Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, liegt unter der im § 46 Abs 1 Z 2 ASGG festgesetzten Grenze. Die Revision ist daher nur unter den im § 46 Abs 1 Z 1 ASGG bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Ob die Revision zulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof selbst zu prüfen (§ 508 a Abs 1 ZPO; Kuderna, ASSG § 45 Erl 5 Abs 2).Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, liegt unter der im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG festgesetzten Grenze. Die Revision ist daher nur unter den im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Ob die Revision zulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof selbst zu prüfen (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO; Kuderna, ASSG Paragraph 45, Erl 5 Absatz 2,).
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Erfordernis oder zur Entbehrlichkeit einer Vereinbarung über den Verbrauch von Postensuchtagen fehle und zwischen den Entscheidungen 9 Ob A 31/90 und 9 Ob A 258/90 deutliche Widersprüche bestünden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung Arb 9905 (= DRdA 1982/11) zur Frage des Fehlens einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitsgebers zur Inanspruchnahme der Postensuchtage Stellung genommen und sowohl auf die zu prüfende Interessenlage als auch auf eine allenfalls zu vermutende Einwilligung des Arbeitgebers hingewiesen (auch 9 Ob A 31/90). Die Entscheidung 9 Ob A 258/90 steht dazu nicht in Widerspruch, da in diesem Fall das Vorbringen der Klägerin, sie habe zumindest versucht, den Arbeitgeber zu erreichen, doch sei ihr dies nicht möglich gewesen, als widerlegt erachtet wurde.
Hinsichtlich der weiteren näher festgestellten Vorgänge, die dem Ausspruch der Entlassung vorangingen, handelt es sich lediglich um kasuistische Umstände des Einzelfalles. Die damit zusammenhängenden Fragen erfüllen die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG nicht.Hinsichtlich der weiteren näher festgestellten Vorgänge, die dem Ausspruch der Entlassung vorangingen, handelt es sich lediglich um kasuistische Umstände des Einzelfalles. Die damit zusammenhängenden Fragen erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.