Entscheidung 9 ObA 162/08a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Pavle M*****, Facharbeiter, *****, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz und Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit a.d. Glan, wegen 2.730,68 EUR brutto abzüglich 284 EUR netto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2008, GZ 8 Ra 53/08p-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass eine Pflicht des Klägers zur Überstundenleistung, nämlich am Freitag nach 15:00 Uhr und am darauf folgenden Samstag, schon mangels eines ausreichenden Vorbringens der Beklagten betreffend die dafür notwendigen Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0051491) nicht zu unterstellen ist. Insoweit mag auch die Forderung des Geschäftsführers nach Überstundenleistungen unberechtigt gewesen sein. Der Kläger übersieht aber, dass die Beklagte die Berechtigung der Entlassung nicht nur auf die mangelnde Beendigung der aufgetragenen Arbeit, sondern ausdrücklich auch auf die Weigerung, diese überhaupt in Angriff zu nehmen, gestützt hat (AS 17, 18). Insoweit ist die Annahme des Entlassungsgrundes nach § 82 lit f 2. Fall GewO 1859 durch das Berufungsgericht zumindest vertretbar und bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass eine Pflicht des Klägers zur Überstundenleistung, nämlich am Freitag nach 15:00 Uhr und am darauf folgenden Samstag, schon mangels eines ausreichenden Vorbringens der Beklagten betreffend die dafür notwendigen Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0051491) nicht zu unterstellen ist. Insoweit mag auch die Forderung des Geschäftsführers nach Überstundenleistungen unberechtigt gewesen sein. Der Kläger übersieht aber, dass die Beklagte die Berechtigung der Entlassung nicht nur auf die mangelnde Beendigung der aufgetragenen Arbeit, sondern ausdrücklich auch auf die Weigerung, diese überhaupt in Angriff zu nehmen, gestützt hat (AS 17, 18). Insoweit ist die Annahme des Entlassungsgrundes nach Paragraph 82, Litera f, 2. Fall GewO 1859 durch das Berufungsgericht zumindest vertretbar und bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Anmerkung
E89502
9ObA162.08a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00162.08A.1125.000
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20081125_OGH0002_009OBA00162_08A0000_000