Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 30 Abs 1 ArbVG sind Betriebsvereinbarungen vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen. Die Kundmachung der Betriebsvereinbarung in der einen oder anderen Form ist Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer (RIS-Justiz RS0114617). Bereits zu 9 ObA 206/91 = DRdA 1992/16 [Apathy] sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass eine Betriebsvereinbarung durch bloßes Auflegen im Personalbüro ohne sonstige Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit nicht gehörig im Sinn des § 30 Abs 1 ArbVG kundgemacht ist. Unter Berufung auf Strasser/Jabornegg ArbVG3 § 30 Anm 1c führte der Oberste Gerichtshof zu 8 ObA 170/00h aus, dass zwar nach dem Wortlaut des § 30 ArbVG das „Auflegen" im Betrieb eine zulässige Kundmachungsform darstellt, dass aber von der Lehre zu Recht gefordert wird, dass die Arbeitnehmer in diesem Fall durch Anschlag darauf hingewiesen werden müssen, dass überhaupt eine solche Betriebsvereinbarung aufliegt. Dies entspreche den allgemeinen Publikationserfordernissen für generell wirkende Normen. In dieser Entscheidung wurde auch darauf hingewiesen, dass die Formerfordernisse, insbesondere aber die Anforderungen an den späteren Nachweis ihrer Einhaltung nicht überspannt werden dürfen. Dazu wurde ausgeführt, dass - rückblickend betrachtet - das Auflegen einer Betriebsvereinbarung prima facie den - widerlegbaren - Beweis dafür liefert, dass der Inhalt der Betriebsvereinbarung der Belegschaft seinerzeit auch zur Kenntnis gelangt ist. Vom Erfordernis des eigenen Hinweises auf eine aufgelegte Betriebsvereinbarung wich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung aber nicht ab. Die weitaus überwiegende Lehre verlangt als Voraussetzung für die normative Wirksamkeit beim Auflegen einer Betriebsvereinbarung den zusätzlichen Hinweis, dass eine solche Betriebsvereinbarung geschlossen wurde und aufliegt:Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ArbVG sind Betriebsvereinbarungen vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen. Die Kundmachung der Betriebsvereinbarung in der einen oder anderen Form ist Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer (RIS-Justiz RS0114617). Bereits zu 9 ObA 206/91 = DRdA 1992/16 [Apathy] sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass eine Betriebsvereinbarung durch bloßes Auflegen im Personalbüro ohne sonstige Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit nicht gehörig im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, ArbVG kundgemacht ist. Unter Berufung auf Strasser/Jabornegg ArbVG3 Paragraph 30, Anmerkung eins, c führte der Oberste Gerichtshof zu 8 ObA 170/00h aus, dass zwar nach dem Wortlaut des Paragraph 30, ArbVG das „Auflegen" im Betrieb eine zulässige Kundmachungsform darstellt, dass aber von der Lehre zu Recht gefordert wird, dass die Arbeitnehmer in diesem Fall durch Anschlag darauf hingewiesen werden müssen, dass überhaupt eine solche Betriebsvereinbarung aufliegt. Dies entspreche den allgemeinen Publikationserfordernissen für generell wirkende Normen. In dieser Entscheidung wurde auch darauf hingewiesen, dass die Formerfordernisse, insbesondere aber die Anforderungen an den späteren Nachweis ihrer Einhaltung nicht überspannt werden dürfen. Dazu wurde ausgeführt, dass - rückblickend betrachtet - das Auflegen einer Betriebsvereinbarung prima facie den - widerlegbaren - Beweis dafür liefert, dass der Inhalt der Betriebsvereinbarung der Belegschaft seinerzeit auch zur Kenntnis gelangt ist. Vom Erfordernis des eigenen Hinweises auf eine aufgelegte Betriebsvereinbarung wich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung aber nicht ab. Die weitaus überwiegende Lehre verlangt als Voraussetzung für die normative Wirksamkeit beim Auflegen einer Betriebsvereinbarung den zusätzlichen Hinweis, dass eine solche Betriebsvereinbarung geschlossen wurde und aufliegt:
Strasser/Jabornegg (ArbVG3 § 30 Anm 1c) weisen darauf hin, dass, wenn als Bekanntmachungsmethode das Auflegen im Betrieb gewählt wurde, durch Anschlag an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle auf den Ort der Auflegung und die Zeitdauer der jeweils möglichen Einsichtnahme entsprechend hinzuweisen ist.Strasser/Jabornegg (ArbVG3 Paragraph 30, Anmerkung eins, c) weisen darauf hin, dass, wenn als Bekanntmachungsmethode das Auflegen im Betrieb gewählt wurde, durch Anschlag an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle auf den Ort der Auflegung und die Zeitdauer der jeweils möglichen Einsichtnahme entsprechend hinzuweisen ist.
Reissner (ZellKomm § 30 ArbVG Rz 7) verlangt dann, wenn die Kundmachungsform des Auflegens im Betrieb gewählt wird, dass durch Anschlag an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle auf den Ort der Aufstellung (zB Betriebsratszimmer) und die Zeiten, an denen die Einsichtnahme möglich ist, hinzuweisen ist. Mit Löschnigg (Arbeitsrecht10, 104 f) hält Reissner eine Auflage auch in einer Datenbank eines unternehmensinternen Intranets für möglich, sofern dieses für alle Arbeitnehmer leicht zugänglich ist und die Arbeitnehmer diesbezüglich entsprechend informiert sind. Auch Risak (in seiner Glosse zu 8 ObA 170/00h = ZAS 2001/19) vertritt die Meinung, dass eine Betriebsvereinbarung durch bloßes Auflegen im Personalbüro ohne sonstige Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit nicht gehörig kundgemacht ist. Dieser Ansicht sei deshalb zuzustimmen, weil im Hinblick auf die Zielsetzungen der Kundmachungsvorschrift des § 30 Abs 1 ArbVG ein bloßes Auflegen ohne Information darüber keine ausreichende Publizität der Betriebsvereinbarung bei den hier unterworfenen Arbeitnehmern gewährleiste.Reissner (ZellKomm Paragraph 30, ArbVG Rz 7) verlangt dann, wenn die Kundmachungsform des Auflegens im Betrieb gewählt wird, dass durch Anschlag an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle auf den Ort der Aufstellung (zB Betriebsratszimmer) und die Zeiten, an denen die Einsichtnahme möglich ist, hinzuweisen ist. Mit Löschnigg (Arbeitsrecht10, 104 f) hält Reissner eine Auflage auch in einer Datenbank eines unternehmensinternen Intranets für möglich, sofern dieses für alle Arbeitnehmer leicht zugänglich ist und die Arbeitnehmer diesbezüglich entsprechend informiert sind. Auch Risak (in seiner Glosse zu 8 ObA 170/00h = ZAS 2001/19) vertritt die Meinung, dass eine Betriebsvereinbarung durch bloßes Auflegen im Personalbüro ohne sonstige Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit nicht gehörig kundgemacht ist. Dieser Ansicht sei deshalb zuzustimmen, weil im Hinblick auf die Zielsetzungen der Kundmachungsvorschrift des Paragraph 30, Absatz eins, ArbVG ein bloßes Auflegen ohne Information darüber keine ausreichende Publizität der Betriebsvereinbarung bei den hier unterworfenen Arbeitnehmern gewährleiste.
Im Hinblick auf diese überzeugenden Lehrmeinungen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, von der bisherigen Entscheidungslinie des Obersten Gerichtshofs abzuweichen. Insbesondere wäre es ein Wertungswiderspruch, wollte man eine hinweislose Hinterlegung einer Betriebsvereinbarung dem Anschlag an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle ohne weiteres gleichsetzen. Um dieselbe Publizitätswirkung zu erlangen ist es daher erforderlich, in geeigneter Form sowohl vom Abschluss einer Betriebsvereinbarung als auch der örtlichen und zeitlichen Möglichkeit der Einsichtnahme informiert zu werden. Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmer bei den Abteilungsbesprechungen (Jours-fixe) oder bei der Weihnachtsfeier verpflichtend war und auch nicht feststeht, dass bei diesen Gelegenheiten auf die Einsichtsmöglichkeiten hingewiesen wurde, kann diese Vorgangsweise das aus § 30 Abs 1 ArbVG hervorgehende Publizitätserfordernis nicht ersetzen. Für die normative Wirkung ist es aber erforderlich, die Ablösebetriebsvereinbarung nicht nur aufzulegen, sondern auch in einer geeigneten, den Arbeitnehmern bekannten Verlautbarungsmethode auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeiten hinzuweisen.Im Hinblick auf diese überzeugenden Lehrmeinungen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, von der bisherigen Entscheidungslinie des Obersten Gerichtshofs abzuweichen. Insbesondere wäre es ein Wertungswiderspruch, wollte man eine hinweislose Hinterlegung einer Betriebsvereinbarung dem Anschlag an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle ohne weiteres gleichsetzen. Um dieselbe Publizitätswirkung zu erlangen ist es daher erforderlich, in geeigneter Form sowohl vom Abschluss einer Betriebsvereinbarung als auch der örtlichen und zeitlichen Möglichkeit der Einsichtnahme informiert zu werden. Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmer bei den Abteilungsbesprechungen (Jours-fixe) oder bei der Weihnachtsfeier verpflichtend war und auch nicht feststeht, dass bei diesen Gelegenheiten auf die Einsichtsmöglichkeiten hingewiesen wurde, kann diese Vorgangsweise das aus Paragraph 30, Absatz eins, ArbVG hervorgehende Publizitätserfordernis nicht ersetzen. Für die normative Wirkung ist es aber erforderlich, die Ablösebetriebsvereinbarung nicht nur aufzulegen, sondern auch in einer geeigneten, den Arbeitnehmern bekannten Verlautbarungsmethode auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeiten hinzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es auch nicht hinreichen, wenn Arbeitnehmer diese Information zufällig von einem Kollegen erfahren, zumal auch darin nicht die notwendige objektive Publikation ersehen werden kann.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.