Das Berufungsgericht hat die Frage, ob mit dem Kläger ein Dienstverhältnis auf Probe gemäß § 19 Abs 2 AngG vereinbart wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob mit dem Kläger ein Dienstverhältnis auf Probe gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AngG vereinbart wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Ausführungen des Revisionswerbers, er sei unter Druck gestanden, es sei nur ein "faktisches" Arbeitsverhältnis zustande gekommen und der Probemonat sei gemäß § 864 a ABGB nicht Bestandteil des Dienstvertrages geworden, ist entgegenzuhalten, daß er damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.Den Ausführungen des Revisionswerbers, er sei unter Druck gestanden, es sei nur ein "faktisches" Arbeitsverhältnis zustande gekommen und der Probemonat sei gemäß Paragraph 864, a ABGB nicht Bestandteil des Dienstvertrages geworden, ist entgegenzuhalten, daß er damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.
Nach den Feststellungen wurde dem Kläger für seine Bewerbung ein von der beklagten Partei aufgelegtes Bewerbungsformular übergeben, das ausdrücklich vorsah, daß bei Angestellten der erste Monat als ein Probemonat als vereinbart gilt. Eine solche Vereinbarung ist bei höheren Angestellten, deren Eignung für die angestrebte Stelle erst geprüft werden soll, nicht ungewöhnlich. Der Kläger unterfertigte das Formular und somit auch das unmittelbar über seiner Unterschrift befindliche Angebot eines Probemonats und übergab es ohne jegliche Einschränkung dem zuständigen Sachbearbeiter. Das Dienstverhältnis wurde von der beklagten Partei innerhalb der Probezeit gelöst und auf der Grundlage des Gehaltsvorschlags des Klägers im Bewerbungsschreiben abgerechnet. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, der Kläger habe nur ein "faktisches" Arbeitsverhältnis begründet (vgl Arb 9.575, 10.615 ua). Er war auch nicht gezwungen, der Vereinbarung einer Probezeit zuzustimmen. Soweit er die Vorgaben der beklagten Partei durch seine Unterschrift zustimmend zur Kenntnis nahm, hatte er sich an diese zu halten.Nach den Feststellungen wurde dem Kläger für seine Bewerbung ein von der beklagten Partei aufgelegtes Bewerbungsformular übergeben, das ausdrücklich vorsah, daß bei Angestellten der erste Monat als ein Probemonat als vereinbart gilt. Eine solche Vereinbarung ist bei höheren Angestellten, deren Eignung für die angestrebte Stelle erst geprüft werden soll, nicht ungewöhnlich. Der Kläger unterfertigte das Formular und somit auch das unmittelbar über seiner Unterschrift befindliche Angebot eines Probemonats und übergab es ohne jegliche Einschränkung dem zuständigen Sachbearbeiter. Das Dienstverhältnis wurde von der beklagten Partei innerhalb der Probezeit gelöst und auf der Grundlage des Gehaltsvorschlags des Klägers im Bewerbungsschreiben abgerechnet. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, der Kläger habe nur ein "faktisches" Arbeitsverhältnis begründet vergleiche Arb 9.575, 10.615 ua). Er war auch nicht gezwungen, der Vereinbarung einer Probezeit zuzustimmen. Soweit er die Vorgaben der beklagten Partei durch seine Unterschrift zustimmend zur Kenntnis nahm, hatte er sich an diese zu halten.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.