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Entscheidung 9 ObA 162/94×

Entscheidung 9 ObA 162/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA162/94(9ObA163/94)

Entscheidungsdatum

12.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Monika D*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Bardel, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagte und widerklagende Partei Valentin L*****, Gastwirt, ***** vertreten durch Dr.Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 112.282 S sA und 82.291,25 S sA (Revisionsstreitwert 182.382,25 S sA), infolge Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.März 1994, GZ 8 Ra 106/93-23, womit infolge Berufung des Beklagten und Widerklägers das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juni 1993, GZ 32 Cga 36/92-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 9.900 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.650 S Unmsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RZ 1989/16 ausgesprochen hat, können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Arbeitsrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.

Da auch die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Angesichts der detaillierten Feststellungen über den Aufgabenbereich der Klägerin - Ausgabe von Speisen und Getränken, Inkasso, Bonierung und Listenführung für Eigen- und Personalverbrauch, für Repräsentationsverbrauch und für Warenverkäufe sowie Reinigung des Kiosk - kommt der - nicht zuletzt aufgrund der Aussage des Beklagten AS 53 - getroffenen Feststellung, der Beklagte habe die Klägerin als Serviererin mit Inkasso beschäftigt, keine eigenständige Bedeutung zu, sondern ist eher als Hinweis auf die Einstufung und Entlohnung der Klägerin durch den Beklagten zu verstehen.

Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, daß der Beklagte als Lagerraum eine Garage verwendete, die nicht nur von der Klägerin, sondern auch von anderen Personen betreten werden konnte, daß weder die Lieferungen des Beklagten noch die Rücknahme von Waren durch den Beklagten durch Lieferscheine dokumentiert wurden, daß neben der Klägerin auch andere Beschäftigte mit der Bonierung unter Verwendung von weiteren Bonierschlüsseln sowie mit dem Kassieren beschäftigt waren, dann ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß das eingetretene Manko nicht der Klägerin anzulasten, sondern auf die mangelhafte Organisation durch den Beklagten zurückzuführen ist, der es unterlassen hat, für nachträglich kontrollierbare Verantwortlichkeiten und Abläufe bei der Lieferung und Rücknahme von Waren, bei der Bonierung sowie bei der Lagerhaltung zu sorgen; diese Verantwortung konnte er selbst dann nicht auf die Klägerin überwälzen, wenn er sie zur Leiterin des Kiosk mit Weisungs- und Kontrollbefugnissen gegenüber ihren Mitarbeitern bestellt hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch der Beklagte selbst durch mangelnde Dokumentation der von ihm getätigten Lieferungen und Rücknahmen von Waren der Klägerin eine Kontrolle unmöglich machte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E37189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00162.94.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19941012_OGH0002_009OBA00162_9400000_000