Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages auf Aufhebung des angefochtenen Teilurteils berechtigt. Da die den Gegenstand der Rekursausführungen bildenden Rechtsfragen im wesentlichen mit den in der Revision behandelten Fragen identisch sind, erübrigt sich eine getrennte Stellungnahme zu Revision und Rekurs.
Mag auch bei Begründung des Dienstverhältnisses die beabsichtigte Entsendung des Klägers nach Nigeria im Vordergrund gestanden sein, so beschränkte sich die Vereinbarung der Streitteile jedoch nicht darauf. Die Parteien haben - nachdem der Kläger bereits vorher als Managing-Direktor bei der beklagten Partei beschäftigt war - am 21. Dezember 1983 einen Dienstvertrag und am selben Tag einen Entsendungsvertrag abgeschlossen. Wohl wird im Dienstvertrag die Betrauung des Klägers mit der Funktion des Produktionsleiters S***-N*** Ltd. ausdrücklich hervorgehoben, doch war der Dienstvertrag nicht allein auf diese Verwendung beschränkt. Die beklagte Partei behielt sich vor, den Kläger bei zumindet unveränderten Bezügen an einem anderen Ort - gegebenfalls auch im Ausland - und auch in einer anderen, seiner Vorbildung entsprechenden Eigenschaft einzusetzen. (Punkt 1.4 und Punkt 1.5 des Dienstvertrages). Auch wenn der Dienstvertrag und der Entsendungsvertrag als einheitliches Vertragswerk gesehen werden, geht der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Streitteile über die vorgesehene Verwendung des Klägers in Nigeria hinaus. Dies zeigt auch der Inhalt der Entsendungsvereinbarung, in der sich die beklagte Partei im Punkt 4.3, Punkt 4.3.1 verpflichtete, den Kläger nach seinem Wunsch nach Beendigung seiner Tätigkeit für S***-N*** Ltd. im Konzern unter den dort näher geregelten Bedingungen zu verwenden. In der Entsendungsvereinbarung werden im übrigen die näheren Regelungen des Vertragsverhältnisses im Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Verwendung des Klägers in Nigeria getroffen. Dieser Vertrag enthält innerhalb des Dienstvertrages, den die Parteien abgeschlossen haben, den Katalog der speziellen Regelungen für die Entsendung, wobei auch hier dem eigentlichen Dienstvertrag zuzuzählende Punkte (etwa Verpflichtung zur Wiederverwendung nach Beendigung des Auslandseinsatzes) enthalten sind. Die Entsendungsvereinbarung ergänzt bzw. spezifiziert den Dienstvertrag, wobei, soweit für die Entsendung und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen besondere Regelungen getroffen wurden, ausschließlich auf diese Sonderregelungen zurückzugreifen ist.
Die Entsendung war für 2 Jahre - mit einer bereits im Vertrag vorgesehenen Verlängerung um ein weiteres Jahr - vorgesehen. Nach den Bestimmungen der Entsendungsvereinbarung hatte nach Ablauf der Zeit über Wunsch des Klägers die Wiederverwendung im Konzern der beklagten Partei zu erfolgen. In diesem Rahmen sollte daher das Dienstverhältnis mit dem Kläger auch nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes seine Fortsetzung finden. Die Parteien konnten auch eine Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich der Entsendung wirksam vereinbaren. Eine solche Kündigung hätte die vorzeitige Beendigung des die Entsendung betreffenden Teiles des Vertrages zur Folge gehabt. Eine derartige Kündigung wäre als Teilkündigung zu betrachten, durch die der Sondereinsatz beendet worden wäre, wogegen das Dienstverhältnis im Rahmen des Dienstvertrages weiterbestanden hätte. Eine Teilkündigung ist dann zulässig, wenn sie auf einer Zusatzvereinbarung beruht, die ein eigenes rechtliches Schicksal hat (Arb. 10038; Mayer-Maly Arbeitsrecht I, 167; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 263; idS auch Schwarz-Löschnig Arbeitsrecht 312 sowie Martinek-Schwarz, AngG6, 383). Ein solches eigenes rechtliches Schicksal kam im vorliegenden Fall der Entsendungsvereinbarung zu. Wohl trägt Punkt 4.3 der Entsendungsvereinbarung die Überschrift "Beendigung des Auslandseinsatzes nach vereinbarter Entsendungsdauer", doch ergibt die Auslegung des Vertrages, daß die über die Wiederverwendung getroffenen Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn der Auslandsaufenthalt zu einem früheren Zeitpunkt ohne Verschulden des Dienstnehmers beendet wird. Dies ergibt sich eindeutig aus Punkt 4.4.2, in dem die Wiederverwendung auch für den Fall der Auflösung der Entsendungsvereinbarung durch den Dienstgeber aus den dort genannten Gründen vorgesehen ist, sowie aus Punkt 4.4.1 und Punkt 4.4.3, wo die Wiederverwendung für den Fall der Kündigung durch den Dienstgeber sowie für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung durch den Dienstgeber aus nicht vom Dienstnehmer verschuldeten Gründen hatten daher die Bestimmungen der Wiederverwendung zur Anwendung zu kommen. Ob allerdings der beklagten Partei im Entsendungsvertrag das Recht eingeräumt wurde, den Vertrag auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe zu kündigen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Der Kläger hat in der Klage vorgebracht, ihm sei zugesagt worden, daß der Vertrag durch die beklagte Partei nur aus den in Punkt 4.4.2 genannten Gründen aufgelöst werden könne; er hat hiezu Beweis durch Parteienvernehmung angeboten. Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Wortes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das, was schriftlich geäußert wurde, allein entscheidend. Erst wenn eine übereinstimmende Absicht der Parteien nicht erwiesen ist, darf der Inhalt der schriftlichen Willensvereinbarung im Weg der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden. Der Umstand, daß in einem Vertrag für alle Vereinbarungen Schriftlichkeit vereinbart wurde, ist kein Hindernis dafür, im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß abgegebene, wenn auch mündliche Erklärungen zur Auslegung des Willens der vertragschließenden Parteien insbesonders dann heranzuziehen, wenn einzelne Punkte des Vertrages in ihrer Formulierung zweifelhaft erscheinen können. Wohl spricht der Wortlaut der Punkte 4.4 und 4.4.2 für die Richtigkeit der Auslegung durch die Vorinstanzen. Der Kläger stützt sich vor allem darauf, daß im Punkt 4.4 nur die Kündigungsfrist geregelt werde und in den Punkten 4.4.1 und 4.4.2 die näheren Regelungen zu der im Punkt 4.4 vorgesehenen Kündigung getroffen werden. Für diese Ansicht spricht aber nur die Gliederung des Textes. Eine inhaltliche Überprüfung zeigt jedoch, daß im Punkt 4.4.2 nicht die in Punkt 4.4 vorgesehene Kündigung näher definiert wird, sondern vielmehr die Regelung einer Beendigung der Entsendungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung - ohne Frist - enthält, zumal tatsächlich in den Fällen, die als Gründe in diesem Punkt angeführt sind (Krieg, Bürgerkrieg, Nichterteilung der Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung etc.), das sofortige Verlassen des Landes geboten ist und die Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist unrealistisch wäre. Dieses Verständnis des Textes der Urkunde schließt allerdings nicht aus, daß diese Bestimmung bei Vertragsabschluß anders verstanden wurde. Bevor nicht feststeht, ob und welche Erklärungen die vertragschließenden Personen in diesem Zusammenhang abgegeben haben, kann die Bedeutung dieses Vertragspunktes nicht abschließend beurteilt werden. Die Parteien haben nach den vorliegenden Feststellungen in der Folge am 2. Mai 1985 eine neue Entsendungsvereinbarung (diese ist allerdings mit 5. Februar 1985 datiert) abgeschlossen. Diese Vereinbarung soclte die bis dahin bestehende Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 1985 ersetzen. Darin getroffene, vom früheren Vertrag abweichende Regelungen über die Kündigungsmöglichkeit müssen allerdings hier außer Betracht bleiben. Dem Standpunkt der beklagten Partei, daß im Hinblick auf die vereinbarte Rückwirkung die Bestimmungen des neuen Vertrages auch auf die bereits zwar ausgesprochene Kündigung Anwendung zu finden hätten, kann nicht beigetreten werden, weil die Kündigung ihre rechtsgestaltende Wirkung bereits entfaltet hatte. Der Prüfung der Frage, ob die Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden konnte, kann daher nur die im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aufrecht bestehende Entsendungsvereinbarung zu Grunde gelegt werden. Im weiteren führt der Kläger ins Treffen, daß selbst wenn eine Kündigungsmöglichkeit bestanden hätte, die Kündigung nicht wirksam erfolgt sei, weil Dipl.-Ing. R*** zum Ausspruch der Kündigung nicht befugt gewesen sei; es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, festzustellen, in welcher Eigenschaft Dipl.-Ing. R*** ihm gegenüber aufgetreten sei und welche Erklärungen dieser abgegeben habe.Die Entsendung war für 2 Jahre - mit einer bereits im Vertrag vorgesehenen Verlängerung um ein weiteres Jahr - vorgesehen. Nach den Bestimmungen der Entsendungsvereinbarung hatte nach Ablauf der Zeit über Wunsch des Klägers die Wiederverwendung im Konzern der beklagten Partei zu erfolgen. In diesem Rahmen sollte daher das Dienstverhältnis mit dem Kläger auch nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes seine Fortsetzung finden. Die Parteien konnten auch eine Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich der Entsendung wirksam vereinbaren. Eine solche Kündigung hätte die vorzeitige Beendigung des die Entsendung betreffenden Teiles des Vertrages zur Folge gehabt. Eine derartige Kündigung wäre als Teilkündigung zu betrachten, durch die der Sondereinsatz beendet worden wäre, wogegen das Dienstverhältnis im Rahmen des Dienstvertrages weiterbestanden hätte. Eine Teilkündigung ist dann zulässig, wenn sie auf einer Zusatzvereinbarung beruht, die ein eigenes rechtliches Schicksal hat (Arb. 10038; Mayer-Maly Arbeitsrecht römisch eins, 167; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 263; idS auch Schwarz-Löschnig Arbeitsrecht 312 sowie Martinek-Schwarz, AngG6, 383). Ein solches eigenes rechtliches Schicksal kam im vorliegenden Fall der Entsendungsvereinbarung zu. Wohl trägt Punkt 4.3 der Entsendungsvereinbarung die Überschrift "Beendigung des Auslandseinsatzes nach vereinbarter Entsendungsdauer", doch ergibt die Auslegung des Vertrages, daß die über die Wiederverwendung getroffenen Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn der Auslandsaufenthalt zu einem früheren Zeitpunkt ohne Verschulden des Dienstnehmers beendet wird. Dies ergibt sich eindeutig aus Punkt 4.4.2, in dem die Wiederverwendung auch für den Fall der Auflösung der Entsendungsvereinbarung durch den Dienstgeber aus den dort genannten Gründen vorgesehen ist, sowie aus Punkt 4.4.1 und Punkt 4.4.3, wo die Wiederverwendung für den Fall der Kündigung durch den Dienstgeber sowie für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung durch den Dienstgeber aus nicht vom Dienstnehmer verschuldeten Gründen hatten daher die Bestimmungen der Wiederverwendung zur Anwendung zu kommen. Ob allerdings der beklagten Partei im Entsendungsvertrag das Recht eingeräumt wurde, den Vertrag auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe zu kündigen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Der Kläger hat in der Klage vorgebracht, ihm sei zugesagt worden, daß der Vertrag durch die beklagte Partei nur aus den in Punkt 4.4.2 genannten Gründen aufgelöst werden könne; er hat hiezu Beweis durch Parteienvernehmung angeboten. Nach Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Wortes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das, was schriftlich geäußert wurde, allein entscheidend. Erst wenn eine übereinstimmende Absicht der Parteien nicht erwiesen ist, darf der Inhalt der schriftlichen Willensvereinbarung im Weg der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden. Der Umstand, daß in einem Vertrag für alle Vereinbarungen Schriftlichkeit vereinbart wurde, ist kein Hindernis dafür, im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß abgegebene, wenn auch mündliche Erklärungen zur Auslegung des Willens der vertragschließenden Parteien insbesonders dann heranzuziehen, wenn einzelne Punkte des Vertrages in ihrer Formulierung zweifelhaft erscheinen können. Wohl spricht der Wortlaut der Punkte 4.4 und 4.4.2 für die Richtigkeit der Auslegung durch die Vorinstanzen. Der Kläger stützt sich vor allem darauf, daß im Punkt 4.4 nur die Kündigungsfrist geregelt werde und in den Punkten 4.4.1 und 4.4.2 die näheren Regelungen zu der im Punkt 4.4 vorgesehenen Kündigung getroffen werden. Für diese Ansicht spricht aber nur die Gliederung des Textes. Eine inhaltliche Überprüfung zeigt jedoch, daß im Punkt 4.4.2 nicht die in Punkt 4.4 vorgesehene Kündigung näher definiert wird, sondern vielmehr die Regelung einer Beendigung der Entsendungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung - ohne Frist - enthält, zumal tatsächlich in den Fällen, die als Gründe in diesem Punkt angeführt sind (Krieg, Bürgerkrieg, Nichterteilung der Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung etc.), das sofortige Verlassen des Landes geboten ist und die Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist unrealistisch wäre. Dieses Verständnis des Textes der Urkunde schließt allerdings nicht aus, daß diese Bestimmung bei Vertragsabschluß anders verstanden wurde. Bevor nicht feststeht, ob und welche Erklärungen die vertragschließenden Personen in diesem Zusammenhang abgegeben haben, kann die Bedeutung dieses Vertragspunktes nicht abschließend beurteilt werden. Die Parteien haben nach den vorliegenden Feststellungen in der Folge am 2. Mai 1985 eine neue Entsendungsvereinbarung (diese ist allerdings mit 5. Februar 1985 datiert) abgeschlossen. Diese Vereinbarung soclte die bis dahin bestehende Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 1985 ersetzen. Darin getroffene, vom früheren Vertrag abweichende Regelungen über die Kündigungsmöglichkeit müssen allerdings hier außer Betracht bleiben. Dem Standpunkt der beklagten Partei, daß im Hinblick auf die vereinbarte Rückwirkung die Bestimmungen des neuen Vertrages auch auf die bereits zwar ausgesprochene Kündigung Anwendung zu finden hätten, kann nicht beigetreten werden, weil die Kündigung ihre rechtsgestaltende Wirkung bereits entfaltet hatte. Der Prüfung der Frage, ob die Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden konnte, kann daher nur die im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aufrecht bestehende Entsendungsvereinbarung zu Grunde gelegt werden. Im weiteren führt der Kläger ins Treffen, daß selbst wenn eine Kündigungsmöglichkeit bestanden hätte, die Kündigung nicht wirksam erfolgt sei, weil Dipl.-Ing. R*** zum Ausspruch der Kündigung nicht befugt gewesen sei; es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, festzustellen, in welcher Eigenschaft Dipl.-Ing. R*** ihm gegenüber aufgetreten sei und welche Erklärungen dieser abgegeben habe.
Dieser Auffassung kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Dipl.-Ing. R*** war nach den Feststellungen Managing-Direktor der S***-N*** Ltd. Als solcher kam ihm die Befugnis zu, das Dienstverhältnis, das der Kläger mit S***-N*** Ltd. abgeschlossen hatte, aufzulösen. Zwar wurde auch er von der beklagten Partei entsandt, doch hatte er in seiner Eigenschaft als Managing-Direktor der S***-N*** Ltd. keine Legitimation, namens der beklagten Partei den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Entsendungsvertrag zu kündigen. Allein aus der Erklärung des Dipl.-Ing. R***, daß die vom Kläger bekleidete Funktion eines Produktionsleiters bei S***-N*** Ltd. nicht mehr "haltbar sei" und daß er aus diesem Grund gekündigt werde, mußte der Kläger nicht schließen, daß Dipl.-Ing. R*** damit im Auftrag der beklagten Partei die Entsendungsvereinbarung kündige; ihm war nämlich bekannt, daß Dipl.-Ing. R*** ausschließlich namens S***-N*** Ltd. Erklärungen abgeben dürfte. Wohl war zu erwarten, daß sich eine Kündigung des Dienstvertrages durch S***-N*** Ltd. auf die Entsendungsvereinbarung auswirken werde, zumal mit der Einstellung der Tätigkeit für S***-N*** Ltd. die Grundlage der Entsendungsvereinbarung wegfiel, doch hatte die Kündigung des Dienstvertrages durch S***-N*** Ltd. nicht automatisch die Wirkung, daß damit auch die Entsendungsvereinbarung aufgekündigt wurde; es hätte vielmehr einer Kündigungserklärung durch den Dienstgeber (die beklagte Partei) bedurft.
Die beklagte Partei hat dazu vorgebracht, sie habe
Dipl.-Ing. R*** beauftragt, die Kündigung der Entsendungsvereinbarung in ihrem Namen auszusprechen, und Dipl.-Ing. R*** habe dem Kläger als Bote der beklagten Partei die Kündigungserklärung übermittelt. Zum wirksamen Ausspruch der Kündigung auch namens der beklagten Partei bedurfte es jedoch einer Erklärung Dipl.-Ing. R***, daß er über Auftrag der beklagten Partei auch in deren Namen die Kündigung ausspreche. Sprach er ohne derartigen Hinweis die Kündigung des Klägers aus, so konnte diese Erklärung kraft seiner Stellung nur für S***-N*** Ltd. Wirksamkeit entfalten, selbst wenn er von der beklagten Partei ersucht worden wäre, auch die Entsendungsvereinbarung zu kündigen. Für den Boten gilt ebenfalls der Offenlegungsgrundsatz; er muß bei Abgabe der Erklärung unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß er in fremdem Namen tätig werde.
Zur Beurteilung der Frage, ob Dipl.-Ing. R*** am 20. Februar 1985 als Bote der beklagten Partei auftrat und dem Kläger in dieser Eigenschaft die Kündigung der Entsendungsvereinbarung durch die beklagte Partei übermittelte, ist es erforderlich, den genauen Inhalt des zwischen den beteiligten Personen geführten Gespräches festzustellen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Urkunden Beilage ./4 Bedacht zu nehmen sein. In dieser, offenbar vom Kläger unterfertigten Aktennotiz wird die Dauer der Entsendungsvereinbarung mit 31. August 1985 festgelegt. Es wird zu prüfen sein, wie es zur Erstellung dieser Urkunde kam und welche Gespräche in diesem Zusammenhang geführt wurden. Ausgehend vom Text der Urkunde ist es nicht von der Hand zu weisen, daß beide Teile von einer Beendigung der Entsendung mit 31. August 1985 ausgingen; das könnte dafür sprechen, daß über diese Frage Übereinstimmung erzielt wurde.
Den Ausführungen des Klägers, eine Kündigung der Entsendungsvereinbarung hätte zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit bedurft, kann nicht beigetreten werden. Der Kläger verweist darauf, daß in Punkt 3.8 des Dienstvertrages für Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrages Schriftlichkeit vorgesehen sei; da die Entsendungsvereinbarung mit dem Dienstvertrag eine Einheit bilde, hätten die Bestimmungen des Dienstvertrages auch für den Bereich der Entsendungsvereinbarung Anwendung zu finden. Aus dem Gebot der Schriftlichkeit für Änderungen des Vertrages ergebe sich, daß auch die Kündigung der Schriftform bedurft hätte. Unter der Änderung eines Dauerschuldverhältnisses ist jedoch lediglich ein Abgehen von einzelnen Vertragspunkten bei grundsätzlichem Fortbestand des Vertragsverhältnisses zu verstehen. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch einseitige Erklärung ist keine Vertragsänderung in diesem Sinn. Daß die Parteien unter dem Begriff der Vertragsänderung nicht auch die Kündigung verstanden, ergibt sich bereits daraus, daß beide Fälle in verschiedenen Vertragspunkten geregelt sind. Im Dienstvertrag (Punkt 3.3) ist für die Kündigung die Schriftform vorgesehen; im Punkt 3.8 würde für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages die Schriftform vereinbart. In der Entsendungsvereinbarung würde das Erfordernis der Schriftform nur für Zusatzvereinbarungen oder Änderungen festgelegt (Punkt 4.6); eine entsprechende Vereinbarung für die Kündigung fehlt.
Wie bereits ausgeführt, ist die Entsendungsvereinbarung, auch wenn sie im Rahmen des Dienstvertrages abgeschlossen wurde, eine eigene vertragliche Vereinbarung, in der die mit der Entsendung zusammenhängenden Fragen gesondert geregelt wurden. Für die Kündigung der Entsendungsvereinbarung wurde die Schriftform nicht vorgesehen. Dieser Umstand spricht gegen eine Anwendung der für die Kündigung des Dienstvertrages vorgesehenen Formvorschrift auch auf eine Kündigung der Entsendungsvereinbarung.
Ausgehend von ihrem Rechtsstandpunkt haben die Vorinstanzen das Bestehen eines Anspruches auf freiwillige Abfertigung zu Recht verneint. Gemäß Punkt 4.4.2.2 der Entsendungsvereinbarung, in der die grundsätzliche Regelung über die freiwillige Abfertigung enthalten ist, steht diese freiwillige Abfertigung nur zu, wenn das Dienstverhältnis unmittelbar nach Beendigung der Entsendung einvernehmlich aufgelöst wurde. Dies war hier nicht der Fall. Nach Beendigung der Entsendung mit 31. August 1985 - ob die Voraussetzungen für eine wirksame Beendigung der Entsendung vorlagen wird allerdings noch zu prüfen sein - kam es nicht zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses; dieses wurde vielmehr durch die beklagte Partei unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist gekündigt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer freiwilligen Abfertigung nach Punkt 4.4.2.2 der Entsendungsvereinbarung lagen daher nicht vor.
Da sich das Verfahren in den aufgezeigten Punkten ergänzungsbedürftig erweist, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; in diesen Punkten ist daher auch das Verfahren über das Leistungsbegehren ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.