Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision grundsätzlich nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Gemäß § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 3 zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Nur in den Fällen des § 46 Abs 3 ASGG ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 zulässig; in solchen Fällen hat auch ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision zu unterbleiben (§ 45 Abs 3 ASGG).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision grundsätzlich nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 3, zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Nur in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig; in solchen Fällen hat auch ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision zu unterbleiben (Paragraph 45, Absatz 3, ASGG).
Von den Fällen des § 46 Abs 3 ASGG könnte für den vorliegenden Fall nur die Z 1 in Frage kommen. Danach ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren "über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses" sind solche, in denen es um die Berechtigung oder die Art der Beendigung geht, auch wenn diese Frage nur als Vorfrage bei Prüfung eines geltendgemachten Zahlungsanspruches zu klären ist (idS auch Fink ASGG 111). Der Gesetzgeber wollte damit ua die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Berechtigung; Art und Zeitpunkt der Beendigung) einer weitgehenden Überprüfung durch das Höchstgericht zugänglich machen, weil gerade diesen Fragen häufig eine sehr wesentliche Bedeutung zukommt.Von den Fällen des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG könnte für den vorliegenden Fall nur die Ziffer eins, in Frage kommen. Danach ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren "über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses" sind solche, in denen es um die Berechtigung oder die Art der Beendigung geht, auch wenn diese Frage nur als Vorfrage bei Prüfung eines geltendgemachten Zahlungsanspruches zu klären ist (idS auch Fink ASGG 111). Der Gesetzgeber wollte damit ua die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Berechtigung; Art und Zeitpunkt der Beendigung) einer weitgehenden Überprüfung durch das Höchstgericht zugänglich machen, weil gerade diesen Fragen häufig eine sehr wesentliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall ist die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits rechtskräftig entschieden. Es steht fest, daß die Lösung des Dienstverhältnisses und der Entsendungsvereinbarung vertragswidrig erfolgte. Gegenstand des Verfahrens ist nur mehr die Frage, in welcher Höhe die Ansprüche des Klägers gerechtfertigt sind. Seit der Rechtskraft des Zwischenurteils vom 12.2.1992 handelt es sich daher nicht mehr um ein Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil die damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht mehr Verfahrensgegenstand sind.
Da ein Fall des § 46 Abs 3 ASGG sohin nicht vorliegt, hätte das Berufungsgericht im Sinne des § 45 Abs 1 ASGG einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in seine Entscheidung aufzunehmen gehabt. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1 mwH).Da ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG sohin nicht vorliegt, hätte das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, ASGG einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in seine Entscheidung aufzunehmen gehabt. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1 mwH).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschrieben gesonderten Gründe zurückstellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschrieben gesonderten Gründe zurückstellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).