Begründung:
Mit ihrer am 28. 5. 2008 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von den drei Beklagten 1.903,31 EUR sA. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl vom 29. 5. 2008 erhoben sämtliche Beklagten Einspruch mit der Begründung, dass über das Vermögen des Drittbeklagten bereits am 30. 8. 2007 der Konkurs eröffnet worden sei. Der Erstbeklagten hätten zu diesem Zeitpunkt die Zweit- und der Drittbeklagte als Gesellschafter angehört. Die Konkurseröffnung habe daher gemäß § 131 Z 5 UGB die Auflösung der Erstbeklagten bewirkt. Da somit nur die Zweitbeklagte als Gesellschafterin verblieben sei, sei das Gesellschaftsvermögen der Erstbeklagten ohne Liquidation und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 Abs 1 UGB auf die Zweitbeklagte übergegangen. Die Parteibezeichnung der Erstbeklagten sei daher auf die Zweitbeklagte zu berichtigen, womit diese von der Klägerin zweimal gerichtlich in Anspruch genommen werde. Dies sei unzulässig, sodass sich das Verfahren in Bezug auf die Zweitbeklagte als nichtig erweise, da Streitanhängigkeit gegeben sei. In Bezug auf den Drittbeklagten sei die Klage aus Forderungen vor dem 30. 8. 2007 zurückzuweisen, aus Forderungen aus der Zeit nach dem 30. 8. 2007 mangels Passivlegitimation abzuweisen.Mit ihrer am 28. 5. 2008 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von den drei Beklagten 1.903,31 EUR sA. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl vom 29. 5. 2008 erhoben sämtliche Beklagten Einspruch mit der Begründung, dass über das Vermögen des Drittbeklagten bereits am 30. 8. 2007 der Konkurs eröffnet worden sei. Der Erstbeklagten hätten zu diesem Zeitpunkt die Zweit- und der Drittbeklagte als Gesellschafter angehört. Die Konkurseröffnung habe daher gemäß Paragraph 131, Ziffer 5, UGB die Auflösung der Erstbeklagten bewirkt. Da somit nur die Zweitbeklagte als Gesellschafterin verblieben sei, sei das Gesellschaftsvermögen der Erstbeklagten ohne Liquidation und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 142, Absatz eins, UGB auf die Zweitbeklagte übergegangen. Die Parteibezeichnung der Erstbeklagten sei daher auf die Zweitbeklagte zu berichtigen, womit diese von der Klägerin zweimal gerichtlich in Anspruch genommen werde. Dies sei unzulässig, sodass sich das Verfahren in Bezug auf die Zweitbeklagte als nichtig erweise, da Streitanhängigkeit gegeben sei. In Bezug auf den Drittbeklagten sei die Klage aus Forderungen vor dem 30. 8. 2007 zurückzuweisen, aus Forderungen aus der Zeit nach dem 30. 8. 2007 mangels Passivlegitimation abzuweisen.
Mit Beschluss vom 23. 6. 2008 hob das Erstgericht daraufhin den gegen den Drittbeklagten erlassenen Zahlungsbefehl wegen des anhängigen Konkursverfahrens als nichtig auf und wies die Klage, soweit sie gegen den Drittbeklagten gerichtet ist, zurück. Ferner forderte es die Klägerin unter Hinweis auf die „Judikatur zur Frage einer Auflösung einer Gesellschaft während oder vor einem Gerichtsverfahren" auf, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die Erstbeklagte trotz Auflösung gemäß § 131 Z 5 UGB fortgeführt werden solle oder ob auf eine Fortsetzung verzichtet werde.Mit Beschluss vom 23. 6. 2008 hob das Erstgericht daraufhin den gegen den Drittbeklagten erlassenen Zahlungsbefehl wegen des anhängigen Konkursverfahrens als nichtig auf und wies die Klage, soweit sie gegen den Drittbeklagten gerichtet ist, zurück. Ferner forderte es die Klägerin unter Hinweis auf die „Judikatur zur Frage einer Auflösung einer Gesellschaft während oder vor einem Gerichtsverfahren" auf, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die Erstbeklagte trotz Auflösung gemäß Paragraph 131, Ziffer 5, UGB fortgeführt werden solle oder ob auf eine Fortsetzung verzichtet werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung der gegen den Drittbeklagten erhobenen Klage nicht Folge und wies die zu diesem Rekurs erhobene Rekursbeantwortung des Drittbeklagten zurück. Den Rekurs der Erst- und der Zweitbeklagten - offenkundig gegen den der Klägerin erteilten Auftrag, sich über die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Erstbeklagte zu äußern - wies es ebenfalls zurück.
Die Zurückweisung der Rekursbeantwortung des Drittbeklagten begründete das Rekursgericht mit dem gegen diesen anhängigen Konkursverfahren, das dazu führe, dass er selbst keine Prozesshandlungen setzen könne.
Dem Rekurs der Erst- und der Zweitbeklagten liege die Auffassung zugrunde, dass im Auftrag an die Klägerin, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob sie das Verfahren gegen die Erstbeklagte trotz deren Auflösung fortführen wolle, eine abweisende Entscheidung über ihre Anträge auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung bzw auf Nichtigerklärung des Verfahrens gegen die Zweitbeklagte gelegen sei. Diese Annahme sei unrichtig. Vielmehr handle es sich bei diesem Auftrag um eine prozessleitende Verfügung ohne einen die Rekurswerber tangierenden Entscheidungswillen. Eine gesonderte Anfechtung dieses Auftrags durch die Erst- und die Zweitbeklagte komme daher nicht in Betracht. Überdies sei die Einrede der Streitanhängigkeit nicht ausdrücklich erhoben worden. Die Rekurswerber legten auch nicht dar, in welcher Weise sie von der erstgerichtlichen Entscheidung betroffen seien. Ihr Rekursinteresse sei daher zu verneinen.