Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RZ 1989/16 ausgesprochen hat, können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Arbeitsrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.
Da auch die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da auch die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Angesichts der detaillierten Feststellungen über den Aufgabenbereich der Klägerin - Ausgabe von Speisen und Getränken, Inkasso, Bonierung und Listenführung für Eigen- und Personalverbrauch, für Repräsentationsverbrauch und für Warenverkäufe sowie Reinigung des Kiosk - kommt der - nicht zuletzt aufgrund der Aussage des Beklagten AS 53 - getroffenen Feststellung, der Beklagte habe die Klägerin als Serviererin mit Inkasso beschäftigt, keine eigenständige Bedeutung zu, sondern ist eher als Hinweis auf die Einstufung und Entlohnung der Klägerin durch den Beklagten zu verstehen.
Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, daß der Beklagte als Lagerraum eine Garage verwendete, die nicht nur von der Klägerin, sondern auch von anderen Personen betreten werden konnte, daß weder die Lieferungen des Beklagten noch die Rücknahme von Waren durch den Beklagten durch Lieferscheine dokumentiert wurden, daß neben der Klägerin auch andere Beschäftigte mit der Bonierung unter Verwendung von weiteren Bonierschlüsseln sowie mit dem Kassieren beschäftigt waren, dann ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß das eingetretene Manko nicht der Klägerin anzulasten, sondern auf die mangelhafte Organisation durch den Beklagten zurückzuführen ist, der es unterlassen hat, für nachträglich kontrollierbare Verantwortlichkeiten und Abläufe bei der Lieferung und Rücknahme von Waren, bei der Bonierung sowie bei der Lagerhaltung zu sorgen; diese Verantwortung konnte er selbst dann nicht auf die Klägerin überwälzen, wenn er sie zur Leiterin des Kiosk mit Weisungs- und Kontrollbefugnissen gegenüber ihren Mitarbeitern bestellt hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch der Beklagte selbst durch mangelnde Dokumentation der von ihm getätigten Lieferungen und Rücknahmen von Waren der Klägerin eine Kontrolle unmöglich machte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.