. Außerdem könne den Streitteilen, die den Kläger mit ihrer Regelung vor Exekutionen hätten schützen wollen, nicht unterstellt werden, dass ihre Vereinbarung nicht den Tatsachen entspreche, weil sie sich sonst des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung schuldig gemacht hätten. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger den kollektivvertraglichen Mindestlohn zu zahlen. Das Ausmaß der Arbeitsleistungen des Klägers werde in Anwendung des § 273 ZPO mit vier Stunden täglich im Zeitraum 1. 7. 1995 bis 24. 1. 1997 geschätzt. Aufwendungen der Beklagten für den Kläger seien nicht als Lohnzahlungen anzuerkennen. Lohnzahlungen seien nicht feststellbar gewesen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte nur die Außerstreitstellung betreffend die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses widerrufen habe; hinsichtlich der Frage, ob die Vereinbarung der Streitteile inhaltlich ein Arbeitsverhältnis gewesen sei, sei jedoch die Außerstreitstellung nicht zurückgenommen worden. Außerdem könne den Streitteilen, die den Kläger mit ihrer Regelung vor Exekutionen hätten schützen wollen, nicht unterstellt werden, dass ihre Vereinbarung nicht den Tatsachen entspreche, weil sie sich sonst des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung schuldig gemacht hätten. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger den kollektivvertraglichen Mindestlohn zu zahlen. Das Ausmaß der Arbeitsleistungen des Klägers werde in Anwendung des Paragraph 273, ZPO mit vier Stunden täglich im Zeitraum 1. 7. 1995 bis 24. 1. 1997 geschätzt. Aufwendungen der Beklagten für den Kläger seien nicht als Lohnzahlungen anzuerkennen. Lohnzahlungen seien nicht feststellbar gewesen.
Von den Gegenforderungen der Beklagten sei das Benützungsentgelt für die neun Monate dauernde Benützung des Hauses der Beklagten durch den Kläger und seine nunmehrige Familie berechtigt. Dieses werde gemäß § 273 ZPO mit S 2.500 monatlich geschätzt.Von den Gegenforderungen der Beklagten sei das Benützungsentgelt für die neun Monate dauernde Benützung des Hauses der Beklagten durch den Kläger und seine nunmehrige Familie berechtigt. Dieses werde gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 2.500 monatlich geschätzt.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Zur Berufung der Beklagten führte es im Wesentlichen aus:
Das Erstgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Zurückziehung der Außerstreitstellung durch die Klägerin nur darauf bezogen habe, dass zwischen den Streitteilen kein Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei; hingegen sei nach dem Parteienvorbringen weiterhin vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen. Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die formale Außerstreitstellung eines Arbeitsverhältnisses zurückgenommen worden sei, liege nach dem festgestellten Sachverhalt kein Gesellschaftssondern ein Arbeitsverhältnis vor. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten den Vorgaben der Beklagten unterworfen gewesen sei. Diese habe auch die Tageslosung zur Gänze vereinnahmt und den Kläger am Geschäftsgewinn und am Verkaufserlös des Standes nicht beteiligt. Die Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte des Klägers hätten sich im Wesentlichen darauf beschränkt, was gekocht werde.
Die in § 46 Abs 1 ASGG normierten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision seien nicht gegeben.Die in Paragraph 46, Absatz eins, ASGG normierten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision seien nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.