Entscheidungsgründe:
Mit Betriebsvereinbarung vom 30.April 1982, die für sämtliche Arbeitnehmer der beklagten Partei, welche nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, abgeschlossen wurde, wurde vereinbart, daß für Arbeiter der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Geltung habe, daß für die Bestimmungen bezüglich des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration der Kollektivvertrag für die Angestellten zur Anwendung komme. Die nach der Klage festzustellenden Ansprüche wurden den von der Betriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmern bisher nie ausgezahlt.
38 Dienstnehmer der beklagten Partei haben einen Aufnahmebogen unterfertigt, in dem eine Erklärung mit folgendem Wortlaut enthalten ist:
"Mit dem vereinbarten Stundenlohn von S........ sind die im Kollektivvertrag ausgewiesenen Zulagen und Sondererstattungen etc abgegolten."
Die beklagte Partei gewährte den Arbeitnehmern über den kollektivvertraglichen Stundensatz hinaus eine Mehrzahlung, und zwar den Technikern 24 S und den Hausarbeitern 18,50 S.
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß die Dienstnehmer der beklagten Partei, welche weder dem Hausbesorgergesetz noch dem Angestelltengesetz unterliegen, Anspruch auf Bezahlung einer Fahrtkostenvergütung und eines Wegegeldes gemäß § 9 I des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe bzw gemäß der Sonderregelungen für Wien über Fahrtkostenvergütung und Wegegeld vom 26.5.1993 zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der jeweils gültigen Fassung haben. Die klagende Partei führte aus, es sei zwar richtig, daß eine Mehrzahlung bei den Stundenlöhnen erfolge, doch sehe der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in § 5 I Z 13 ein Abgeltungsverbot vor.Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß die Dienstnehmer der beklagten Partei, welche weder dem Hausbesorgergesetz noch dem Angestelltengesetz unterliegen, Anspruch auf Bezahlung einer Fahrtkostenvergütung und eines Wegegeldes gemäß Paragraph 9, römisch eins des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe bzw gemäß der Sonderregelungen für Wien über Fahrtkostenvergütung und Wegegeld vom 26.5.1993 zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der jeweils gültigen Fassung haben. Die klagende Partei führte aus, es sei zwar richtig, daß eine Mehrzahlung bei den Stundenlöhnen erfolge, doch sehe der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in Paragraph 5, römisch eins Ziffer 13, ein Abgeltungsverbot vor.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Aufgrund der Einzelvereinbarungen seien die im Kollektivvertrag ausgewiesenen Zulagen und Sondererstattungen mit dem vereinbarten Stundenlohn abgegolten. Im übrigen entfalte die Betriebsvereinbarung keine normative Wirkung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Betriebsvereinbarung betreffe einen zulässigen Regelungsgegenstand im Sinne des § 97 Abs 1 Z 12 ArbVG und umfasse auch das Abtretungsverbot nach § 5 I Z 13 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe, nach dem die Abgeltung von Aufzahlungen und Zulagen durch erhöhten Lohn unzulässig sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Betriebsvereinbarung betreffe einen zulässigen Regelungsgegenstand im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 12, ArbVG und umfasse auch das Abtretungsverbot nach Paragraph 5, römisch eins Ziffer 13, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe, nach dem die Abgeltung von Aufzahlungen und Zulagen durch erhöhten Lohn unzulässig sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsauffassung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.