Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 9 Abs 5 BAG hat der Lehrberechtigte dem Lehrling, der zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben. Wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), höher sind als die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen. Aus dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht zutreffend abgeleitet, daß den Lehrberechtigten jedenfalls die Verpflichtung trifft, die dem Lehrling gemäß § 17 Abs 1 BAG zu leistende Lehrlingsentschädigung auch während des Besuches einer lehrgangsmäßigen Berufsschule (§ 49 Abs 2 lit b SchOG) weiterzuzahlen. Für die ganzjährigen Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche (§ 49 Abs 2 lit a SchOG) ergibt sich die Weiterzahlungspflicht ausdrücklich aus § 17 Abs 3 BAG. Danach ist die Lehrlingsentschädigung für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluß der Mittagspause weiterzuzahlen. Wie bereits zitiert, besteht die Weiterzahlungspflicht nur für Lehrlinge, die zum Besuch der Berufsschule verpflichtet sind (§ 9 Abs 5 BAG). Gemäß § 21 Abs 1 SchPflG beginnt die Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluß der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule an. Die Klägerin war daher bis zum Abschluß des dritten Lehrganges der Berufsschule am 8. November 1986 berufsschulpflichtig. Gemäß § 27 Abs 1 SchUG durfte sie, da sie in der zweiten Klasse zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe nicht berechtigt war, die betreffende Schulstufe wiederholen (die Bestimmungen des § 27 Abs 3 und 32 Abs 3 SchUG standen dem nicht entgegen).Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BAG hat der Lehrberechtigte dem Lehrling, der zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben. Wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), höher sind als die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen. Aus dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht zutreffend abgeleitet, daß den Lehrberechtigten jedenfalls die Verpflichtung trifft, die dem Lehrling gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BAG zu leistende Lehrlingsentschädigung auch während des Besuches einer lehrgangsmäßigen Berufsschule (Paragraph 49, Absatz 2, Litera b, SchOG) weiterzuzahlen. Für die ganzjährigen Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche (Paragraph 49, Absatz 2, Litera a, SchOG) ergibt sich die Weiterzahlungspflicht ausdrücklich aus Paragraph 17, Absatz 3, BAG. Danach ist die Lehrlingsentschädigung für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluß der Mittagspause weiterzuzahlen. Wie bereits zitiert, besteht die Weiterzahlungspflicht nur für Lehrlinge, die zum Besuch der Berufsschule verpflichtet sind (Paragraph 9, Absatz 5, BAG). Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, SchPflG beginnt die Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluß der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule an. Die Klägerin war daher bis zum Abschluß des dritten Lehrganges der Berufsschule am 8. November 1986 berufsschulpflichtig. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SchUG durfte sie, da sie in der zweiten Klasse zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe nicht berechtigt war, die betreffende Schulstufe wiederholen (die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3 und 32 Absatz 3, SchUG standen dem nicht entgegen).
Daß die Berufsschulpflicht der Klägerin bis 8. November 1986 bestand, bestreitet auch die Revisionswerberin nicht; sie meint aber, daß die Verpflichtung zur Freistellung des Lehrlings auf die zum Schulbesuch erforderliche Zeit beschränkt sei. Daraus ergebe sich im Zusammenhang mit § 9 Abs 7 BAG, der von der zur Ablegung der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen erforderlichen Zeit spreche, daß die "zum Schulbesuch erforderliche Zeit" mit dem erstmaligen Besuch eines Lehrgangs verbraucht und der Lehrberechtigte zur Zahlung zusätzlicher Ausbildungskosten des Lehrlings nicht verpflichtet sei, zumal sich der Lehrling gemäß § 10 Abs 1 BAG zu bemühen habe, die für die Erlangung des Lehrberufs erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben.Daß die Berufsschulpflicht der Klägerin bis 8. November 1986 bestand, bestreitet auch die Revisionswerberin nicht; sie meint aber, daß die Verpflichtung zur Freistellung des Lehrlings auf die zum Schulbesuch erforderliche Zeit beschränkt sei. Daraus ergebe sich im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 7, BAG, der von der zur Ablegung der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen erforderlichen Zeit spreche, daß die "zum Schulbesuch erforderliche Zeit" mit dem erstmaligen Besuch eines Lehrgangs verbraucht und der Lehrberechtigte zur Zahlung zusätzlicher Ausbildungskosten des Lehrlings nicht verpflichtet sei, zumal sich der Lehrling gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BAG zu bemühen habe, die für die Erlangung des Lehrberufs erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben.
Es ist daher die - vom Berufungsgericht zutreffend als erhebliche Rechtsfrage (§ 46 Abs 2 Z 1 ASGG) beurteilte - Frage zu prüfen, ob der Lehrling während der Zeit einer noch aufrechten Berufsschulpflicht Anspruch auf bezahlte Freizeitgewährung für die (schulgesetzlich zulässige) Wiederholung einer Schulstufe der Berufsschule hat, wenn er zum Aufsteigen in die nächst höhere Klasse nicht berechtigt ist.Es ist daher die - vom Berufungsgericht zutreffend als erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG) beurteilte - Frage zu prüfen, ob der Lehrling während der Zeit einer noch aufrechten Berufsschulpflicht Anspruch auf bezahlte Freizeitgewährung für die (schulgesetzlich zulässige) Wiederholung einer Schulstufe der Berufsschule hat, wenn er zum Aufsteigen in die nächst höhere Klasse nicht berechtigt ist.
Das ist - entgegen den Ausführungen der Revision - grundsätzlich zu bejahen. Gemäß § 10 Abs 1 BAG hat sich der Lehrling zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufs erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Das ist aber keine Erfolgsverbindlichkeit. Ebenso wie der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (nur) eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung und nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, aber verpflichtet ist, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten aufzubieten und die Arbeit so zu leisten, wie er sie ohne Schädigung seiner Gesundheit auf die Dauer nach seinem individuellen Leistungsvermögen erbringen kann (SZ 57/1 = JBl 1984, 625 = DRdA 1985, 389), ist auch der Lehrling im Rahmen des Lehrverhältnisses, das ein durch den Ausbildungszweck bestimmtes Arbeitsverhältnis besonderer Art ist, verpflichtet, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten zur Erlernung des Lehrberufes sowohl in der Berufsschule als auch am Lehrplatz aufzubieten. Das Nichterreichen des Lehrziels einer Schulstufe der Berufsschule ist daher, wenn der Lehrling seine Fähigkeiten aufgeboten hat und ihm insbesondere eine Verletzung von Pflichten des Schulpflichtgesetzes, die den Lehrberechtigten gemäß § 15 Abs 3 BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen würde, nicht vorzuwerfen ist, keine Verletzung des Lehrvertrages. Soferne der Lehrling nicht überhaupt unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen (§ 15 Abs 3 lit f BAG), kann nur eine subjektiv vorwerfbare Verletzung der Pflicht, die Berufsschule zu besuchen und sich dort die zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung notwendigen Kenntnisse anzueignen, auch zu einer vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages und allenfalls zum Entfall eines Entgeltanspruchs führen. Derartiges hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Sie hat der Klägerin überdies die Lehrlingsentschädigung während der Zeit der Wiederholung der zweiten Klasse der Berufsschule voll weitergezahlt und erst später das Schreiben vom 6. August 1986 über die Gewährung "unbezahlten Urlaubs" verfaßt (wobei dahingestellt bleiben kann, ob zwischen den Streitteilen vor der Ablehnung der Unterfertigung des Schreibens der Beklagten vom 6. August 1986 durch die Klägerin überhaupt eine mündliche Vereinbarung zustandegekommen war), weil sie die Klägerin nicht für insgesamt vier Lehrgänge unter Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung freistellen wollte. Unter die "zum Schulbesuch erforderliche Zeit" ist daher auch die Wiederholung einer negativ abgeschlossenen Schulstufe zu subsumieren (Berger-Fida-Gruber, BAG 223) doch läßt sich die Lösung der Frage, ob für diese Zeit eine Pflicht zur Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung besteht, nicht allein aus den das Verhältnis des Lehrlings zur Schule regelnden einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen gewinnen.Das ist - entgegen den Ausführungen der Revision - grundsätzlich zu bejahen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BAG hat sich der Lehrling zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufs erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Das ist aber keine Erfolgsverbindlichkeit. Ebenso wie der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (nur) eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung und nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, aber verpflichtet ist, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten aufzubieten und die Arbeit so zu leisten, wie er sie ohne Schädigung seiner Gesundheit auf die Dauer nach seinem individuellen Leistungsvermögen erbringen kann (SZ 57/1 = JBl 1984, 625 = DRdA 1985, 389), ist auch der Lehrling im Rahmen des Lehrverhältnisses, das ein durch den Ausbildungszweck bestimmtes Arbeitsverhältnis besonderer Art ist, verpflichtet, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten zur Erlernung des Lehrberufes sowohl in der Berufsschule als auch am Lehrplatz aufzubieten. Das Nichterreichen des Lehrziels einer Schulstufe der Berufsschule ist daher, wenn der Lehrling seine Fähigkeiten aufgeboten hat und ihm insbesondere eine Verletzung von Pflichten des Schulpflichtgesetzes, die den Lehrberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen würde, nicht vorzuwerfen ist, keine Verletzung des Lehrvertrages. Soferne der Lehrling nicht überhaupt unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen (Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG), kann nur eine subjektiv vorwerfbare Verletzung der Pflicht, die Berufsschule zu besuchen und sich dort die zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung notwendigen Kenntnisse anzueignen, auch zu einer vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages und allenfalls zum Entfall eines Entgeltanspruchs führen. Derartiges hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Sie hat der Klägerin überdies die Lehrlingsentschädigung während der Zeit der Wiederholung der zweiten Klasse der Berufsschule voll weitergezahlt und erst später das Schreiben vom 6. August 1986 über die Gewährung "unbezahlten Urlaubs" verfaßt (wobei dahingestellt bleiben kann, ob zwischen den Streitteilen vor der Ablehnung der Unterfertigung des Schreibens der Beklagten vom 6. August 1986 durch die Klägerin überhaupt eine mündliche Vereinbarung zustandegekommen war), weil sie die Klägerin nicht für insgesamt vier Lehrgänge unter Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung freistellen wollte. Unter die "zum Schulbesuch erforderliche Zeit" ist daher auch die Wiederholung einer negativ abgeschlossenen Schulstufe zu subsumieren (Berger-Fida-Gruber, BAG 223) doch läßt sich die Lösung der Frage, ob für diese Zeit eine Pflicht zur Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung besteht, nicht allein aus den das Verhältnis des Lehrlings zur Schule regelnden einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen gewinnen.
Die Vereinbarung "unbezahlten Urlaubs" für eine Zeit, für die dem Lehrling nach dem Berufsausbildungsgesetz ein Anspruch auf Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung gebührt, verstößt gegen zwingende Bestimmungen. Die (behautpete) Vereinbarung ist daher unwirksam, so daß es auf die Frage der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hiezu gar nicht ankommt. Die Klägerin steht daher für den Zeitraum vom 1. 9. 1986 bis 8. 11. 1986 die der Höhe nach gar nicht mehr bekämpfte Lehrlingsentschädigung samt aliquoten Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung zu.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.