1. Zur Revision der beklagten Partei:
Gemäß § 1 Abs 1 unterliegen (und unterlagen), soweit nicht die Abs 3 und 4, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII etwas anderes bestimmen, privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Bund dem Vertragsbedienstetengesetz 1948. Das VBG 1948 findet gemäß § 1 Abs 3 Z 7 keine Anwendung auf das technische Personal der Bundestheater. Mit einer Verordnung im Sinn des § 1 Abs 4 VBG 1948, BGBl 106/1948, wurden überdies die Vertragsbediensteten bei den Bundestheatern, sofern für sie der Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheaterverwaltung in Betracht kommt und sie nicht schon nach § 1 Abs 3 lit a (jetzt: Z 7) des Vertragsbedienstetengesetzes von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, ausdrücklich von der Anwendung des Gestezes ausgenommen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unterliegen (und unterlagen), soweit nicht die Absatz 3 und 4, die Paragraphen 2 b bis 2 d oder Abschnitt römisch sieben etwas anderes bestimmen, privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Bund dem Vertragsbedienstetengesetz 1948. Das VBG 1948 findet gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, keine Anwendung auf das technische Personal der Bundestheater. Mit einer Verordnung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, VBG 1948, Bundesgesetzblatt 106 aus 1948,, wurden überdies die Vertragsbediensteten bei den Bundestheatern, sofern für sie der Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheaterverwaltung in Betracht kommt und sie nicht schon nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, (jetzt: Ziffer 7,) des Vertragsbedienstetengesetzes von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, ausdrücklich von der Anwendung des Gestezes ausgenommen.
Dieser Kollektivvertrag für das "technische Personal" vom 1. 9. 1972, der aus einem arbeitsrechtlichen Teil (A) und aus einem bezugsrechtlichen Teil (B) besteht, bestimmt im Teil A § 1 "Geltungsbereich": "Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten für alle dem technischen Personal im Gesamtbereich der Bundestheater angehörenden Dienstnehmer (§ 3)". Gemäß § 3 "Personaleinteilung" werden die Gruppen des technischen Personals eingeteilt wie folgt:Dieser Kollektivvertrag für das "technische Personal" vom 1. 9. 1972, der aus einem arbeitsrechtlichen Teil (A) und aus einem bezugsrechtlichen Teil (B) besteht, bestimmt im Teil A Paragraph eins, "Geltungsbereich": "Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten für alle dem technischen Personal im Gesamtbereich der Bundestheater angehörenden Dienstnehmer (Paragraph 3,)". Gemäß Paragraph 3, "Personaleinteilung" werden die Gruppen des technischen Personals eingeteilt wie folgt:
"1. Vorstellungsdienst 1.1. Vorstellungspersonal (Bühnenpersonal, Bühnentapezierer, Requisiteure, Schnürbodenpersonal, Versenkungspersonal, Beleuchtungspersonal, Kurtinenwärter, Maskenbildner, Ankleider, Repertoirewerkstättenpersonal, Transportpersonal, Hilfskräfte des Orchesterinspizienten, Tontechniker, Kraftfahrer), 1.2. Technischer Dienst (Personal der Elektro-, Klima- und hydraulischen Zentralen, Schwachstromdienst zuzüglich Personal der Telefonzentrale), 2. Hausaufsichtsdienst, 2.1. Betriebsfeuerwehr, 2.2. Portiere, 3. Instandhaltungsdienst (Professionisten, Hausarbeiter, Reinigungsfrauen), 4. Werkstättendienst (Personal der Dekorations- und Kostümwerkstätten und Werkstättenhelfer), 5. Sonstiger Dienst (Bürowarte, Hauswarte),
6. Publikumsdienst, 7. Aushilfsdienst a) ständige Tagesaushelfer § 2 Abs 4, b) fallweise beschäftiger sonstiger Aushilfsdienst), 8. Lehrlinge.6. Publikumsdienst, 7. Aushilfsdienst a) ständige Tagesaushelfer Paragraph 2, Absatz 4,, b) fallweise beschäftiger sonstiger Aushilfsdienst), 8. Lehrlinge.
Im bezugsrechtlichen Teil heißt es unter § 1 "Entlohnung":Im bezugsrechtlichen Teil heißt es unter Paragraph eins, "Entlohnung":
"1. Die Monatslohn beziehenden Dienstnehmer werden nach folgenden Entlohnungsgruppen unterteilt und entlohnt: Entlohnungsgruppe A:
Entlohnungsklasse I Gruppenmeister, Entlohnungsklasse II Obermeister,Entlohnungsklasse römisch eins Gruppenmeister, Entlohnungsklasse römisch zwei Obermeister,
Entlohnungsklasse III Meister, Entlohnungsklasse IV Vorarbeiter, Entlohnungsklasse V Professionisten und Arbeiter im Sinne des § 18 KV, Entlohnungsklasse VI Arbeiter, soweit sie nicht unter V einzureihen sind. a) Bühnenpersonal, Bühnentapezierer, Requisiteure, Schnürbodenpersonal, Versenkungspersonal, Beleuchtungspersonal, Maskenbildner, Ankleider, Repertoirewerkstättenpersonal, Transportpersonal, Hilfskräfte des Orchesterinspizienten, Tontechniker, Kurtine, Kraftfahrer, b) Personal der Elektro-, Klima- und hydraulischen Zentralen, Schwachstromdienst zuzüglich Personal der Telefonzentrale.Entlohnungsklasse römisch drei Meister, Entlohnungsklasse römisch vier Vorarbeiter, Entlohnungsklasse römisch fünf Professionisten und Arbeiter im Sinne des Paragraph 18, KV, Entlohnungsklasse römisch sechs Arbeiter, soweit sie nicht unter römisch fünf einzureihen sind. a) Bühnenpersonal, Bühnentapezierer, Requisiteure, Schnürbodenpersonal, Versenkungspersonal, Beleuchtungspersonal, Maskenbildner, Ankleider, Repertoirewerkstättenpersonal, Transportpersonal, Hilfskräfte des Orchesterinspizienten, Tontechniker, Kurtine, Kraftfahrer, b) Personal der Elektro-, Klima- und hydraulischen Zentralen, Schwachstromdienst zuzüglich Personal der Telefonzentrale.
Entlohnungsgruppe B Entlohnungsklasse I Gruppenmeister,Entlohnungsgruppe B Entlohnungsklasse römisch eins Gruppenmeister,
Entlohnungsklasse II Obermeister, Entlohnungsklasse III Meister,Entlohnungsklasse römisch zwei Obermeister, Entlohnungsklasse römisch drei Meister,
Entlohnungsklasse IV Vorarbeiter, Entlohnungsklasse V Professionisten, Entlohnungsklasse VI Werkstättenhelfer (Professionisten der Gebäudeinspektion, Professionisten der Dekorations- und Kostümwerkstätten, Werkstättenhelfer).Entlohnungsklasse römisch vier Vorarbeiter, Entlohnungsklasse römisch fünf Professionisten, Entlohnungsklasse römisch sechs Werkstättenhelfer (Professionisten der Gebäudeinspektion, Professionisten der Dekorations- und Kostümwerkstätten, Werkstättenhelfer).
Entlohnungsgruppe C Entlohnungsklasse I Gruppenmeister,Entlohnungsgruppe C Entlohnungsklasse römisch eins Gruppenmeister,
Entlohnungsklasse II Obermeister, Entlohnungsklasse III Meister,Entlohnungsklasse römisch zwei Obermeister, Entlohnungsklasse römisch drei Meister,
Entlohnungsklasse IV Vorarbeiter, Entlohnungsklasse V Portiere, Feuerwehrmänner, Säuberungsaufseher-Stellvertreter, Entlohnungsklasse VI Reinigungspersonal, Hauswarte, Bürowarte, Betriebsfeuerwehr, Reinigungspersonal.Entlohnungsklasse römisch vier Vorarbeiter, Entlohnungsklasse römisch fünf Portiere, Feuerwehrmänner, Säuberungsaufseher-Stellvertreter, Entlohnungsklasse römisch sechs Reinigungspersonal, Hauswarte, Bürowarte, Betriebsfeuerwehr, Reinigungspersonal.
Entlohnungsgruppe D: Lehrlinge."
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass eine den §§ 6 ff ABGB folgende Auslegung des Kollektivvertrages, welcher im arbeitsrechtlichen Teil detailliert aufzeigt, welche Professionisten bzw Hilfsdienste in seinen Geltungsbereich fallen sollen, eine Einordnung der Tätigkeit der Klägerin nicht zulässt. Durch die noch mehr ins Detail gehende Aufgliederung im bezugsrechtlichen Teil wird dies noch deutlicher. Der Umstand, dass die Klägerin einem Betrieb des Bundestheaters zugeteilt war, in welchem möglicherweise überwiegend dem Kollektivvertrag unterliegende Arbeitnehmer beschäftigt waren, zwingt keineswegs zu dem Schluss, dass der Kollektivvertrag auf die Klägerin anzuwenden sei, zumal dies durch den Wortlaut sogar ausgeschlossen ist. Aus der zwingenden Bestimmung des § 1 Abs 1 VBG 1948 folgt somit, dass die Klägerin von Anfang an in einem dem VBG 1948 unterstehenden Dienstverhältnis zur Republik Österreich stand und die daraus entstandenen Rechte und Pflichten auf Grund § 18 Abs 1 Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl I Nr 108/1998, auf die Beklagte übergingen. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, dass die Klägerin eine Erklärung im Sinne des § 93 (früher: § 74) VBG 1948 auf Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken konnte, blieb seitens der beklagten Partei ungerügt und kann daher den weiteren Erwägungen zu Grunde gelegt werden. Daraus folgt, dass die Klägerin, welche die Voraussetzungen nach § 59 Abs 1 Z 1 (Krankenschwesterndiplom) und Z 2 (Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit) erfüllte, ihre Einstufung in das K-Schema sowie die Entlohnung nach k 4 erwirkte. Somit erweisen sich sowohl die von den Vorinstanzen zuerkannten Differenzbeträge als auch das (im Revisionsverfahren nicht mehr konkret bekämpfte) Feststellungsbegehren als berechtigt.Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass eine den Paragraphen 6, ff ABGB folgende Auslegung des Kollektivvertrages, welcher im arbeitsrechtlichen Teil detailliert aufzeigt, welche Professionisten bzw Hilfsdienste in seinen Geltungsbereich fallen sollen, eine Einordnung der Tätigkeit der Klägerin nicht zulässt. Durch die noch mehr ins Detail gehende Aufgliederung im bezugsrechtlichen Teil wird dies noch deutlicher. Der Umstand, dass die Klägerin einem Betrieb des Bundestheaters zugeteilt war, in welchem möglicherweise überwiegend dem Kollektivvertrag unterliegende Arbeitnehmer beschäftigt waren, zwingt keineswegs zu dem Schluss, dass der Kollektivvertrag auf die Klägerin anzuwenden sei, zumal dies durch den Wortlaut sogar ausgeschlossen ist. Aus der zwingenden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, VBG 1948 folgt somit, dass die Klägerin von Anfang an in einem dem VBG 1948 unterstehenden Dienstverhältnis zur Republik Österreich stand und die daraus entstandenen Rechte und Pflichten auf Grund Paragraph 18, Absatz eins, Bundestheaterorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1998,, auf die Beklagte übergingen. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, dass die Klägerin eine Erklärung im Sinne des Paragraph 93, (früher: Paragraph 74,) VBG 1948 auf Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken konnte, blieb seitens der beklagten Partei ungerügt und kann daher den weiteren Erwägungen zu Grunde gelegt werden. Daraus folgt, dass die Klägerin, welche die Voraussetzungen nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, (Krankenschwesterndiplom) und Ziffer 2, (Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit) erfüllte, ihre Einstufung in das K-Schema sowie die Entlohnung nach k 4 erwirkte. Somit erweisen sich sowohl die von den Vorinstanzen zuerkannten Differenzbeträge als auch das (im Revisionsverfahren nicht mehr konkret bekämpfte) Feststellungsbegehren als berechtigt.
2. Zur Revision der Klägerin:
Das Berufungsgericht legte eingehend dar, warum die Tätigkeit der Klägerin derjenigen einer mit Führungsaufgaben betrauten Stationsschwester nicht vergleichbar ist. Dieser Rechtsauffassung vermag die Klägerin keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten. Insbesondere kann der von ihr ins Treffen geführten Bestimmung des § 75 Abs 1 VBG (in der bis 31. 12. 1998 geltenden alten Fassung) nicht entnommen werden, dass die Klägerin mit ihrer Erklärung eine Einstufung jedenfalls in die Entlohnungsgruppe k 3 bewirkt hätte. Diese Bestimmung regelte zwar, dass Vertragsbedienstete auch dann in die Entlohnungsgruppe k 1 oder k 3 einzureihen sind, wenn sie für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes (alt) nicht erfüllen, doch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nur bei Erfüllung aller sonstigen Einreihungserfordernisse gilt. Abs 2 leg cit bestimmt, dass vom Erfordernis einer Sonderausbildung nur dann abzusehen ist, wennDas Berufungsgericht legte eingehend dar, warum die Tätigkeit der Klägerin derjenigen einer mit Führungsaufgaben betrauten Stationsschwester nicht vergleichbar ist. Dieser Rechtsauffassung vermag die Klägerin keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten. Insbesondere kann der von ihr ins Treffen geführten Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, VBG (in der bis 31. 12. 1998 geltenden alten Fassung) nicht entnommen werden, dass die Klägerin mit ihrer Erklärung eine Einstufung jedenfalls in die Entlohnungsgruppe k 3 bewirkt hätte. Diese Bestimmung regelte zwar, dass Vertragsbedienstete auch dann in die Entlohnungsgruppe k 1 oder k 3 einzureihen sind, wenn sie für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes (alt) nicht erfüllen, doch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nur bei Erfüllung aller sonstigen Einreihungserfordernisse gilt. Absatz 2, leg cit bestimmt, dass vom Erfordernis einer Sonderausbildung nur dann abzusehen ist, wenn
1. ein Vertragsbediensteter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer
der folgenden Verwendungen betraut wird: ... Stationsschwester
(Stationspfleger) ... und 2. berücksichtigungswürdige Gründe
vorliegen. Ist aber, wie schon erwähnt, die Funktion der Klägerin bei der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin nicht als diejenige einer Stationsschwester zu definieren, kann auch von der "Betrauung" mit einer solchen Funktion nicht die Rede sein.
Entgegen ihrer Ansicht kann die Klägerin einen Zinsenanspruch nur nach § 49a zweiter Satz ASGG begehren, weil die Rechtsansicht der beklagten Partei in dieser komplexen Einstufungsfrage als vertretbar angesehen werden muss.Entgegen ihrer Ansicht kann die Klägerin einen Zinsenanspruch nur nach Paragraph 49 a, zweiter Satz ASGG begehren, weil die Rechtsansicht der beklagten Partei in dieser komplexen Einstufungsfrage als vertretbar angesehen werden muss.
Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das von der klagenden Partei erhobene "Eventualbegehren" auf Zahlung einer Differenz, welche sich bei einer Entlohnung nach der Gruppe k 3 ergibt, nicht eine von der Bedingung der Abweisung des "Hauptbegehrens" abhängige Leistung, sondern ein minus ist, weil das auf eine geringere Summe lautende Zahlungsbegehren jedenfalls in dem als "Hauptbegehren" bezeichneten Zahlungsbegehren enthalten ist (siehe 6 Ob 639/94). Im Rahmen der sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO stützenden Kostenentscheidung war daher zu berücksichtigen, dass der Streitwert der Revision der Klägerin nur im Sinn der Differenz zwischen der begehrten und der zugesprochenen Summe besteht; auf dieser Basis waren daher auch die Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zuzusprechen. Für die Revisionsbeantwortung der Klägerin gilt, dass das Revisionsinteresse der beklagten Partei nur S 279.514,50 beträgt.Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das von der klagenden Partei erhobene "Eventualbegehren" auf Zahlung einer Differenz, welche sich bei einer Entlohnung nach der Gruppe k 3 ergibt, nicht eine von der Bedingung der Abweisung des "Hauptbegehrens" abhängige Leistung, sondern ein minus ist, weil das auf eine geringere Summe lautende Zahlungsbegehren jedenfalls in dem als "Hauptbegehren" bezeichneten Zahlungsbegehren enthalten ist (siehe 6 Ob 639/94). Im Rahmen der sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO stützenden Kostenentscheidung war daher zu berücksichtigen, dass der Streitwert der Revision der Klägerin nur im Sinn der Differenz zwischen der begehrten und der zugesprochenen Summe besteht; auf dieser Basis waren daher auch die Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zuzusprechen. Für die Revisionsbeantwortung der Klägerin gilt, dass das Revisionsinteresse der beklagten Partei nur S 279.514,50 beträgt.