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Entscheidung 9 ObA 161/92×

Entscheidung 9 ObA 161/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA161/92

Entscheidungsdatum

02.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Margarete Heidinger als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1) E***** P*****, Angestellter, ***** und 2) E***** R*****, Angestellter, ********** beide vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei E***** A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen zu 1) S 187.498,95 brutto sA und zu 2) S 226.293,56 brutto sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1992, GZ 31 Ra 22/92-21, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Juli 1991, GZ 7 Cga 1511/90 (26 Cga 12/91)-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution wie folgt zu ersetzen:

a) Die erstklagende Partei S 8.142,42 (darin S 1.357,07 Umsatzsteuer) und

b) die zweitklagende Partei S 9.832,02 (darin S 1.638,67 Umsatzsteuer).

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Nichtigkeit liegt nicht vor. Die vom Berufungsgericht abgelehnte Einvernahme eines neu namhaft gemachten Zeugen und eines bereits vom Erstgericht vernommenen Zeugen könnte allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden. Eine solche liegt aber ebenfalls nicht vor, da sich die diesbzüglichen Ausführungen der Revisionswerber im wesentlichen in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen erschöpfen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein entscheidende Frage, ob die Kläger im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG oder wegen eines ähnlich gelagerten ebenso schwerwiegenden Grundes vergleiche Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph 26, Erl 4) berechtigt ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt haben, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerber, der Geschäftsführer der Beklagten hätte sie wider Treu und Glauben über ihren tatsächlichen Entgeltanspruch getäuscht, sodaß sie der Ansicht gewesen sein durften, es sei bereits eine fixe Provisionsvereinbarung zustandegekommen, ist ergänzend entgegenzuhalten, daß sie damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgehen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen räumte der Leiter der Wiener Niederlassung der Beklagten den Klägern zwar die Möglichkeit der Zuerkennung einer 4 %igen Umsatzprovision ein; er machte seine in diesem Sinne geäußerte Vorstellung jedoch ausdrücklich von der Zustimmung der Geschäftsleitung abhängig. Eine solche Zustimmung erfolgte jedoch nicht. Andererseits lehnten die Kläger das vom Geschäftsführer gemachte Angebot einer 2 %igen Umsatzprovision ab. Mangels Zustandekommens einer entsprechenden Provisionsvereinbarung kann daher keine Rede davon sein, die Beklagte hätte den Klägern einen ihnen "zukommenden" Provisionsanspruch rechtswidrig vorenthalten.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00161.92.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19920902_OGH0002_009OBA00161_9200000_000