Begründung:
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des beklagten Arbeitgebers und Anmeldung der streitverfangenen Forderung samt Zinsen sowie der bisher entstandenen Prozeßkosten stellte der Kläger das Begehren auf Feststellung der restlichen bestrittenen Hauptforderungen im Gesamtbetrag von 80.645,07 S netto samt Zinsen von 1.115,82 S sowie des nicht anerkannten Teiles der bisher aufgelaufenen Prozeßkosten von 8.347,56 S als Konkursforderungen um.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren bezüglich eines Betrages von 22.801,29 S netto statt und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Feststellung einer weiteren Konkursforderung von 66.794,16 S netto (darin 4.191,76 S Kosten) und einer Abweisung des Mehrbegehrens von 23.314,29 S (darin 4.155,80 S Kosten) ab.
Mit der dagegen erhobenen Revision bekämpfte der Kläger lediglich die Abweisung des Feststellungsbegehrens bezüglich der vor Konkurseröffnung erwachsenen Prozeßkosten von 4.155,80 S und führte aus, es sei von einem Obsiegen des Klägers mit 90 % auszugehen, sodaß ihm gemäß § 43 Abs 2 ZPO die gesamten bis zur Konkurseröffnung erwachsenen Kosten zuzuerkennen gewesen wären.Mit der dagegen erhobenen Revision bekämpfte der Kläger lediglich die Abweisung des Feststellungsbegehrens bezüglich der vor Konkurseröffnung erwachsenen Prozeßkosten von 4.155,80 S und führte aus, es sei von einem Obsiegen des Klägers mit 90 % auszugehen, sodaß ihm gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO die gesamten bis zur Konkurseröffnung erwachsenen Kosten zuzuerkennen gewesen wären.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Revision des Klägers zurück. Mangels einer diesbezüglichen Sonderregelung im § 47 Abs 1 ASGG sei auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Anrufung des Obersten Gerichtshofes wegen einer Entscheidung im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß beziehe sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über gemäß § 54 Abs 2 JN als Nebenforderung zu qualifizierende und damit nach den §§ 41 ff ZPO zu beurteilende akzessorische Kostenansprüche entschieden werde. Die Akzessorietät werde nicht dadurch aufgehoben, daß im Zuge des Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet worden sei und der Kläger sodann auf ein Feststellungsbegehren umgestellt habe. Bei Obsiegen des Konkursgläubigers in dem als Prüfungsprozeß fortgesetzten Verfahrens seien lediglich die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Kosten als Konkursforderungen zu werten, während die danach entstandenen Prozeßkosten Masseforderungen darstellten, zu deren Begleichung der Masseverwalter zu verpflichten sei.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Revision des Klägers zurück. Mangels einer diesbezüglichen Sonderregelung im Paragraph 47, Absatz eins, ASGG sei auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Anrufung des Obersten Gerichtshofes wegen einer Entscheidung im Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß beziehe sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN als Nebenforderung zu qualifizierende und damit nach den Paragraphen 41, ff ZPO zu beurteilende akzessorische Kostenansprüche entschieden werde. Die Akzessorietät werde nicht dadurch aufgehoben, daß im Zuge des Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet worden sei und der Kläger sodann auf ein Feststellungsbegehren umgestellt habe. Bei Obsiegen des Konkursgläubigers in dem als Prüfungsprozeß fortgesetzten Verfahrens seien lediglich die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Kosten als Konkursforderungen zu werten, während die danach entstandenen Prozeßkosten Masseforderungen darstellten, zu deren Begleichung der Masseverwalter zu verpflichten sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn zur Gänze zu beheben, dem Berufungsgericht die Aktenvorlage aufzutragen und über die Revision des Klägers inhaltlich zu entscheiden.