Die außerordentliche Revision ist zulässig, da zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (§ 46 Abs 2 Z 1 ASGG); sie ist auch berechtigt. Es entspricht schon allgemein den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsrechts, daß der Arbeitnehmer durch die Arbeitsverhinderung keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden soll. Der Bemessung der Fortzahlung ist daher nach diesen Regeln (vgl § 8 Abs 1 AngG, § 3 Abs 2 und 3 EntgFZG, § 22 Abs 2 und 3 LandarbG, § 8 GAngG ua) das regelmäßige Entgelt zugrundezulegen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Dieses sogenannte Ausfallsprinzip erfordert es, auch allfällige Überstundenvergütungen dem laufenden Entgelt zuzurechnen. Der Arbeitnehmer ist so zu behandeln, als hätte er gearbeitet (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 213 f; Schwarz-Löschnigg, ArbR4 336 ff). Es liegt daher nahe, dem Begriff der "Fortzahlung" im Sinne des § 39 Abs 1 HGG schon insoweit keine andere rechtliche Bedeutung zu unterstellen und ihm insbesondere nicht einer isolierten sprachgebräuchlichen Bedeutung zu unterwerfen; überdies kommt das erwähnte Ausfallsprinzip auch im Heeresgebührengesetz selbst zum Ausdruck. Gemäß § 37 Abs 1 HGG besteht die Entschädigung für unselbständig erwerbstätige Wehrpflichtige, die an einer Kaderübung teilnehmen (§ 36 Abs 1 Z 2 HGG), aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die HÖhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. § 37 Abs 3 HGG iVm § 26 Abs 3 Z 1 HGG stellt dazu klar, daß als Einkommen im Sinne des § 37 Abs 1 HGG sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit (sohin auch Überstundenentgelte) anzusehen sind. Andererseits soll durch die Verlegung des Bemessungszeitraumes vor dem Antritt der Kaderübung gewährleistet werden, daß die Entschädigung dem tatsächlichen Verdienstentgang besser entspricht (1003 BlgNR 15.GP, 18).Die außerordentliche Revision ist zulässig, da zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG); sie ist auch berechtigt. Es entspricht schon allgemein den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsrechts, daß der Arbeitnehmer durch die Arbeitsverhinderung keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden soll. Der Bemessung der Fortzahlung ist daher nach diesen Regeln vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, AngG, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 EntgFZG, Paragraph 22, Absatz 2 und 3 LandarbG, Paragraph 8, GAngG ua) das regelmäßige Entgelt zugrundezulegen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Dieses sogenannte Ausfallsprinzip erfordert es, auch allfällige Überstundenvergütungen dem laufenden Entgelt zuzurechnen. Der Arbeitnehmer ist so zu behandeln, als hätte er gearbeitet vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 römisch eins 213 f; Schwarz-Löschnigg, ArbR4 336 ff). Es liegt daher nahe, dem Begriff der "Fortzahlung" im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, HGG schon insoweit keine andere rechtliche Bedeutung zu unterstellen und ihm insbesondere nicht einer isolierten sprachgebräuchlichen Bedeutung zu unterwerfen; überdies kommt das erwähnte Ausfallsprinzip auch im Heeresgebührengesetz selbst zum Ausdruck. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, HGG besteht die Entschädigung für unselbständig erwerbstätige Wehrpflichtige, die an einer Kaderübung teilnehmen (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, HGG), aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die HÖhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Paragraph 37, Absatz 3, HGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, HGG stellt dazu klar, daß als Einkommen im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, HGG sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit (sohin auch Überstundenentgelte) anzusehen sind. Andererseits soll durch die Verlegung des Bemessungszeitraumes vor dem Antritt der Kaderübung gewährleistet werden, daß die Entschädigung dem tatsächlichen Verdienstentgang besser entspricht (1003 BlgNR 15.GP, 18).
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 HGG haben Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, für die Dauer der Kaderübung zwar keinen Entschädigungsanspruch, aber einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren (Dienstbezüge). Nach § 39 Abs 2 HGG gelten als Monatsbezüge im Sinne des Abs 1 bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (§ 8 a Abs 1 VBG). Da diese Gesetzesstelle ausdrücklich nur den Begriff der "Monatsbezüge" abgrenzt und darüber hinaus zustehende Nebengebühren (§ 45 VBG) nicht erwähnt, ist es entgegen der Ansicht der Beklagten und der Vorinstanzen ohne jegliche Bedeutung, ob § 8 a VBG die den Vertragsbediensteten gebührenden Zulagen taxativ aufzählt oder nicht, zumal es sich bei der Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 GehG nicht um eine Zulage, sondern um eine Nebengebühr handelt (vgl § 22 Abs 1 VBG; §§ 61 Abs 1 iVm 15 Abs 1 Z 1, 16 GehG; § 2 Abs 1 Z 9 Nebengebührenzulagengesetz; VwGH Slg. A 11.205). Abgesehen davon bestätigt auch die vorgesehene Fortzahlung der in den Monatsbezügen enthaltenen Zulagen (§ 8 a Abs 1 VBG) im Sinne des § 39 Abs 2 HGG den Sinn und Zweck des Gesetzes, den Wehrpflichtigen so zu stellen, als hätte er gearbeitet, da etwa Erzieherzulagen, Omnibuslenkerzulagen, Pflegedienstzulagen, Pflegedienst-Chargenzulagen udgl keineswegs auf eine tatsächliche zulagenspezifische Arbeitsleistung des Vertragsbediensteten während der Kaderübung abstellen. Daß in diesem Sinne auch die tatsächliche Erteilung des Unterrichts keine zwingende Voraussetzung der Mehrleistungsvergütung ist, zeigt bereits § 61 Abs 7 GehG, wonach die Vergütung nicht einzustellen ist, wenn die Verhinderung am Unterricht in einer Teilnahme an Schulveranstaltungen oder in der genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, HGG haben Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, für die Dauer der Kaderübung zwar keinen Entschädigungsanspruch, aber einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren (Dienstbezüge). Nach Paragraph 39, Absatz 2, HGG gelten als Monatsbezüge im Sinne des Absatz eins, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Paragraph 8, a Absatz eins, VBG). Da diese Gesetzesstelle ausdrücklich nur den Begriff der "Monatsbezüge" abgrenzt und darüber hinaus zustehende Nebengebühren (Paragraph 45, VBG) nicht erwähnt, ist es entgegen der Ansicht der Beklagten und der Vorinstanzen ohne jegliche Bedeutung, ob Paragraph 8, a VBG die den Vertragsbediensteten gebührenden Zulagen taxativ aufzählt oder nicht, zumal es sich bei der Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, GehG nicht um eine Zulage, sondern um eine Nebengebühr handelt vergleiche Paragraph 22, Absatz eins, VBG; Paragraphen 61, Absatz eins, in Verbindung mit 15 Absatz eins, Ziffer eins, 16, GehG; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Nebengebührenzulagengesetz; VwGH Slg. A 11.205). Abgesehen davon bestätigt auch die vorgesehene Fortzahlung der in den Monatsbezügen enthaltenen Zulagen (Paragraph 8, a Absatz eins, VBG) im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, HGG den Sinn und Zweck des Gesetzes, den Wehrpflichtigen so zu stellen, als hätte er gearbeitet, da etwa Erzieherzulagen, Omnibuslenkerzulagen, Pflegedienstzulagen, Pflegedienst-Chargenzulagen udgl keineswegs auf eine tatsächliche zulagenspezifische Arbeitsleistung des Vertragsbediensteten während der Kaderübung abstellen. Daß in diesem Sinne auch die tatsächliche Erteilung des Unterrichts keine zwingende Voraussetzung der Mehrleistungsvergütung ist, zeigt bereits Paragraph 61, Absatz 7, GehG, wonach die Vergütung nicht einzustellen ist, wenn die Verhinderung am Unterricht in einer Teilnahme an Schulveranstaltungen oder in der genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der allgemeine arbeitsrechtliche Begriff der "Entgeltfortzahlung" sinngemäß dem Begriff der "Fortzahlung" der Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne des § 39 Abs 1 HGG entspricht. Damit kommt es aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Slg. A 11.205) nicht darauf an, ob die Ansprüche "laufend" gebühren oder pauschalierungsfähig sind, sondern darauf, ob dem Kläger die Vergütung für Mehrdienstleistung gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung durch die Einberufung zur Kaderübung eingetreten wäre. Davon ist hier aber auszugehen, da die Beklagte nicht einmal behauptet hat, daß der Kläger während der auf Kaderübung verbrachten Zeit keine Mehrdienstleistung erbringen hätte können. War aber lediglich die Arbeitsverhinderung durch die Kaderübung Grund für den Entfall der ansonsten dauernden Mehrdienstleistung, hat der Kläger Anspruch auf die Differenz der ausgezahlten zur monatlichen Vergütung.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der allgemeine arbeitsrechtliche Begriff der "Entgeltfortzahlung" sinngemäß dem Begriff der "Fortzahlung" der Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, HGG entspricht. Damit kommt es aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Slg. A 11.205) nicht darauf an, ob die Ansprüche "laufend" gebühren oder pauschalierungsfähig sind, sondern darauf, ob dem Kläger die Vergütung für Mehrdienstleistung gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung durch die Einberufung zur Kaderübung eingetreten wäre. Davon ist hier aber auszugehen, da die Beklagte nicht einmal behauptet hat, daß der Kläger während der auf Kaderübung verbrachten Zeit keine Mehrdienstleistung erbringen hätte können. War aber lediglich die Arbeitsverhinderung durch die Kaderübung Grund für den Entfall der ansonsten dauernden Mehrdienstleistung, hat der Kläger Anspruch auf die Differenz der ausgezahlten zur monatlichen Vergütung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 43 Abs 1 bzw 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 43, Absatz eins, bzw 50 ZPO begründet.