Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Kündigung des Klägers nicht im Zusammenhang mit der Abänderung der Bestimmungen des Forstrechtsbereinigungsgesetzes 1962 idF BGBl 1971/372 durch das Forstgesetz 1975, BGBl 1975/440 betreffend die Bestellungspflicht von Forstorganen und die daraus ab 1.1.1976 ermöglichte Personaleinsparung steht und dem Kläger daher nicht der durch das Zusatzübereinkommen zum Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte vorgesehene Härteausgleich zusteht. Insoweit genügt es daher auf die zutreffenden Ausführungen der Begründung des angefochtenen Berufungsurteiles hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Kündigung des Klägers nicht im Zusammenhang mit der Abänderung der Bestimmungen des Forstrechtsbereinigungsgesetzes 1962 in der Fassung BGBl 1971/372 durch das Forstgesetz 1975, BGBl 1975/440 betreffend die Bestellungspflicht von Forstorganen und die daraus ab 1.1.1976 ermöglichte Personaleinsparung steht und dem Kläger daher nicht der durch das Zusatzübereinkommen zum Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte vorgesehene Härteausgleich zusteht. Insoweit genügt es daher auf die zutreffenden Ausführungen der Begründung des angefochtenen Berufungsurteiles hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Sowohl das Forstrechtsbereinigungsgesetz 1962 (BGBl 1962/222) idF seiner Novelle (BGBl 1971/372) als auch das Forstgesetz 1975 (BGBl 1975/440) in der geltenden Fassung sehen für Pflichtbetriebe die zwingende Bestellung leitender Forstorgane vor. Der im Zusatzübereinkommen zum Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte vorgesehene Härteausgleich steht dem mindestens 20 Jahre im Betrieb beschäftigten Forstorgan, das das 50. Lebensjahr vollendet hat, dann zu, wenn seine Kündigung durch die durch das Forstgesetz 1975 ab 1.1.1976 ermöglichte Personaleinsparungsmöglichkeit begründet wurde.Sowohl das Forstrechtsbereinigungsgesetz 1962 (BGBl 1962/222) in der Fassung seiner Novelle (BGBl 1971/372) als auch das Forstgesetz 1975 (BGBl 1975/440) in der geltenden Fassung sehen für Pflichtbetriebe die zwingende Bestellung leitender Forstorgane vor. Der im Zusatzübereinkommen zum Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte vorgesehene Härteausgleich steht dem mindestens 20 Jahre im Betrieb beschäftigten Forstorgan, das das 50. Lebensjahr vollendet hat, dann zu, wenn seine Kündigung durch die durch das Forstgesetz 1975 ab 1.1.1976 ermöglichte Personaleinsparungsmöglichkeit begründet wurde.
Im vorliegenden Fall waren entgegen den Ausführungen in der Revision nicht drei Forstorgane, sondern neben dem leitenden Forstorgan, Ziviltechniker Dipl.Ing.Walter M***** und dem Kläger als Revierförster in dem mehr als 500 ha Waldfläche umfassenden Betrieb des Beklagten keine weiteren Forstorgane beschäftigt. Dipl.Ing.S*****, ein Forstassistent, betreut erst als Ersatzmann für den Kläger die gesamten Forstflächen des Beklagten. Soweit der Revisionswerber ausführt, Dipl.Ing.S***** sei nicht Ersatzmann für den Kläger, folgt er nicht den Feststellungen.
Damit war aber zum Zeitpunkt der Kündigung und auch schon einige Zeit vorher das Minimalerfordernis der Personalbestellungspflicht nach den §§ 113, 114 Forstgesetz wie auch schon des § 55 Abs 2 und 3 des mit 1.1.1976 außer Kraft getretenen Forstrechtsbereinigungsgesetzes idF BGBl 1971/372 erfüllt.Damit war aber zum Zeitpunkt der Kündigung und auch schon einige Zeit vorher das Minimalerfordernis der Personalbestellungspflicht nach den Paragraphen 113, 114, Forstgesetz wie auch schon des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 des mit 1.1.1976 außer Kraft getretenen Forstrechtsbereinigungsgesetzes in der Fassung BGBl 1971/372 erfüllt.
Die Kündigung des Klägers stand sohin in keinem Zusammenhang mit den durch das Forstgesetz 1975 eingeräumten Personaleinsparungsmöglichkeiten. Durch die Kündigung wurde am Personalstand der Forstorgane nichts geändert. Nach wie vor sind zwei Forstorgane beschäftigt.
Da der Härteausgleich nach dem Zusatzübereinkommen zum Kollektivvertrag schon mangels Erfüllung der in Punkt I lit 1 geforderten Voraussetzungen nicht gebührt, ist die Prüfung, ob ein Härteausgleich nach dieser Bestimmung auch deshalb nicht zu leisten ist, weil die Kündigung aus in der Person des Angestellten gelegenen Gründen erfolgte, entbehrlich.Da der Härteausgleich nach dem Zusatzübereinkommen zum Kollektivvertrag schon mangels Erfüllung der in Punkt römisch eins lit 1 geforderten Voraussetzungen nicht gebührt, ist die Prüfung, ob ein Härteausgleich nach dieser Bestimmung auch deshalb nicht zu leisten ist, weil die Kündigung aus in der Person des Angestellten gelegenen Gründen erfolgte, entbehrlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.