Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 15. September 1990 bei der Beklagten als Kindergärtnerin beschäftigt. Das bis 14. September 1991 befristete Dienstverhältnis wurde am 5. Mai 1991 einvernehmlich aufgelöst. Als Ersatz für ihre Arbeit während der Weihnachts- und Osterferien im Ausmaß von 11 Arbeitstagen erhielt sie eine Dienstfreistellung von 11 Arbeitstagen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Urlaubsentschädigung (richtig Abfindung) für 35 Arbeitstage im Sinne der Bestimmungen des § 26 des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes (G-VBG), da ihr Diestverhältnis vor Verbrauch ihres Urlaubs in den Hauptferien geendet habe.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Urlaubsentschädigung (richtig Abfindung) für 35 Arbeitstage im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 26, des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes (G-VBG), da ihr Diestverhältnis vor Verbrauch ihres Urlaubs in den Hauptferien geendet habe.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Nach dem Steiermärkischen (Stmk) Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden angestellten Kindergärtner(innen), kurz KGLG, seien jeweils jene Zeiträume, in denen die Pflichtschulen Ferien haben, als Urlaub anzusehen. Vorher entstehe gar kein Urlaubsanspruch. Eine Urlaubsabgeltung sei in diesem Gesetz, das als lex specialis zum Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz anzusehen sei, nicht vorgesehen. Da die Klägerin bereits vor den Sommerferien aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei, gebühre ihr keine Urlaubsabfindung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 19.227,42 brutto sA statt. Die Abweisung des Mehrbegehrens blieb unbekämpft. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß zwar primär das Stmk. KGLG anzuwenden sei; soweit aber dort keine nähere Regelung getroffen sei, komme das Grazer G-VBG zur Anwendung, das in § 26 eine Abfindung nicht verbrauchten Urlaubs für jede Woche des Dienstverhältnisses bei Beginn des Kalenderjahres in Höhe von 1/52-tel des Urlaubsentgeltes vorsehe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 19.227,42 brutto sA statt. Die Abweisung des Mehrbegehrens blieb unbekämpft. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß zwar primär das Stmk. KGLG anzuwenden sei; soweit aber dort keine nähere Regelung getroffen sei, komme das Grazer G-VBG zur Anwendung, das in Paragraph 26, eine Abfindung nicht verbrauchten Urlaubs für jede Woche des Dienstverhältnisses bei Beginn des Kalenderjahres in Höhe von 1/52-tel des Urlaubsentgeltes vorsehe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß im Dienstvertrag der Klägerin ausdrücklich die Anwendung der Grazer G-VBG vereinbart worden sei. Ihr Dienstverhältnis sei sohin nach diesem Gesetz zu begründen, zu gestalten und aufzulösen gewessen. In dem auf das Dienstverhältnis der Klägerin unmittelbar anzuwendenden KGLG sei vom Entstehen des Urlaubsanspruches keine Rede; es fehle auch an einer Regelung, was mit einem Urlaubsanspruch zu geschehen habe, wenn der Urlaub etwa wegen Krankheit oder vorzeitigen Endes des Dienstverhältnisses nicht habe verbraucht werden können. Solchermaßen bereits entstandene Urlaubsansprüche könnten daher auch im Hinblick auf die §§ 2 und 3 KGLG IVm §§ 28 a bis 28 c VBG 1948 nicht entschädigungslos verloren gehen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß im Dienstvertrag der Klägerin ausdrücklich die Anwendung der Grazer G-VBG vereinbart worden sei. Ihr Dienstverhältnis sei sohin nach diesem Gesetz zu begründen, zu gestalten und aufzulösen gewessen. In dem auf das Dienstverhältnis der Klägerin unmittelbar anzuwendenden KGLG sei vom Entstehen des Urlaubsanspruches keine Rede; es fehle auch an einer Regelung, was mit einem Urlaubsanspruch zu geschehen habe, wenn der Urlaub etwa wegen Krankheit oder vorzeitigen Endes des Dienstverhältnisses nicht habe verbraucht werden können. Solchermaßen bereits entstandene Urlaubsansprüche könnten daher auch im Hinblick auf die Paragraphen 2 und 3 KGLG römisch vier m Paragraphen 28, a bis 28 c VBG 1948 nicht entschädigungslos verloren gehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene außerordentliche Revision der Beklagten, in der sie ihre Auffassung wiederholt, daß das KGLG als lex specialis offensichtlich eine abschließende Urlaubsregelung enthalte, so daß Kindergärtnern keine Urlaubsabfindung nach dem G-VBG zustehe.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der außerordentlichen Revision nicht Folge zu geben.