Das Berufungsgericht hat zutreffend die Anrechenbarkeit der Zeiten des Dienstverhältnisses der Klägerin vom 30. 9. 1991 bis 31. 8. 1992 auf die Dienstzeit nach § 48 Abs 6 der VBO 1995 bejaht. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend die Anrechenbarkeit der Zeiten des Dienstverhältnisses der Klägerin vom 30. 9. 1991 bis 31. 8. 1992 auf die Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 6, der VBO 1995 bejaht. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann daher verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Ob die Anrechnungsbestimmung des § 48 Abs 7 VBO 1995 ("Zeiten in Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften sind der Dienstzeit nach Abs 6 zuzurechnen, wenn...") nur auf Abs 6 dieser Gesetzesstelle ("die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von drei Jahren das Zweifache, fünf Jahren das Dreifache...") und nicht auf Abs 2 Z 1 ("die Abfertigung gebührt nicht, wenn die Dienstzeit weniger als drei Jahre beträgt") verweist, hat nicht die Bedeutung, dass die Anrechnungsbestimmung nur für die Höhe und nicht auch für den Anspruch auf Abfertigung selbst maßgeblich ist. Wie die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, enthält Abs 2 Z 1 nur eine den Anspruch auf Abfertigung ausschließende Bestimmung, während Abs 6 die Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruches, nämlich die Vollendung einer bestimmten Dienstzeitdauer fordert aber auch die Höhe der Abfertigung bestimmt. Die Grundsatzbestimmung des § 48 Abs 1, dass "dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gebührt", wird durch Abs 6 nur insofern ergänzt, als dort die Voraussetzung einer bestimmten Dienstzeitdauer genannt wird und in welcher Höhe der Anspruch zusteht.Ob die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 48, Absatz 7, VBO 1995 ("Zeiten in Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften sind der Dienstzeit nach Absatz 6, zuzurechnen, wenn...") nur auf Absatz 6, dieser Gesetzesstelle ("die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von drei Jahren das Zweifache, fünf Jahren das Dreifache...") und nicht auf Absatz 2, Ziffer eins, ("die Abfertigung gebührt nicht, wenn die Dienstzeit weniger als drei Jahre beträgt") verweist, hat nicht die Bedeutung, dass die Anrechnungsbestimmung nur für die Höhe und nicht auch für den Anspruch auf Abfertigung selbst maßgeblich ist. Wie die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, enthält Absatz 2, Ziffer eins, nur eine den Anspruch auf Abfertigung ausschließende Bestimmung, während Absatz 6, die Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruches, nämlich die Vollendung einer bestimmten Dienstzeitdauer fordert aber auch die Höhe der Abfertigung bestimmt. Die Grundsatzbestimmung des Paragraph 48, Absatz eins,, dass "dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gebührt", wird durch Absatz 6, nur insofern ergänzt, als dort die Voraussetzung einer bestimmten Dienstzeitdauer genannt wird und in welcher Höhe der Anspruch zusteht.
An der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass infolge der Anrechnungsbestimmung des Abs 7 und Nichtvorliegens eines in dieser Gesetzesstelle normierten Ausschlusstatbestandes das frühere Dienstverhältnis anzurechnen ist, ist daher nichts auszusetzen.An der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass infolge der Anrechnungsbestimmung des Absatz 7 und Nichtvorliegens eines in dieser Gesetzesstelle normierten Ausschlusstatbestandes das frühere Dienstverhältnis anzurechnen ist, ist daher nichts auszusetzen.
Ob im Wege der Auslegung des Dienstvertrages (Beilage 7) dasselbe Ergebnis zu erzielen gewesen wäre, kann daher dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.