Auf die Einwände des Revisionswerbers gegen die Begründung der Berufungsentscheidung braucht nicht eingegangen zu werden, weil aus folgenden Überlegungen der von ihm behauptete Anspruch auf Überstundenentgelt nicht bestanden hat und aus diesem Grunde die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis jedenfalls zutrifft.
Aus dem Wortlaut der oben wiedergegebenen Vertragsbestimmung der Parteien ergibt sich trotz der Verwendung des Wortes "Mehrleistungen" in unmissverständlicher Weise die Vereinbarung der Parteien, dass im Rahmen der vom Arbeitszeitgesetz festgelegten Obergrenze zu erbringende Überstunden auf Grund der Berücksichtigung bei der Festsetzung des Gesamtbezugs nicht zu honorieren sind ("keine gesonderte Entschädigung"). Dass dessen ungeachtet die Möglichkeit vereinbart wurde, über die Normalarbeitszeit hinausgehende Mehrleistungen bis zu 200 Einheiten für die Ausgleichung von Fenstertagen vorzutragen, steht dieser Auslegung angesichts des klaren Wortlauts des ersten Satzes der Regelung nicht entgegen. Damit wurde dem Beklagten lediglich die Möglichkeit eröffnet, im Falle der Arbeitsleistung über die Normalarbeitszeit hinaus Fenstertage auszugleichen. Der völlig klar ausgesprochene Grundsatz, dass Überstunden im Rahmen der zulässigen Grenzen durch den Grundbezug abgegolten sind, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Davon geht offenkundig auch das Berufungsgericht aus, das in diesem Zusammenhang von einer "All-in"-Vereinbarung spricht. Tatsächlich wurden dem Beklagten auch nie - abgesehen von der im Zuge der Endabrechnung geleisteten Zahlung - Überstundenentgelte gezahlt.
Pauschalierungsvereinbarungen betreffend die Überstundenvergütung sind zulässig. Auf die konkrete Bezeichnung kommt es dabei nicht an, sofern nur dem Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss erkennbar ist, dass mit dem gewährten Entgelt auch die Überstunden abgegolten sein sollen (Arb 10.451; 10.624; RIS-Justiz RS0051519; zuletzt 9 ObA 9/01s). Die hier vereinbarten Regelung, dass für die bis zu der vom Arbeitszeitgesetz festgelegten Mehrleistungen über den Bezug hinaus keine gesonderte Entschädigung gebührt, ist eine solche Pauschalierungsvereinbarung.
Eine Pauschalierungsvereinbarung hindert den Arbeitnehmer aber nicht daran, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist (Arb 10.451; RIS-Justiz RS0051519; zuletzt 9 ObA 9/01s). Als Zeitraum für die Durchschnittsberechnung der durch das Pauschale erfassten Überstunden hat der Oberste Gerichtshof mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums ein Jahr als angemessen erachtet (RdW 1988, 430; Arb 11.408; Grillberger, AZG**2 Rz 4.2 zu § 10).Eine Pauschalierungsvereinbarung hindert den Arbeitnehmer aber nicht daran, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist (Arb 10.451; RIS-Justiz RS0051519; zuletzt 9 ObA 9/01s). Als Zeitraum für die Durchschnittsberechnung der durch das Pauschale erfassten Überstunden hat der Oberste Gerichtshof mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums ein Jahr als angemessen erachtet (RdW 1988, 430; Arb 11.408; Grillberger, AZG**2 Rz 4.2 zu Paragraph 10,).
Hier hat das Erstgericht aus den vom Beklagten geleisteten Überstunden einen monatlichen Überstundendurchschnitt von S 7.010,54 brutto (rein rechnerisch richtig: S 7.568,94) ermittelt. Überstundenentgelt in dieser Höhe ist aber durch die dem Beklagten gewährte Pauschalvereinbarung gedeckt. Nach den Feststellungen betrug nämlich im Beobachtungszeitraum - auch unter Berücksichtigung der 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgten Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestlohns - die den Mindestlohn übersteigende Überzahlung im Monatsdurchschnitt S 4.288,-. Dazu ist aber - wie die Klägerin schon in erster Instanz und auch in ihrer Berufung geltend machte - der Sachbezug für den Dienstwagen hinzuzuzählen, der nach den auch insofern nicht bekämpften Feststellungen mit S 4.012,- brutto monatlich anzusetzen ist.
Insgesamt ergibt sich daher eine Überzahlung von S 8.240,-, die die
im Monatsdurchschnitt geleisteten Überstunden von S 7.010,54 brutto deckt.
Allerdings wurde der Profitcenterleitervertrag, dem die in Rede
stehende "All-in"-Vereinbarung entstammt, bereits mit Wirkung vom 30.
4. 1999 aufgekündigt. Daraus ist aber - auch wenn man trotz der
Fortsetzung der Überzahlung von einem Wegfall der
"All-in"-Vereinbrung ausgeht - für den für eine mangelnde Deckung der
geleisteten Überstunden beweispflichtigen Beklagten nichts zu
gewinnen, weil er weder behauptet, noch bewiesen hat, dass er im
letzten Jahr vor dem Ende des Profitcenterleitervertrages einen
höheren Überstundenschnitt erzielt hat, als im durch Feststellungen
überprüfbaren (und daher vom Erstgericht herangezogenen) Zeitraum.
Für die Zeit vor der Beendigung des Profitcenterleitervertrages hat
er daher keinen Anspruch auf Überstundenvergütung nachgewiesen. Ab
der Beendigung des Profitcenterleitervertrags hat er aber nur mehr im
Juni (7,92) und im September (0,26) in geringfügigem Ausmaß
Überstunden geleistet, sodass keine Grundlage dafür besteht, die von
der Klägerin geleistete Abfertigung im Hinblick auf "regelmäßig
geleistete Überstunden" - nur solche sind nach der Rechtsprechung bei
der Abfertigung zu berücksichtigen (RS0028982; zuletzt 9 ObA 20/99b)
- zu erhöhen.
Damit erweist sich aber die Berufungsentscheidung im Ergebnis jedenfalls als zutreffend, sodass der Revision - ohne dass auf die Begründung der Berufungsentscheidung eingegangen werden müsste - ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.