Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die von ihr gezahlten Aufwandsentschädigungen auf das unterkollektivvertragliche Entgelt anzurechnen, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die von ihr gezahlten Aufwandsentschädigungen auf das unterkollektivvertragliche Entgelt anzurechnen, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, es sei ein Gesamtentgeltvergleich anzustellen und es seien dazu noch umfangreiche Überprüfungen hinsichtlich der Mehrleistungen und der Aufwandsentschädigung erforderlich, entgegenzuhalten, daß es dazu schon an differenzierenden Behauptungen im Verfahren erster Instanz fehlt. Im Revisionsverfahren ist unbestritten, daß der Kläger entgegen der Bestimmung des § 10 Abs 1 AÜG unterkollektivvertraglich entlohnt wurde. Nach der Grundvereinbarung stand ihm überdies eine Auslöse (Taggeld und Nächtigung) und eine als freiwillige Leistung bezeichnete Erhöhung des Taggeldes zu. Voraussetzung eines im Sinne des § 3 ArbVG auch im Geltungsbereich des § 8 Abs 1 AÜG (vgl. Geppert, AÜG § 8 Erl. 1) vorzunehmenden Entgeltvergleiches ist aber, daß diesbezüglich eine wirksame Kompensationsmöglichkeit besteht. Das ist, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, nicht der Fall.Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, es sei ein Gesamtentgeltvergleich anzustellen und es seien dazu noch umfangreiche Überprüfungen hinsichtlich der Mehrleistungen und der Aufwandsentschädigung erforderlich, entgegenzuhalten, daß es dazu schon an differenzierenden Behauptungen im Verfahren erster Instanz fehlt. Im Revisionsverfahren ist unbestritten, daß der Kläger entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG unterkollektivvertraglich entlohnt wurde. Nach der Grundvereinbarung stand ihm überdies eine Auslöse (Taggeld und Nächtigung) und eine als freiwillige Leistung bezeichnete Erhöhung des Taggeldes zu. Voraussetzung eines im Sinne des Paragraph 3, ArbVG auch im Geltungsbereich des Paragraph 8, Absatz eins, AÜG vergleiche Geppert, AÜG Paragraph 8, Erl. 1) vorzunehmenden Entgeltvergleiches ist aber, daß diesbezüglich eine wirksame Kompensationsmöglichkeit besteht. Das ist, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, nicht der Fall.
Nach der Grundvereinbarung wurde die "Auslöse" nur an Arbeitstagen gezahlt; sie entfiel bei Urlaub, Krankenstand oder Fehlzeiten, bei denen die Anwesenheit auf der Baustelle nicht gegeben war. Schon dadurch unterscheidet sich die "Auslöse" vom Arbeitsentgelt. Als pauschalierte und nicht näher differenzierte Aufwandsentschädigung stand sie auch nicht in eindeutiger Beziehung zur Höhe des Stundenlohns, der nach dem Personalvertrag vom Jänner 1990 mit höchstens S 65 netto vereinbart wurde, wodurch im Einzelfall etwaige höhere Entlohnungen bei den Auftraggebern erreicht werden sollten. Tages- und Nächtigungsgelder sind zwar beitragsbegünstigt (vgl. Geppert aaO § 10 Erl. 6), sie finden aber andererseits keine Berücksichtigung bei der Bemessung des Urlaubsentgelts, der Sonderzahlungen, in Entgeltfortzahlungsfällen, bei der Pensionsbemessung udgl. Daß eine solche Berücksichtigung hinsichtlich eines Teiles der "Auslöse" dennoch erfolgt wäre, wurde nicht behauptet. Auch daraus folgt, daß eine höhere, die tatsächlichen Aufwendungen übersteigende Aufwandsentschädigung nicht schlechthin und ohne weiteres der unterkollektivvertraglichen Entlohnung gegenübergestellt und zugeschlagen werden kann.Nach der Grundvereinbarung wurde die "Auslöse" nur an Arbeitstagen gezahlt; sie entfiel bei Urlaub, Krankenstand oder Fehlzeiten, bei denen die Anwesenheit auf der Baustelle nicht gegeben war. Schon dadurch unterscheidet sich die "Auslöse" vom Arbeitsentgelt. Als pauschalierte und nicht näher differenzierte Aufwandsentschädigung stand sie auch nicht in eindeutiger Beziehung zur Höhe des Stundenlohns, der nach dem Personalvertrag vom Jänner 1990 mit höchstens S 65 netto vereinbart wurde, wodurch im Einzelfall etwaige höhere Entlohnungen bei den Auftraggebern erreicht werden sollten. Tages- und Nächtigungsgelder sind zwar beitragsbegünstigt vergleiche Geppert aaO Paragraph 10, Erl. 6), sie finden aber andererseits keine Berücksichtigung bei der Bemessung des Urlaubsentgelts, der Sonderzahlungen, in Entgeltfortzahlungsfällen, bei der Pensionsbemessung udgl. Daß eine solche Berücksichtigung hinsichtlich eines Teiles der "Auslöse" dennoch erfolgt wäre, wurde nicht behauptet. Auch daraus folgt, daß eine höhere, die tatsächlichen Aufwendungen übersteigende Aufwandsentschädigung nicht schlechthin und ohne weiteres der unterkollektivvertraglichen Entlohnung gegenübergestellt und zugeschlagen werden kann.
Eine solche Vereinbarung ist der Anrechnungsregelung im Personalvertrag auch nicht zu entnehmen, da diese nur darauf abstellt, daß das Nettoeinkommen des Dienstnehmers in seiner Gesamtheit den "Vereinbarungen" entsprechen müsse. Sollten verschiedene Zahlungen zu niedrig veranschlagt und andere zu hoch sein, seien sie gegenseitig anzurechnen; werde also beispielsweise ein Taggeldsatz zu wenig verrechnet, dafür aber zu viel Schmutzzulage, bestehe keine Forderung an den Dienstgeber, wenn das Nettoeinkommen des Dienstnehmers in seiner Gesamtheit den "Vereinbarungen" entspreche. Eine Überzahlung von Auslösen ist nicht erwiesen. Die Beklagte hat daher keinen Anspruch darauf, die einzelvertraglich und ohne Einschränkung zugestandene Aufwandsentschädigung auf die kollektivvertragliche Mindestentlohnung anzurechnen; um so weniger besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.